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Rechnung / Gebührennote & Honorar
Schaden
Prozessrecht



branchenübliche Vergütung ist nicht zwingend ortsüblich

"Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urteil vom 29. September 1969 - VII ZR 108/......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14
 

Freistellungsanspruch gegen Werkstatt wg. Werkstattrisiko (allgemein)

"a) Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, so ist zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nac......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22
 

Gutachterkosten: Schätzung des Üblichen nach BVSK-Tabelle möglch

"b) Das Bestreiten der Beklagten der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten greift nicht durch.

Da seitens des Klägers nichts dafür vorgetragen ist, dass mit dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen wurde, kann im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Sc......."  
[vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
 

ohne Preisvereinbarung: welche Kosten entstehen in vergleichbaren Fällen?

"Das Berufungsgericht hätte - ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt - der Frage der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlre......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14
 

Schade ist nicht zwingend der Rehnungsbetrag; aber Begleichung des Rechnungsbetrages ist starkes Indiz

"cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nic......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14