"Übersteigen – wie hier – die Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erheblich, kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, juris Rn. 6). Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 8). Dieser Weg der Naturalrestitution ist vorgegeben, da es für Fahrzeuge regelmäßig einen funktionierenden Gebrauchtwagenmarkt gibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11)." |