verkehrsrechtbuch.de (813)

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Reaktionszeit
Pflichten



Reaktionszeit von 0,8 Sekunden verlangt keine Handlung

"Zwar komme man technisch zu einer Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden. Haftungsrechtlich ist einem Fahrer jedoch bei einer zu späten Reaktion in diesem Bereich ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwu......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20