Grudsatz: Wegevorrecht bedingungslos einräumen; Ausnahme: offensichticher Missbrauch des Berechtigten
"Es ist den übrigen Verkehrsteilnehmern in der konkreten Verkehrssituation gar nicht möglich, die objektive Berechtigung für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn zu beurteilen. Es ist ihnen daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Einsatzmittel in Zweifel zu ziehen, so dass sie o......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es ist den übrigen Verkehrsteilnehmern in der konkreten Verkehrssituation gar nicht möglich, die objektive Berechtigung für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn zu beurteilen. Es ist ihnen daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Einsatzmittel in Zweifel zu ziehen, so dass sie ohne Prüfung der Sachlage sofort und unbedingt freie Bahn zu schaffen haben. Ausnahmen können nur in Fällen ganz offensichtlichen Missbrauchs (z.B. Freiwillige Feuerwehr auf Vergnügungsfahrt) angenommen werden (KG Berlin, Urteil vom 14.7.1997, Az. 12 U 1541/96; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.2.2008, Az. 1 U 114/07; KG Berlin, Urteil vom 18.7.2005, Az. 12 U 50/04; KG Berlin, Urteil vom 30.8.2010, Az. 12 U 175/09; OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2000, Az. 12 U 2428/00; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90 -, juris; Wern, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 38 StVO Rn 18)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
unberechtigte Nnutzung der Sonderrecchte begründet Mithaftug
"Dies bezieht sich aber nur darauf, ob der Unfallgegner das Vorrecht einräumen muss und seinerseits gegen § 38 StVO verstößt, wenn er solches unterlässt.
Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob der Fahrer des Sonderfahrzeugs bei einer missbräuchlichen Verwendung des Sondersignal......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dies bezieht sich aber nur darauf, ob der Unfallgegner das Vorrecht einräumen muss und seinerseits gegen § 38 StVO verstößt, wenn er solches unterlässt.
Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob der Fahrer des Sonderfahrzeugs bei einer missbräuchlichen Verwendung des Sondersignals (mit)haftet. In diesem Zusammenhang ist es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, bei der Bewertung des Sorgfaltspflichtverstoßes des Fahrers zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen für den Einsatz des Sondersignals vorlagen. Denn für die Frage des unfallursächlichen Mitverschuldens des Wegerechtsfahrers ist maßgeblich, ob dieser den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist und ob sich ein etwaiger Sorgfaltsverstoß unfallursächlich ausgewirkt hat. Eine rechtswidrige Verwendung des Blaulichts mit Einsatzhorn wirkt sich unfallursächlich aus, wenn sich in dem Unfallgeschehen - wie meist der Fall - die durch die (rechtswidrige) Inanspruchnahme des Wegerechts erhöhte Unfallgefahr verwirklicht hat (vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2000, Az. 12 U 2428/00; Wern, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 38 StVO Rn 18, 23; auch Heß, in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 38 StVO Rn 5)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
Wegevorrecht bei Blaulicht und gleichzeitigem Martinshorn
"Nach § 38 Abs. 1 StVO besteht ein Wegevorrecht für Sonderfahrzeuge, wenn sie sich unter Einsatz der Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn nähern. Es ordnet gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Die gleichzeitige Nutzung ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 38 Abs. 1 StVO besteht ein Wegevorrecht für Sonderfahrzeuge, wenn sie sich unter Einsatz der Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn nähern. Es ordnet gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Die gleichzeitige Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn ist Voraussetzung für die Anwendung von § 38 StVO. Das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5a StVO muss hingegen nicht durch diese Sondersignale angezeigt werden (Heß, in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 35 StVO Rn 9)."