"Hinsichtlich des Kaskoschadens, der am vom Zeugen V. geführten und bei der Klägerin versicherten Fahrzeug entstanden ist, findet nur eine Inanspruchnahme im Verhältnis Geschädigter zu einem Schädiger statt. Der Geschädigte und der Schädiger sowie die jeweilige Kasko- und Haftpflichtversicherung sind insoweit jeweils als Haftungseinheit zu sehen.
Der Haftungsanteil des weiteren möglichen Schädigers (hier des Zeugen R1.) sowie die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs sind im Rahmen einer Gesamtabwägung aber erst zu berücksichtigen, wenn dieser in Anspruch genommen wird (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2020 - 7 U 24/19 - Rn. 50, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000, 6 U 216/99 - juris Rn. 19). Folglich kommt vorliegend hinsichtlich des Kaskoschadens eine Haftungsquote nur im Rahmen einer bilateralen Einzelabwägung im Verhältnis zwischen Geschädigtem (Klägerin in Haftungseinheit mit ihrer Versicherungsnehmerin und dem Fahrer V.) und in Anspruch genommenem Schädiger (Beklagter in Haftungseinheit mit dem Fahrer Z.) in Betracht." |