verkehrsrechtbuch.de (813)

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Wiederbeschaffungswert
Schaden
fiktiv



Reparaturkosten bis Wiederbeschaffungswert bei Weiternutzung für 6 Monate

"b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden S......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07