"Nicht erstattungsfähig sind die Kosten bezüglich der Einholung einer Deckungszusage.
Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendung des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der beschädigten Sache dient. So kann die Deckung gerade nicht das beeinträchtigte Rechtsgut wieder herstellen und fördert die Rechtsverfolgung nicht berechtigter Ansprüche, da die Erfolgsaussichten nicht von einer Deckungszusage abhängen, sondern allein vom zugrundeliegenden Geschehen und der daraus resultierenden materiell-rechtlichen Lage sowie prozessualen Durchsetzbarkeit.
Vom konkreten Schadensereignis unabhängig ist das Risiko, dass ein Gericht erhobene Forderungen als unbegründet zurückweist und sich das Prozess- bzw. Prozesskostenrisiko realisiert. Dieses Risiko muss der Geschädigte selbst tragen und kann es nicht auf den Schädiger abwälzen. Der Rechtsschutzversicherung fällt damit allenfalls eine nachrangige Zwischenfinanzierungsrolle zu. Im Übrigen ist hier auch nach der Rechtsprechung des BGH (NZV 2012, 169) ein Anspruch nicht gegeben. Danach sind Kosten nur zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war. Hier ist nicht ersichtlich, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können. Zudem hat die Rechtsschutzversicherung anscheinend die Deckungszusage umstandslos erteilt." |