"Hiernach muss ein Fahrer stets so viel Abstand zu seinem Vordermann halten, dass er auch dann noch halten kann, wenn der Vordermann plötzlich bremst.
§ 4 StVO soll in erster Linie Auffahrunfällen entgegenwirken, bezweckt aber auch, die Übersicht des Fahrzeugsführers über die Fahrbahn zu verbessern sowie ihm eine ausreichende Reaktionszeit gegenüber Gefahren zu ermöglichen, weswegen der Schutzbereich nicht auf den Vorausfahrenden bzw. (Abs. 1. S. 2) den Hinterherfahrenden beschränkt ist, sondern z.B. auch den Gegenverkehr, Überholer oder Fußgänger umfasst (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 4 StVO, Rn. 4)." |