"(...) sondern zunächst den Rring befahren hatte und von dort in den Kreisverkehr eingebogen war, galt für ihn die auf dem Rring durch das Verkehrszeichen 274 (Anlage 2 zu § 41 StVO) angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nur bis zum Erreichen des Kreisverkehrs und - ohne erneute Anordnung - nicht über diesen hinaus; denn im außerörtlichen Bereich stellt ein Kreisverkehr einen eigenen Verkehrsbereich dar und bildet für die in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer eine Zäsur. Es ist auch aus subjektiver Sicht eines Verkehrsteilnehmers bei Annäherung an einen Kreisverkehr außerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 im Hinblick auf den nahen Kreisverkehr ohne weiteres nachvollziehbar, aber ohne Wiederholung des Zeichens 274 nach dem Kreisverkehr bei ansonsten freier Strecke nicht darüber hinaus, zumal in den Kreisverkehr Fahrzeuge aus anderen Richtungen einfahren, deren Geschwindigkeiten bei Annäherung an den Kreisverkehr unterschiedlich geregelt sein können (so auch OLG München, Beschluss vom 03.08.2009, 24 U 252/09, Rn. 6 ff, juris; Helle in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand: 13.12.2017, § 3 StVO, Rn. 51)." |