verkehrsrechtbuch.de (918)

LEasingnehmer kann aus Besitzrecht oder in gewillkürter Prozessstandschaft klagen

bb) Macht ein Leasingnehmer deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Leasinggebers in Betracht kommen. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass der Leasingnehmer zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob eigene oder fremde Ansprüche bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 9 ff. mwN).

vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22

Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers

Auch von einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Leasingnehmers auf Ersatz des durch eine Beschädigung des Leasingobjekts verursachten Schadens ist dies - wie beim Sicherungsgeber - zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2014, 1392 Rn. 20; Harriehausen, NJW 2014, 3407, 3412; Müller, DAR 2022, 61, 65). Wirtschaftliche oder prozessuale Nachteile entstehen der Beklagten aufgrund des Einrückens der Leasingnehmerin in die Klägerposition nicht. Die von ihr im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche reichen nicht weiter, als wenn sie die Leasinggeberin selbst geltend machen würde (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 2.b)).

vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22

subjektbezogene Schadensbetrachtung: Leasinggeber hat mehr Wissen

Die subjektive Schadensbetrachtung nimmt nach der Senatsrechtsprechung die Person des Geschädigten in den Blick. Macht der Leasingnehmer - wie im Streitfall die Klägerin (siehe oben unter Ziffer 1.a)cc)) - den Fahrzeugschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung daher die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers als Geschädigtem maßgeblich. Der Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens kann dann nicht weiter reichen, als wenn ihn der Geschädigte selbst verfolgen würde. Dass der Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingfahrzeugs auch selbst Geschädigter und Anspruchsinhaber aus eigenem Recht sein kann, spielt bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann eine Rolle, wenn der Leasingnehmer eigene Ansprüche geltend macht. Das Berufungsgericht hat daher hinsichtlich der zwischen den Parteien allein streitigen Frage der anzusetzenden Restwerthöhe richtigerweise die Verwertungsmöglichkeiten der Leasinggeberin in den Blick genommen. Insoweit hat das Berufungsgericht im Einklang mit den oben genannten, für gewerbliche Anbieter von Kraftfahrzeugen geltenden Grundsätzen festgestellt, dass es der hiesigen Leasinggeberin selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor.

vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22


Impressum