"2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneint, weil er weder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei noch gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneint, weil er weder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei noch gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe, sind jedoch rechtsfehlerhaft. Sie beruhen auf der Prämisse, eine Reaktionspflicht des Beklagten zu 1 habe erst zu dem Zeitpunkt bestanden, als der Kläger den Mittelstreifen überquerte und in die vom Beklagten zu 1 genutzte Fahrbahn geriet, weil ein Fahrzeugführer nicht damit zu rechnen brauche, dass ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die Mittellinie hinaus fortsetze, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe sei. Damit überdehnt das Berufungsgericht den Vertrauensgrundsatz, der jedenfalls auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1 herangezogen werden kann."
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr
"Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02 -, NJW 2003, 1929, 1931; Urt......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02 -, NJW 2003, 1929, 1931; Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21 -, NJW 2023, 2108; Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23 -, juris). Hingegen ist dem Vertrauen des Kraftfahrers dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers - etwa eines Fußgängers - zu zweifeln."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Vorderes Fahrzeug darf kräftig abbremsen im Vertrauen auf unfallvermeidendes Verhalten der hinteren Fahrzeuge
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln h......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, also gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden einhalten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrendem wegen Umschaltens einer Wechsellichtanlage hinter diesem gehalten werden kann und es nicht zu einem Auffahrunfall kommt (Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 37 StVO Rn. 48)."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08