"Ferner konnte nicht nachgewiesen werden, dass der E-Scooter unsachgemäß abgestellt war. Allein durch das Umfallen, sofern die Schäden am Klägerfahrzeug überhaupt durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurde, greift jedenfalls kein Anscheinsbeweis für ein unsachgemäßes Abstellen. Ein solcher greift lediglich bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9; NJW 2013, 2901 Rn. 27). Vorliegend liegt aber kein typischer Geschehensablauf vor, da der E-Scooter vom letzten Nutzer unstreitig etwa knappe 24 Stunden vor dem Unfallereignis abgestellt wurde, so dass aufgrund der langen Standzeit ohne Umfallen der Verdacht eines unsachgemäßen Abstellens jedenfalls widerlegt wurde. Insoweit war daher auch dem Beweisangebot der Klagepartei zur unsachgemäßen Abstellung nicht nachzugehen." |