Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer dazu, seine Geschwindigkeit - unabhängig von einer allgemein zugelassenen Höchstgeschwindigkeit - den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke anhalten kann ("Sichtfahrgebot") und muss bei Dunkelheit grundsätzlich auch mit unbeleuchteten Fahrbahnhindernissen rechnen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ist nämlich nur dann geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, VI ZR 180/01, Rn. 11, juris, m.w.N.). Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so dass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich wird, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll zu überblicken ist (so BGH, aaO). Das Sichtfahrgebot bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (so auch OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017, 4 U 1596/16, Rn. 20, juris; KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2010, 12 W 24/10, juris). Nach diesen Maßstäben musste der Beklagte zu 1) in der konkreten Situation nicht damit rechnen, dass der Kläger ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO unvermittelt von der Seite auf die Fahrbahn treten würde und musste sein Fahrtempo ohne erkennbare besondere Anhaltpunkte hierauf nicht einstellen; insoweit ist das Sichtfahrgebot nicht einschlägig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018, 9 U 131/16, Rn. 24, juris; Hentschel/König, § 3 StVO, Rn. 25).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/1760% Haftung des Abbiegenden gegenüber Überholer
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger zumindest gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat. Zwar hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Befragung angegeben, er habe eine doppelte Rückschau durchgeführt, er habe in alle Richtungen gesehen, bevor er das Abbiegemanöver eingeleitet habe. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten des dem Gericht aus einer Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten als ausgesprochen kompetent bekannten Sachverständigen Dipl.-Ing."....."vom 20. Juni 2016 ergibt sich jedoch, dass das Motorrad für den Kläger in jedem Fall auf der linken Fahrspur fahrend erkennbar gewesen ist. Der Sachverständige führt aus, dass der Beklagte nach seinen eigenen Angaben ca. 75 - 100 m vor Erreichen des Kollisionspunktes den Spurwechsel nach links durchgeführt haben wolle. In einem solchen Fall wäre das Motorrad auf der linken Fahrspur längere Zeit als überholendes Fahrzeug erkennbar gewesen. Berücksichtige man den spätesten Spurwechsel mit einem Einfahren in die linke Fahrspur ca. 35 m vor Erreichen des Kollisionspunktes, so wäre das Motorrad beim Beginn des Abbiegevorganges für den Kläger erkennbar gewesen. Durch Verbleiben in der rechten Fahrspur und Abbremsens wäre der Unfall - so der Sachverständige - deshalb für den Kläger vermeidbar gewesen. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der öffentlichen Sitzung vom 23. November 2016 ausgeführt, dass die Endlage des Motorrades bzw. des Beklagten zu 1), wie dokumentiert, nur erreicht werden könne, wenn es zu einem schrägen Aufprall auf den Heckträger gekommen sei. Zu einem schrägen Aufprall könne es aber nur dann kommen, wenn sich das Motorrad irgendwann auf der linken Fahrspur befunden habe. <br><br> Aber auch der Beklagte zu 1) hat sich nicht wie der vom Bundesgerichtshof stets geforderte sogenannte "Idealfahrer" verhalten. Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger mit seinem "....." auf der Landstraße bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 20 - 25 km/h abgebremst, sich auf der rechten Fahrspur zumindest am linken Rand eingeordnet und den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat. Die Zeugin".....", an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keinerlei Anlass hat, hat bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie den Kläger habe ankommen sehen und dass der Blinker am "....." eingeschaltet gewesen sei sowie, dass sich der Kläger auf seiner Fahrspur links eingeordnet habe. Die genaue Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges vermochte die Zeugin zwar nicht anzugeben, sie hat allerdings einen Rückschluss aus ihrer eigenen Fahrweise angegeben und meinte, sollte der Kläger "offensiver" fahren, so habe die Geschwindigkeit vielleicht 30 km/h betragen. Aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten folgt, dass der klägerische "....." mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h gefahren ist. Gleichgültig, ob der Kläger nun mit 15 - 20 km/h oder aber mit 30 km/h gefahren ist, unter Berücksichtigung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sowie dem Umstand, dass das Fahrzeug links geblinkt hat und sich auch zur Mitte hin eingeordnet hatte, lag für den Beklagten zu 1) in jedem Fall eine unklare Verkehrssituation vor, so dass er nicht ohne weiteres mit seinem Motorrad zum Überholen ansetzen durfte, sondern vielmehr eine Zeit hinter dem "....." herfahren müssen, um zu eruieren, welche Absichten der Kläger hegt. <br><br> Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass vorliegend eine Haftungsverteilung von 40 : 60 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen ist.
