"Zwar komme man technisch zu einer Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden. Haftungsrechtlich ist einem Fahrer jedoch bei einer zu späten Reaktion in diesem Bereich ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwurf zu machen. Ablenkungen nach vorne in dieser zeitlichen Dimension werden üblicherweise selbst durch die Pflichten der StVO (Blick in den Rückspiegel, Schulterblick, etc.) verursacht, vgl. OLG München, Urteil vom 08.04.2011 - 10 U 5122/10." |