"b) Das Bestreiten der Beklagten der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten greift nicht durch.
Da seitens des Klägers nichts dafür vorgetragen ist, dass mit dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen wurde, kann im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs gemäß § 287 ZPO an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden. Denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. Diese ist dann regelmäßig schadensrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, juris; BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 – VI ZR 171/16, VersR 2018, 1338; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 324/21 –, juris). „Üblich“ im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist dabei eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urteil vom 04. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139). Diese wird nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auf der Grundlage der BVSK-Tabelle ermittelt (vgl. LG Nürnberg-Fürth v. 29.2.2012 – 8 S 2791/11 zur Anwendbarkeit des arithmetischen Mittels des sog. „HB III Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. des entsprechenden „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011). Die BVSK-Tabelle 2022, die die 2022 berechneten Grundhonorar für eine Schätzung nach § 287 ZPO ausreichend repräsentativ abbildet, weist im maßgeblichen HB V Korridor (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) ausgehend von dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 6.300 € brutto ein Grundhonorar von 792 € bis 875 € aus. Auch die Nebenkosten (Fotos, Porto, Telefon und Schreibkosten), die sich erkennbar an den Erläuterungen der BVSK-Umfrage orientieren und im Wesentlichen – soweit vorhanden – an Sätzen des JVEG orientieren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris Rn. 18), sind danach nicht zu beanstanden.
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