vgl. LG Kassel, Urteil vom 23.11.2016 - 6 O 253/15Allgemein: das Sichtfahrgebot
Das Sichtfahrgebot beruht auf der Erwägung, dass es dem Fahrer zugemutet werden kann, seine Geschwindigkeit dem vorausberechneten Anhalteweg anzupassen. An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn sich der geschätzte Anhalteweg durch nicht voraussehbare und damit nicht einkalkulierbare Umstände verkürzt. Es darf insofern nicht auf eine statische Betrachtung aus einer bestimmten Entfernung abgestellt werden, vielmehr ist die Fahrt als dynamischer Vorgang zu betrachten (so BGH, Urteil vom 23.4.2020 - III ZR 251/17 -, NJW 2020, 3106, Rn. 37, beckonline).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22außerorts gilt nach einem Kreisverkehr ohne Neuanordnung kein Streckengebot mehr
(...) sondern zunächst den Rring befahren hatte und von dort in den Kreisverkehr eingebogen war, galt für ihn die auf dem Rring durch das Verkehrszeichen 274 (Anlage 2 zu § 41 StVO) angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nur bis zum Erreichen des Kreisverkehrs und - ohne erneute Anordnung - nicht über diesen hinaus; denn im außerörtlichen Bereich stellt ein Kreisverkehr einen eigenen Verkehrsbereich dar und bildet für die in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer eine Zäsur. Es ist auch aus subjektiver Sicht eines Verkehrsteilnehmers bei Annäherung an einen Kreisverkehr außerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 im Hinblick auf den nahen Kreisverkehr ohne weiteres nachvollziehbar, aber ohne Wiederholung des Zeichens 274 nach dem Kreisverkehr bei ansonsten freier Strecke nicht darüber hinaus, zumal in den Kreisverkehr Fahrzeuge aus anderen Richtungen einfahren, deren Geschwindigkeiten bei Annäherung an den Kreisverkehr unterschiedlich geregelt sein können (so auch OLG München, Beschluss vom 03.08.2009, 24 U 252/09, Rn. 6 ff, juris; Helle in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand: 13.12.2017, § 3 StVO, Rn. 51).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17Bei Enge und Bewuchs muss äußerst langsam gefahren werden
Um auf eine Gefahrsituation entsprechend reagieren zu können, war es nach den Feststellungen des Sachverständigen daher erforderlich, eine Fahrgeschwindigkeit von Schrittgeschwindigkeit (4 bis 6 km/h) einzuhalten, um das Fahrzeug innerhalb einer Wegstrecke von 1,2 bis 2 m zum Stillstand zu bringen. Hätten im vorliegenden Fall beide Fahrzeuglenker Schrittgeschwindigkeit eingehalten, hätten beide Fahrzeuglenker den Unfall vermeiden können.
vgl. LG Rottweil, Urteil vom 07.02.2024, Az. 1 S 46/23bei Sonderrechten darf man schneller fahren (Anhalteweg innerhalb der Reichweite der Signale!?)
Auch diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Einsatzfahrzeug war auch insoweit nach § 35 Abs. 5 a StVO von dem Gebot, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts einzuhalten, befreit. Damit ist der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges zwar nicht in jedem Fall berechtigt, mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Denn auch insoweit gilt die Einschränkung des § 35 Abs. 8 StVO. Von einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht kann unter den hier gegebenen Umständen aber nicht ausgegangen werden. Bei einer - unterstellten - Geschwindigkeit von ca. 70 km/h lag der Anhalteweg des klägerischen Fahrzeugs nicht außerhalb der Reichweite seines Martinshorns (vgl. dazu OLG Bremen aaO).
