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Verkehrszeichen / Beschilderung
Berechnung



Kenntnis des Alters einer Sache ist für Schadenberechnung notwendig

"Soweit die Beklagte nach Abschluss der Beweiserhebung erstmals Nichtwissen bestritten hat, dass die Aufstellung des streitgegenständlichen Schildes ca. im Jahr 1994 erfolgt sei, so ist der Beklagten insoweit Recht zu geben als aufgrund des Bestreitens nunmehr keine Anknüpfungstatsachen mehr gegeben war......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15