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Sonderrechte
Martinshorn



Grudsatz: Wegevorrecht bedingungslos einräumen; Ausnahme: offensichticher Missbrauch des Berechtigten

"Es ist den übrigen Verkehrsteilnehmern in der konkreten Verkehrssituation gar nicht möglich, die objektive Berechtigung für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn zu beurteilen. Es ist ihnen daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Einsatzmittel in Zweifel zu ziehen, so dass sie o......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
 

unberechtigte Nnutzung der Sonderrecchte begründet Mithaftug

"Dies bezieht sich aber nur darauf, ob der Unfallgegner das Vorrecht einräumen muss und seinerseits gegen § 38 StVO verstößt, wenn er solches unterlässt.

Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob der Fahrer des Sonderfahrzeugs bei einer missbräuchlichen Verwendung des Sondersignal......."  
[vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
 

Wegevorrecht bei Blaulicht und gleichzeitigem Martinshorn

"Nach § 38 Abs. 1 StVO besteht ein Wegevorrecht für Sonderfahrzeuge, wenn sie sich unter Einsatz der Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn nähern. Es ordnet gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Die gleichzeitige Nutzung ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17