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11Definition: unklare Verkehrslage bzgl. Überholens
Eine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 10 U 893/20). Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht. Es kommt hierbei aber auf die objektive Verkehrslage und nicht auf das subjektive Gefühl des Überholwilligen an (OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 10 U 893/20).
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22Der Vertrauensgrundsatz ist die Grundregel
Soweit die Klägerinnen meinen, der Beklagte zu 1) habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er nicht genügend auf von rechts nahenden Fußgänger- oder Radverkehr geachtet habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Straßenverkehrsrecht vom allgemeinen Vertrauensgrundsatz beherrscht wird, der sich im Falle des Vorfahrtsrechtes dahingehend manifestiert, dass der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darauf vertrauen kann, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde, sofern nicht Anzeichen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen (BGH NJW-RR 2012, 157, 158) und soweit er mit angepasster Geschwindigkeit fährt (s. König, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46.Aufl. 2021, §8 STVO, Rz. 50 mit zahlreichen Nachweisen). Auch muss der Vorfahrtsberechtigte ohne Grund seine zulässige Fahrgeschwindigkeit nicht vermindern (BGH VersR 1977, 524). Der Beklagte zu 1) fuhr in Annäherung an den Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, wie der Sachverständige festgestellt hat. Eine weitere Reduzierung seiner Geschwindigkeit und prophylaktische Beobachtung des Fahrverhaltens des auf dem Radweg befindlichen Erblassers war in dieser Situation keineswegs geboten. Die anders lautende Auffassung der Berufung würde das gesamte Verkehrsgeschehen zum Erliegen bringen.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21erhöhte Betriebsgefahr bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
(a) Grundsätzlich ist bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr zu Lasten des schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu berücksichtigen (BGH VersR 1992, 714; OLG Hamm NZV 2000, 43 u. 373; Senat, Urt. v. 27.03.1998 - Az. 10 U 4504/97; Senat, Urteil vom 02. Februar 2007 - 10 U 4976/06 -,juris). <br><br> (b) Dies schließt zwar andererseits nicht aus, dass die Betriebsgefahr im Einzelfall hinter einem groben Verschulden des Unfallverursachers zurücktritt. Bei einer aber - wie im vorliegenden Fall - eklatanten Überschreitung der Richtgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs um ca. 70 km/h ist dieses jedoch betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Das OLG Düsseldorf hat insoweit in einer Entscheidung vom 21. November 2017 - I-1 U 44/17 zutreffend ausgeführt: <br><br> "Denn wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt (BGH, Urteil vom 17.03.1992 - VI ZR 61/91, juris). Die Erfahrung zeigt, dass immer wieder Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines sich schnell nähernden Fahrzeugs, zumal wenn es von hinten herankommt, nicht richtig einzuschätzen und sich hierauf bei einem Wechsel der Fahrstreifen nicht einzustellen vermögen (BGH a.a.O.). Denn auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach der Autobahn-Richtigkeitsgeschwindigkeits-Verordnung keinen Schuldvorwurf begründet, bedeutet das Fehlen unmittelbarer Sanktionen nicht die rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht. Neben dem Umstand, dass regelmäßig ein oberhalb der Richtgeschwindigkeit fahrender Kraftfahrer den Unabwendbarkeitsnachweis für den Unfall gemäß § 7 Abs. 2 StVG (a.F.) nicht führen kann, wirkt sich eine hohe Ausgangsgeschwindigkeit auch dahingehend aus, dass sie bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Ansatz bleiben kann (vgl. BGH a.a.O.)". <br><br> Der Senat erachtet daher infolge der Tatsache, dass der Kläger die geltende Richtgeschwindigkeit ganz erheblich überschritten hat und der Unfall für ihn bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit auch vermeidbar gewesen wäre, eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten der Beklagten für sachgerecht.
