"Soweit die Beklagte nach Abschluss der Beweiserhebung erstmals Nichtwissen bestritten hat, dass die Aufstellung des streitgegenständlichen Schildes ca. im Jahr 1994 erfolgt sei, so ist der Beklagten insoweit Recht zu geben als aufgrund des Bestreitens nunmehr keine Anknüpfungstatsachen mehr gegeben waren, die Schadenshöhe sachgerecht zu berechnen. Wie bereits ausgeführt erfolgte dies allerdings erst nach Abschluss der Beweiserhebung." |