"Unabhängig davon kann jedoch auch nicht konstatiert werden, dass die nachgewiesene Geschwindigkeit von zumindest 15 km/h den örtlichen Verhältnissen unangepasst gewesen wäre. Zwar fuhr der Beklagte Ziffer 2 unmittelbar vor der Kollision auf eine ihm bekannte Kreuzung zu, die infolge des aus seiner Sicht auf der linken Seite befindlichen Bewuchses nur sehr eingeschränkt einsehbar war. Er musste damit rechnen und seine Fahrweise entsprechend darauf einrichten, dass sich andere Verkehrsteilnehmer womöglich von links annähern und sich langsam in die Kreuzung hineintasten werden. Dies war in Anbetracht des zum linken Fahrbahnrand verbleibenden Abstands von ca. 1,45 m und der Geschwindigkeit von nur 15 km/h problemlos möglich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2001 – 10 U 119/00). Wird des Weiteren bedacht, dass der Beklagte Ziffer 2 gegenüber keinem der potentiell im Kreuzungsbereich auftauchenden Verkehrsteilnehmern ein Vorfahrtsrecht zu gewähren hatte, so ginge es zu weit, von ihm – in Erwartung einer möglichen Vorfahrtsverletzung durch Dritte – zu verlangen, seine Geschwindigkeit wegen der Herannäherung an eine unübersichtliche Kreuzung (auf unter nachweisbare 15 km/h) zu reduzieren (LG Ellwangen, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 O 500/86)." |