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 eFräskante muss nicht im Rahmen des Sichtfahrgebotes erkannt werden
5. Auch der Umstand, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf der "Baustellenstraße" die Fräskante überfuhr und dieser nicht seitlich auswich, kann ein Mitverschulden und damit eine relevante Erhöhung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht begründen. <br> (...) <br> Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Sichtfahrgebotes des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO. Dieses wird durch § 18 Abs. 6 StVO modifiziert. Danach muss nach der Rechtsprechung des BGH der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einrichten, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden (BGH, Urteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82, VersR 1984, 741). Hierzu zählt z.B. ein nicht kenntlich gemachter und nicht beleuchteter Splitthaufen auf der Fahrbahn (BGH aaO). Nach Ansicht der Kammer kann für eine Fräskante als Vertiefung in der Fahrbahnoberfläche von ca. 10 cm, die sich – zumal bei hier gegebener Dunkelheit - lediglich durch eine abweichende Schattierung von der sonstigen Fahrbahnoberfläche abhebt nichts anderes gelten.
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15Geschwindigkeit maximal 7-15 k/h
Die beweissicher nachvollziehbare Kollisionsgeschwindigkeit bewegt sich jedenfalls in einem Bereich, der ein Überschreiten der im verkehrsberuhigten Bereich geltenden Schrittgeschwindigkeit, deren Obergrenze teils bis 7 km/h, teils darüber hinaus bis 10 bzw. 15 km/h gezogen wird (s. den Überblick bei König aaO mwN.) nicht, allenfalls geringfügig überschreitet.
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 - 13 S 60/22Geschwindigkeitsbegrenzung ist ab Gebot einzuhalten
Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO muss das Zeichen 274 aber ab seinem Standort eingehalten werden, d.h., ein Verkehrsteilnehmer muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er bereits beim Erreichen des Schildes die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhalten kann (vgl. hierzu Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO, Rn. 228 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17Geschwindigkeitsverringerung beim Abbiegen
Indem der Zeuge A den Abbiegevorgang mit normaler Geschwindigkeit durchgeführt hat, hat er gegen die Gebote der sichtangepassten Geschwindigkeit und der Rücksichtnahme verstoßen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 StVO). Wegen der nach hinten jedenfalls stark eingeschränkten Sicht bestand die Pflicht des Zeugen, sich in den Abbiegevorgang langsam und mit jederzeitiger Abbruchmöglichkeit hineinzutasten.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2024 - 7 U 74/23Geschwindigkeitsverringerung noch keine unklare Verkehrslage
Soweit die Beklagten sich darauf berufen, der Beklagte zu 1 habe die Geschwindigkeit deutlich reduziert, reicht dies nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage aus (OLG Hamm Urt. v. 3.12.2021 - 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676 = juris Rn. 16; OLG Hamm Urt. v. 8.7.2022 - 7 U 106/20, zfs 2022, 674 = juris Rn. 16).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung
a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Entscheidend ist dabei der Moment, in dem eine dem Verkehrsteilnehmer erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang zwar nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen. Von Bedeutung sind hierbei neben der Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst. Gibt er dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, ZfS 2003, 334; Freymann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Einleitung - Grundlagen des Straßenverkehrsrechts, Rn. 117).
