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Wiederbeschaffungswert
Schadenminderung



Rabatte und Vorteile sind nur anspruchsmindernd, wenn sie unproblematisch wahrzunehmen sind und bestehen

"Zum anderen ist der Vortrag aber auch unerheblich, denn zu berücksichtigen sind besondere Vorteile bei der Schadensabwicklung nur, wenn sie dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind, etwa weil sie im Rahmen des Geschäftsbetriebes typischerweise in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 29. Ok......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 - 2 U 303/21