"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn z......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen. § 17 Abs. 4 S. 2, 2.HS StVO regelt zudem, das eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Die Beleuchtungspflicht dient dabei nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz des fließenden und ruhenden Verkehrs und soll Unfälle wegen unzureichender Erkennbarkeit vermeiden (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVO, Rn. 13).
Der Fahrer eines Fahrzeuges ist allerdings nur verpflichtet, die Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung herzustellen, die es anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVO, Rn. 17). Dies korrespondiert damit, dass der Verkehr grundsätzlich bei fehlenden Gegenanzeichen auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht vertrauen darf, jedoch auch nur in Grenzen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 Rn. 14). Insbesondere kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt, wie es z.B. einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot der Fall ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03, Rn. 22 –, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Fahrzeugführer daher keine Vorkehrungen dafür treffen, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot „Fahren auf Sicht“ rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend ist es, eine ausreichende Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019, Az. 7 U 38/18
Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr
"Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02 -, NJW 2003, 1929, 1931; Urt......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02 -, NJW 2003, 1929, 1931; Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21 -, NJW 2023, 2108; Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23 -, juris). Hingegen ist dem Vertrauen des Kraftfahrers dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers - etwa eines Fußgängers - zu zweifeln."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23