"Im Übrigen, d.h. ohne besondere Anhaltspunkte der oben geschilderten Art, gilt auch gegenüber älteren Menschen der Vertrauensgrundsatz und durfte sich der Beklagte zu 1) darauf verlassen, dass der Erblasser sein deutlich erkennbares vorfahrtsberechtigtes Auto sehen und die Vorfahrt respektieren werde. Insbesondere musste der Beklagte zu 1) sein ohnehin schon unbedenkliches Tempo nicht angesichts des Erblassers mit seinem Pedelec noch weiter herabsetzen (vgl. BayOLG, NJW 1982, 346)." |