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Fahrbahn
Wegevorrecht



Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen

"Während die Träger der Bau- und Unterhaltungslast durch das Gesetz bestimmt werden, richtet sich die Verantwortlichkeit der Verkehrssicherungspflicht für Verkehrswege nach der allgemeinen Zuordnung von Gefahrzuständigkeiten (BGH, Urteil vom 18.11.1993 – III ZR 178/92, VersR 1994, 618). Sie trifft i......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15