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.12.2019 - 13 S 66/19kein faktisches Überholverbot wg. notwendigen Geschwindigkeitsverstoßes
Der Umstand, dass der Kläger nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überholen konnte, ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVO nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. <br><br> Soweit aus dem Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, auf ein sog. faktisches Überholverbot geschlossen wird (so OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.1995 - 9 U 50/95); OLG München NJW 1966, 1270; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. A. 2012, § 5 Rn. 23) findet eine solche Konzeption nach Ansicht des Senats keine hinreichende Stütze im Gesetz: Insbesondere findet sich eine solche nicht in § 5 StVO. § 5 Abs. 2 StVO normiert lediglich, dass neben dem Ausschluss einer Behinderung des Gegenverkehrs mit wesentlich höherer Geschwindigkeit zu überholen ist. Der Katalog der Überholverbote in § 5 Abs. 3 StVO greift ebenfalls nicht. <br><br> Nach der Konzeption der §§ 5 und 3 StVO trifft vielmehr denjenigen, der nur unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, "lediglich" der Vorwurf, gegen § 3 StVO zu verstoßen. Damit lässt sich die Konzeption eines "faktischen Überholverbots" allein damit begründen, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte, schlicht weil er dann geschwindigkeitsbedingt nicht hätte überholen können. Eine solche Sichtweise vernachlässigt aber, dass sich die Kollision nach den Feststellungen des Sachverständigen auch bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger ereignet hätte, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit also gerade nicht kausal geworden ist. Bei einer solchen Konstellation verbietet sich nach Auffassung des Senats jedenfalls die Annahme eines faktischen Überholverbots.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13Lichtzeichenanlage - Gelblicht gebietet schon (sofern möglich) ein Anhalten
bb) Denn gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet das Gelblicht einer Wechsellichtzeichenanlage an, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen - hier Rotlicht - zu warten ist. Rotlicht aber gebietet gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO das Anhalten vor der Kreuzung. Mithin gebietet bereits das Gelblicht - im Sinne eines „zwingenden Grundes“ nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO - ein sofortiges Abbremsen des Fahrzeuges, um dem Gebot des nachfolgenden Lichtzeichens „Rot“ gerecht werden zu können, also vor der Kreuzung anhalten und auf Grünlicht warten zu können (vgl. Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 740). Dies gilt auch dann, wenn die Lichtzeichenanlage erst „gerade eben“ von Grün auf Gelb umgesprungen ist und damit ein Passieren der Wechsellichtzeichenanlage vor dem Umschalten auf Rot möglich ist, da bei einem Überfahren der Haltelinie bei Gelblicht die Gefahr besteht, zumal bei so großen Kreuzungsanlagen wie derjenigen, an der sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, dass die Kreuzung zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Querverkehr durch Grünlicht ein Einfahren in die Kreuzung gestattet wird, noch nicht vollständig geräumt ist.
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08Lichtzeichenanlage - Gelblicht lässt Überfahren nur zu, wenn Anhalten nicht mehr möglich
Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings - nur - dann nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem - auch starken - Bremsen nicht mehr vor dem unmittelbaren Kreuzungsbereich zu Stillstand bringen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 11, § 37 StVO Rn. 48; Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 737). Denn dann würde er gerade durch sein Abbremsen ein Hindernis bereiten und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Eine solche Konstellation, bei der kein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO gegeben wäre, war jedoch im zu entscheidenden Fall nicht gegeben: Der Kläger hat glaubhaft angegeben, er habe so gebremst, dass er noch vor der Haltelinie zum Stillstand hätte kommen können. Der Beklagte hat zwar angegeben, seiner Erinnerung nach habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden, jedoch mit den Vorderrädern hinter der Haltelinie. Die Zeuginnen P. und D. haben ebenfalls bekundet, das Fahrzeug des Klägers habe sich, als es zum Zusammenstoß kam, bereits teilweise hinter der Haltelinie befunden. Doch selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte das Fahrzeug noch nicht den Querverkehr gefährdend im unmittelbaren Kreuzungsbereich gestanden.
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08Lichtzeichenanlage kann plötzliches Bremsen auslösen
Gerade vor Lichtzeichenanlagen ist jederzeit wegen der Möglichkeit eines Umschaltens der Anlage mit einem plötzlichen Abbremsen von Vorausfahrenden zu rechnen (vgl. LG Landau, Urteil vom 31.08.2004, 1 S 109/04; OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 7, 11; Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 146).
