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Beispiel: unklare Verkehrslage

Vorliegend war die Verkehrssituation schon deshalb unklar, weil die Beklagte zu 2, wie die Zeugin P… überzeugend dargestellt hat, dauerhaft ihren Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Auch wenn nach dem Einfahren in den fließenden Verkehr keine Unterbrechung des Blinkzeichens erfolgte, durfte der Kläger schon wegen der langsamen Fahrweise nicht davon ausgehen, die Beklagte zu 2 habe lediglich vergessen, den Fahrtrichtungsanzeiger auszuschalten. Der Unfall erfolgte innerorts im Bereich des OSZ, wo nach Angaben der Zeugin P… offenbar Schulschluss war. Hier sind verschiedenste Verkehrssituationen naheliegend, die auch dem fließenden Verkehr besondere Rücksicht und Obacht abverlangen.

vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023, Az. 12 U 107/23

Blinken kann unklare Verkehrslage bedeuten

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben, kann dies zwar eine unsichere Verkehrslage begründen (vgl. nur Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., StVO § 5 Rn. 82).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22

Definition unklare Verkehrslage

Eine unklare Verkehrslage, die jedes Überholen verbietet, ist allein von objektiven Umständen und nicht vom Gefühl des Überholwilligen abhängig. Unklar ist die Lage, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf. Das Überholverbot greift ein, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird, wenn er sich unklar verhält. Nicht ausreichend ist allerdings eine bloß abstrakte Gefahrenlage (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2018 – 1 U 155/17 –; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 7 U 152/16 –, Rn. 16, juris; KG MDR 2011, S. 97; OLG München, Urteil vom 09.11.2012, Az. 10 U 1860/12, veröffentlicht in beck-online; OLG Saarbrücken MDR 2015, S. 647).

vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023, Az. 12 U 107/23

Definition: unklare Verkehrslage bzgl. Überholens

Eine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 10 U 893/20). Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht. Es kommt hierbei aber auf die objektive Verkehrslage und nicht auf das subjektive Gefühl des Überholwilligen an (OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 10 U 893/20).

vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22

fehlerhafte Bedienung von Richtungsanzeigern verhindert Unabwendbarkeit

Für eine Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG spricht vordergründig, dass er keinen direkten Einfluss auf die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem des Zeugen L hatte. Allerdings bleibt zu Lasten der Beklagten nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme die Möglichkeit im Raum stehen, dass der Beklagte zu 1 durch eine zunächst irrtümlich verwechselnde Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers einen Gefahrenmoment geschaffen hat, was letztlich aber offen bleiben kann, da dies im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge jedenfalls - wie nachfolgend ausgeführt wird - zurücktritt.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19

Geschwindigkeitsverringerung noch keine unklare Verkehrslage

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, der Beklagte zu 1 habe die Geschwindigkeit deutlich reduziert, reicht dies nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage aus (OLG Hamm Urt. v. 3.12.2021 - 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676 = juris Rn. 16; OLG Hamm Urt. v. 8.7.2022 - 7 U 106/20, zfs 2022, 674 = juris Rn. 16).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22

keine uklare Verkehrslage allein beim verlangsamen vor Abzweigen

Denn eine unklare Verkehrslage ergibt sich auch nicht allein daraus, dass ein Vorausfahrender vor einer linken Abzweigung auffällig langsam fährt, ohne sich nach links einzuordnen (OLG Celle Urt. v. 19.12.2007 - 14 U 97/07, juris Rn. 36 mwN).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22

keine unklare Verkehrslage beim allgemeinen verlangsamen

Schließlich ergibt sich eine unklare Verkehrslage nicht daraus, dass nach Behauptung der Beklagten der Beklagte zu 1 die Geschwindigkeit langsam verringerte, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin längere Zeit hinter dem Beklagten zu 1 hergefahren ist. Gerade ein langsames Verringern der Geschwindigkeit kann auch dahingehend gedeutet werden, dass der langsam Fahrende dem folgenden Verkehr eine Überholmöglichkeit einräumen will (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22

Rücksichtnahmegebot erfordert Einhaltung der StVO

Die Klägerin hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dieses setzt als Mindestmaß die Beachtung der Verkehrsvorschriften der StVO voraus. Hier hat die Klägerin gegen § 5 StVO verstoßen; sie hat bei unklarer Verkehrslage eine stehende Kolonne überholt, trotz Einmündungen in diesem Streckenbereich, trotz einer Tankstellenausfahrt auf der Gegenspur, trotz nicht erkennbarer Lücke zum Wiedereinscheren. Ob die Klägerin knapp links oder rechts der Mittellinie oder deutlich links der Mittellinie fuhr, ist danach schon nicht mehr entscheidend. Wer jedoch so regelwidrig an einer Kolonne vorbeifährt, es gelten insoweit für Motorräder dieselben Vorschriften wie für PKW (- eine Ausnahme gibt es nur für Fahrräder unter engen Voraussetzungen -) nimmt nicht Rücksicht, sondern setzt sich um des eigenen schnelleren Vorankommens über Verbote hinweg.

