"Zudem liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO vor, da die Beklagte zu 1) die Kurve „geschnitten“ hat. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt (Bl. 17 d.GA und Bl. 219 d.A.) Auch dies begünstigte den Unfall. Insgesamt war die Fahrweise der Beklagten zu 1) die Hauptursache für die Kollision der beiden Fahrzeuge." |