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08Müllwagen - Passieren mit 2 m Abstand oder in Schrittgeschwindigkeit
Das Gericht schließt sich der Ansicht an, dass ein Kraftfahrer, der ein Müllfahrzeug passieren will, entweder einen Mindestabstand von 2m oder Schrittgeschwindigkeit einzuhalten hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 866, 867; OLG Hamm, VRS 35, 58, 60; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. A:, § 35 StVO, Rdn. 13). Mit dem OLG Hamm ist das Gericht der Ansicht, dass in Anlehnung an die vom BGH (vgl. NJW 1968, 1532) für an Haltestellen stehende Busse aufgestellten Regeln dem Kraftfahrer auch beim Passieren von Müllfahrzeugen eine solche vorsichtige Fahrweise abzuverlangen ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 866, 867). Entscheidend ist dabei, dass der Kraftfahrer damit rechnen muss, dass die Müllwerker - verkehrswidrig - den Verkehrsraum seitlich des Müllwagens betreten, um sich erst von dort den Überblick über den Verkehrsraum zu verschaffen. Ein solches Fehlverhalten wird begünstigt durch das Bedürfnis nach kurzen Wegen und schneller Arbeitsweise (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Vor allem stumpft der tägliche Umgang mit den Gefahren des Strassenverkehrs ab, haben die Müllwerker ihr Augenmerk auf ihre Arbeitsverrichtungen zu lenken und müssen ein bestimmtes Arbeitspensum verrichten, das auch zu Eile führt, welches die Verkehrsgefahren verkennen oder übersehen lässt (vgl. OLG Hamm, VRS 35, 58, 60). Aufgrund dieser Umstände ist es geboten, die Rechtsprechung für an Haltestellen stehende Busse auch hinsichtlich stehender Müllfahrzeuge und von hinten herannahender Fahrzeuge anzuwenden.
vgl. LG Münster, Urteil vom 26.04.2002 - 16 O 83/02ohne besondere Umstände darf zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren werden
Die Beklagte hat - wie der Sachverständige überzeugend anhand der Fahrzeugbeschädigungen, der Verletzungen des Klägers und der Querwurfweite ermittelt hat und was von der Berufung auch zu Recht nicht in Frage gestellt wird - die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass nur bei einer Annäherungsgeschwindigkeit des Pkw von maximal 32 km/h und einer sofortigen Reaktion der Beklagten die Kollision hätte vermieden werden können (Berichterstattervermerk vom 25.06.2024, Seite 9 Abs. 6, eGA II-173), sind Umstände, die eine solche Geschwindigkeitsreduktion im Vorfeld objektiv geboten hätten, weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hatte die Beklagte keinen Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Bereich Kinder zu dieser Zeit auf die Fahrbahn laufen könnten (vgl. § 3 Abs. 2a StVO; dazu etwa Senat Beschl. v. 27.2.2024 - 7 U 120/22, BeckRS 2024, 12415 = juris Rn. 20 m. w. N.).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2024 - 7 U 142/23Parkplatzunfall : im Zweifel gilt wohl rechts vor links
Der Kläger hätte seine Geschwindigkeit den ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz anpassen müssen, zumal auch dort die Regel „Rechts vor Links“ gilt – wenn auch nicht im strengen Sinne des § 8 StVO.
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12Pflichtenverstoß ist nur bei Unfallrelevanz kausal
Die im Video eingeblendete Geschwindigkeit stimmt mit der real gefahrenen überein. Der Sachverständige legt aber im Weiteren plausibel dar, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um lediglich 10 km/h sich nicht unfallursächlich ausgewirkt hat. Demnach hätte sich dadurch lediglich eine um 0,13 Sekunden verlängerte Erkennbarkeit der Zeichen 250/2018-30 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art" und "Baustellenfahrzeuge frei") ergeben. Zwar wäre bei rechtzeitiger Erkennbarkeit dieser Zeichen (endgültig) klar geworden, dass die Einfahrt in die Baustellenausfahrt nicht zugelassen/vorgesehen sein sollte, also die unmittelbar zuvor (verdeckend) angebrachten Zeichen 209/205 ("Rechts" und "Vorfahrt gewähren") irreführend waren. Angesichts des geringen Abstands zwischen den beiden Zeichenpaaren/Pfosten, wirkt sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nur 10 km/h aber praktisch nicht aus. Auch eine Erkennbarkeit von 1,13 Sekunden hätte ein Reflektieren der irreführenden Zeichen 209/205 ("Rechts" und "Vorfahrt gewähren") nicht rechtzeitig möglich gemacht. Anderes ist jedenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen.
