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Bus
Prozessrecht
Sonderrechte



Beweislast für Bestehen von Sonderrechtslage und Signalen liegt beim Sonderrechtsnutzer

"Denn § 20 Abs. 5 StVO erlaubt es nur unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige, das ansonsten bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr zu „missachten“. Wenn das Vorrecht des Fahrers eines Linienomnibusses aber erst ab der Anzeige gilt, mus......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 - 14 U 96/21