verkehrsrechtbuch.de (897)

alle Markierungen entfernen
Allgemeines
Streckengebot



außerorts gilt nach einem Kreisverkehr ohne Neuanordnung kein Streckengebot mehr

"(...) sondern zunächst den Rring befahren hatte und von dort in den Kreisverkehr eingebogen war, galt für ihn die auf dem Rring durch das Verkehrszeichen 274 (Anlage 2 zu § 41 StVO) angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nur bis zum Erreichen des Kreisverkehrs und - ohne erneute Anordnung ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17