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Abwägung
Allgemeines
Einsatzfahrzeuge



Alleinhaftung eines Fahrzeuges, das trotz Martinshorn kein Vorrecht hat

"Bei einer höheren Geschwindigkeit wird jedoch in der Regel die überwiegende Mitverursachung oder Alleinhaftung auf Seiten des Sonderrechtsfahrzeugs angenommen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a. a. O., § 35 StVO Rdnr. 18 m. w. N.). Der Beklagte zu 2 war - wie erwähnt - unbedingt gehalten, nur mit äu......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10
 

Sonderrechtfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn bei Geschwindigkeit bis 30 km/h nur mit geringer Haftungsuote

"Die Rechtsprechung geht bei einem Wegerechtsfahrzeug, das auf einer ampelgeregelten Kreuzung einen Zusammenstoß verursacht, noch von einer Schadensteilung aus, wenn das Einsatzfahrzeug die Warnsignale eingeschaltet und eine Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h aufgewiesen hat. Bei einer höheren Geschwind......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10