Einordnen dient auch der Verdeutlichung der eigenen Absicht
Die Pflicht zur Einordnung dient auch der Verdeutlichung der Abbiegeabsicht (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 28) und hätte im konkreten Fall dem Kläger auch anzeigen können, dass die Beklagte zu 1) beabsichtigte, über die Sperrfläche abzubiegen.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18richtiger Gegenverkehr wird man erst nach vollständigem Einordnen
Vorliegend kam es jedoch gar nicht dazu, dass der Kläger in die Kreuzhalde eingebogen, sich in die neue Strecke vollständig eingeordnet, eine den dort üblicherweise fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat und infolge dessen Teil des Gegenverkehrs geworden ist, da sich zuvor bereits die Kollision mit dem Beklagten Ziffer 2 ereignet hat.
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19unklare Verkehrslage möglich
Ein linksseitiges Einordnen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StVG) in Verbindung mit einer Verringerung der Geschwindigkeit kann zwar einen Anhaltspunkt für eine linksseitige Abbiegeabsicht mit der Folge einer unklaren Verkehrslage darstellen (vgl. etwa OLG Hamm Beschl. v. 16.11.1976 - 4 Ss OWi 1211/76, juris Rn. 13). Ein für den Geschäftsführer der Klägerin wahrnehmbares - hierbei kommt es bei der Beurteilung der unklaren Verkehrslage a - linksseitiges Einordnen auf der Fahrbahn war dem Beklagten aber nicht möglich, weil der Traktor mit Anhänger unstreitig beinahe die gesamte Breite der Fahrbahn einnahm.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22