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15richtiger Gegenverkehr wird man erst nach vollständigem Einordnen
Vorliegend kam es jedoch gar nicht dazu, dass der Kläger in die Kreuzhalde eingebogen, sich in die neue Strecke vollständig eingeordnet, eine den dort üblicherweise fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat und infolge dessen Teil des Gegenverkehrs geworden ist, da sich zuvor bereits die Kollision mit dem Beklagten Ziffer 2 ereignet hat.
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19Rückwärtsfahrender muss sofort anhalten können
Auch der Kläger hatte sich bei seiner Rückwärtsfahrt so zu verhalten, dass er das Fahrzeug notfalls sofort anhalten konnte, da er aufgrund der besonderen Situation auf einem Parkplatz bzw. in einem Parkhaus jederzeit damit rechnen musste, dass andere Fahrzeuge, wie etwa auf der Fahrgasse (rückwärts oder vorwärts) fahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er hatte daher von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit zu fahren, um jederzeit anhalten zu können (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 10).
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22Schrittgeschwindigkeit bedeutet 4-7 km/h
Denn der Sachverständige hat festgestellt, dass sie bereits mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h den Unfall hätte vermeiden können, einem Bereich also, der sogar noch über der Schrittgeschwindigkeit von 4 – 7 km/h (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2010, 1 U 156/09 – juris) liegt.
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12Schrittgeschwindigkeit: 4-7 km/h
einem Bereich also, der sogar noch über der Schrittgeschwindigkeit von 4 – 7 km/h (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2010, 1 U 156/09 – juris) liegt.
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12Schutzzweck der Mittelinsel im Kreisverkehr
Das Überfahren der Mittelinsel verletzt auch eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs, mithin auch der Beklagten zu 1. Die Umgestaltung von Straßenkreuzungen zum Kreisverkehr bezweckt die Herabsetzung des Risikos von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich sowie die Förderung des Verkehrsflusses. Die Verkehrsteilnehmer sollen durch die Straßenführung dazu gezwungen werden, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren. Dadurch und mit Hilfe der besonderen Vorfahrtregelung im Kreisel soll das gefahrlose Einreihen in den fließenden Verkehr gefördert werden. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, dass Kraftfahrer unter voller Ausnutzung der vorhandenen Fahrbahnbreite die Kreisbahn "schneiden", um sich gegenüber solchen Fahrzeugen, die erst noch in den Kreisel einfahren wollen, einen Vorteil zu verschaffen. Zugleich soll durch die Linienführung entlang eines Kreisels der Verkehrsfluss entzerrt werden, so dass Lücken entstehen, die das Einfahren in den Kreisverkehr erleichtern. Zudem besteht die Gefahr, dass der einfahrende Verkehr irritiert wird, etwa bei seiner Einschätzung, ob hinreichend Zeit verbleibt, um gefahrlos in den Kreisverkehr einfahren zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - 1 U 195/14 -, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003 - 27 U 87/03 -, juris Rn. 12).
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21Sonderrechtfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn bei Geschwindigkeit bis 30 km/h nur mit geringer Haftungsuote
Die Rechtsprechung geht bei einem Wegerechtsfahrzeug, das auf einer ampelgeregelten Kreuzung einen Zusammenstoß verursacht, noch von einer Schadensteilung aus, wenn das Einsatzfahrzeug die Warnsignale eingeschaltet und eine Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h aufgewiesen hat. Bei einer höheren Geschwindigkeit wird jedoch in der Regel die überwiegende Mitverursachung oder Alleinhaftung auf Seiten des Sonderrechtsfahrzeugs angenommen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker a. a. O., § 35 StVO Rdnr. 18 m. w. N.).
vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10Spurwechsel nur unter Beachtung de Sicherheitsabstands statthaft
Daraus, dass der Beklagte Ziff. 1 weiter vorträgt, er sei schneller gefahren als der Kläger (S. 3 der Berufungsbegründung), ist abzuleiten, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten Ziff. 1 etwa 30 bis 40 km/h betragen haben muss. Nach der Grundregel halber Tachowert als einzuhaltender Mindestabstand (BGH NJW 1968, 450; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO Rn. 6) hätte daher eine Lücke von ca. 30 m vorhanden sein müssen, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand nach vorn und nach hinten einhalten zu können.
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09