"Auf die vom Landgericht herangezogenen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (§§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 iV.m. §§ 823 ff. BGB) kann dagegen vorliegend nicht abgestellt werden. Denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin und Versicherungsnehmerin kein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. §§ 421 ff. BGB. Die - hier allein in Rede stehende - vertragliche Leistungspflicht der Klägerin aus dem Kaskoversicherungsvertrag steht nicht gleichstufig neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Beklagten als Schädiger einer unerlaubten Handlung: der Beklagte haftet als Schädiger, der Versicherer ist aus dem mit der Eigentümerin geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08, VersR 2009, 1130; Böttcher in: Erman, BGB 16. Aufl, § 421 Rn. 13). Auch ist die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin nicht neben dem Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 VVG als Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Direktanspruch würde voraussetzen, dass die Versicherungsnehmerin als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202). Auch wenn der Beklagte als Fahrer des Fahrzeugs - ohne Rücksicht auf seine diesbezügliche Berechtigung - zu den in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen zählte (vgl. A.1.2 Abs. 1 Buchstabe c) AKB; dazu Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl., A1 AKB Rn. 148), wäre die Versicherungsnehmerin als Partei dieses Versicherungsvertrages hinsichtlich der ihr selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG. Denn nach dem Leistungsausschluss aus A.1.5.6 AKB besteht "kein Versicherungsschutz... für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeuges zufügt. Infolgedessen stehen dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Direktanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsausschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis hält (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202, zu § 11 Nr. 2 AKB a.F.)." |