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Einsatzfahrzeuge
Alleinhaftung



Alleinhaftung eines Fahrzeuges, das trotz Martinshorn kein Vorrecht hat

"Bei einer höheren Geschwindigkeit wird jedoch in der Regel die überwiegende Mitverursachung oder Alleinhaftung auf Seiten des Sonderrechtsfahrzeugs angenommen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a. a. O., § 35 StVO Rdnr. 18 m. w. N.). Der Beklagte zu 2 war - wie erwähnt - unbedingt gehalten, nur mit äu......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10