"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, und sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85). Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenzufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131)." |