"Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt hat, führt vorliegend dazu, dass ihr Anspruch gegen den Beklagten vollständig entfällt. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Ziff. A.2.9.1 AKB i.V.m. § 81 Abs. 2 AKB § 81 Abs. 2 VVG) ist keine Kürzung der Versicherungsleistung, sondern ein vollständiges Entfallen der Leistungspflicht der Klägerin anzunehmen.
aa.)
Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, juris). In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2014 - 9 U 135/13 -, juris). Eine Leistungskürzung des Versicherers auf Null ist in besonderen Ausnahmefällen möglich, was beispielsweise bei der Herbeiführung des Unfalls im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommt. Grund dafür ist, dass sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen und das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt gehört (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, juris; Senat Urteil vom 9. September 2022 - 5 U 2/22 VersR 2022, 1296; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2021 - I - 20 U 29/21, juris). Zwar ist auch in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, sodass nicht pauschal in jedem Fall von Fahruntüchtigkeit eine Leistungskürzung auf Null vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, juris). Eine Leistungsfreiheit des Versicherers kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn in einem Fall relativer Fahruntüchtigkeit die Blutalkoholkonzentration nicht weit von der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist und sich der Alkohol erheblich auf den Eintritt des Unfalls ausgewirkt hat, ohne dass Umstände vorgetragen sind, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2021 - I - 20 U 29/21, juris).
bb)
Gemessen daran war vorliegend von einer vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten auszugehen. Die Blutalkoholkonzentration war - wie dargelegt - nicht weit von der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt. Mildernde Umstände waren nicht ersichtlich. Vielmehr war im subjektiven Bereich erschwerend zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Alkoholisierung keiner kritischen Selbstprüfung unterzogen hat bzw. diese vollkommen unterschätzt hat. Das Verhalten der Klägerin war daher einer Vorsatzsituation angenähert, sodass die Annahme einer Leistungsfreiheit der Beklagten vorliegend angezeigt ist." |