"Unter Berücksichtigung des Erfolges der Klage berechnen sich die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 48.592,40 € (Wiederbeschaffungsaufwand: 48.487,40 €, Ummeldekosten: 80,00 € und Unkostenpauschale: 25,00 €). Die Gesamtkosten für die anwaltliche Tätigkeit belaufen sich bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) und einer Auslagenpauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG) auf insgesamt 1.531,90 €. Umstände, welche eine Erhöhung der Geschäftsgebühr rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargetan. Abzüglich der durch die Beklagte auf diese Position geleisteten 1.336,90 € hat der Kläger danach einen Anspruch auf Zahlung weiterer 195,00 €." |