"Dass die Leasingnehmerin wie von § 851 BGB gefordert im Zeitpunkt des Schadensereignisses möglicherweise allerdings nicht selbst unmittelbare Besitzerin des Fahrzeugs war - dies war der Halter -, sondern lediglich mittelbare Besitzerin, steht der Anwendbarkeit der Norm ebenfalls nicht entgegen. Der dort genannte Besitz umfasst neben dem unmittelbaren Besitz entsprechend der Wertung des § 1006 Abs. 3 BGB, auch den mittelbaren Besitz nach § 868 BGB (OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.05.2011 - 4 U 261/10, juris Rn. 74; Staudinger/Vieweg (2015) BGB § 851 Rn. 6; Berger VersR 2001, 419 unter II.2.c). Hierauf kommt es indes nicht tragend an, da - wie nachfolgend zeigen sein wird - die Beklagte auch nicht gutgläubig geleistet hat." |