vgl. LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 - 5 O 80/13

Überholen bei unklarer Verkehrslage

Die Klägerin hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dieses setzt als Mindestmaß die Beachtung der Verkehrsvorschriften der StVO voraus. Hier hat die Klägerin gegen § 5 StVO verstoßen; sie hat bei unklarer Verkehrslage eine stehende Kolonne überholt, trotz Einmündungen in diesem Streckenbereich, trotz einer Tankstellenausfahrt auf der Gegenspur, trotz nicht erkennbarer Lücke zum Wiedereinscheren. Ob die Klägerin knapp links oder rechts der Mittellinie oder deutlich links der Mittellinie fuhr, ist danach schon nicht mehr entscheidend. Wer jedoch so regelwidrig an einer Kolonne vorbeifährt, es gelten insoweit für Motorräder dieselben Vorschriften wie für PKW (- eine Ausnahme gibt es nur für Fahrräder unter engen Voraussetzungen -) nimmt nicht Rücksicht, sondern setzt sich um des eigenen schnelleren Vorankommens über Verbote hinweg.

vgl. LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 - 5 O 80/13

unklare Verkehrslage

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (OLG Hamm Urt. vom 03.12.2021 - I-7 U 33/20, juris Rn. 15 mwN; OLG Karlsruhe NZV 1999, 166 mwN). Das ist der Fall, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., StVO § 5 Rn. 80).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22

unklare Verkehrslage bei langsamem, blinkenden Fahrzeug

unter Berücksichtigung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sowie dem Umstand, dass das Fahrzeug links geblinkt hat und sich auch zur Mitte hin eingeordnet hatte, lag für den Beklagten zu 1) in jedem Fall eine unklare Verkehrssituation vor, so dass er nicht ohne weiteres mit seinem Motorrad zum Überholen ansetzen durfte, sondern vielmehr eine Zeit hinter dem "....." herfahren müssen, um zu eruieren, welche Absichten der Kläger hegt.

vgl. LG Kassel, Urteil vom 23.11.2016 - 6 O 253/15

unklare Verkehrslage möglich

Ein linksseitiges Einordnen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StVG) in Verbindung mit einer Verringerung der Geschwindigkeit kann zwar einen Anhaltspunkt für eine linksseitige Abbiegeabsicht mit der Folge einer unklaren Verkehrslage darstellen (vgl. etwa OLG Hamm Beschl. v. 16.11.1976 - 4 Ss OWi 1211/76, juris Rn. 13). Ein für den Geschäftsführer der Klägerin wahrnehmbares - hierbei kommt es bei der Beurteilung der unklaren Verkehrslage a - linksseitiges Einordnen auf der Fahrbahn war dem Beklagten aber nicht möglich, weil der Traktor mit Anhänger unstreitig beinahe die gesamte Breite der Fahrbahn einnahm.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22

unklare Verkehrslage, wenn Überholender nicht weiß, was vordere Fahrzeuge bei Kreuzungen und Einmündungen beabsichtigen

Zutreffend ist desweiteren der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass von einer unklaren Verkehrslage insbesondere auszugehen ist, wenn der Überholende nicht verlässlich zu beurteilen vermag, wie ein vorausfahrendes Fahrzeug oder kreuzender oder einmündender Verkehr sogleich fahren wird oder er beispielsweise die zum Überholen benötigte Strecke aufgrund Sichtbehinderungen nicht vollständig überblicken kann (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO, Rn. 40).

vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2020 - 7 U 29/19

Voraussetzungen des Überholverbots bei unklarer Verkehrslage

a) Ein Verstoß gegen ein Überholverbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nicht vor. Diese Vorschrift bestimmt ein Überholverbot bei unklarer Verkehrslage. Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen objektiven Umständen - nicht nach dem Gefühl des Überholwilligen - mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (vgl. Hentschel aaO § 5 StVO Rn. 34 mwN.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Vorausfahrende - auch bei einer sich nähernden Einmündung von links - seine Geschwindigkeit stark herabsetzt (vgl. nur Kammer, Urteil vom 14.05.2010 - 13 S 11/10; Hinweisbeschluss vom 22.07.2010 - 13 S 70/10, jeweils mwN.). Unklar wird die Verkehrslage erst, sobald weitere besondere Umstände hinzutreten, wenn etwa der Vorausfahrende neben dem Einordnen zur Fahrbahnmitte auch den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt (vgl. Kammer, Urteil vom 14.05.2010 aaO; Hentschel aaO Rn. 35, jeweils mwN.).

vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11

Wechsel des Fahrtrichtungsanzeigers erhöht die Umsicht des nachfolgenden Verkehrs

Dass auf der Grundlage des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Anhörung des Beklagten zu 1 sowie der Vernehmung des Zeugen C in Bestätigung der Aussage des Zeugen L (dessen ergänzender Vernehmung durch den Senat es daher nicht mehr bedurfte) anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 1 den Fahrtrichtungsanzeiger zunächst nach rechts und erst dann nach links betätigt hat, wirkt sich nicht aus; denn auch bei einem Rechtsabbiegen ist mit einer Verringerung der Geschwindigkeit und mit einem Abbremsen zu rechnen, worauf sich der nachfolgende Verkehr einzustellen hat, so dass die Warnfunktion auch in diesem Fall erfüllt wird. Ein Wechsel hebt die Funktion nicht auf, sondern ein erkannter Wechsel fordert im Gegenteil eine erhöhte Aufmerksamkeit durch den nachfolgenden Verkehr.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19


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