"Nicht erstattungsfähig ist hingegen der Zeitraum zwischen dem Unfall und der tatsächlichen Beauftragung der W. mit dem Schadensgutachten (24.09.-29.09.2020). Zwar hat die Klägerin die - ex ante zu beurteilende - Erforderlichkeit der Mietwagenkosten für diesen Zeitraum dargelegt, indem sie behauptet, ihr Geschäftsführer habe das Gutachten sofort bei der Firma X. in Auftrag gegeben. Die Zuerkennung der Mietwagenkosten für diesen Zeitraum scheitert aber daran, dass sich die Klägerin das von ihr selbst behauptete zögerliche Verhalten der Firma X. zurechnen lassen muss, § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB. Spätestens mit der Verletzung des klägerischen Eigentums bestand zwischen den Parteien das für die Anwendung des § 254 BGB erforderliche Schuldverhältnis." |