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Abzug Neu für Alt: Lackschäden: nein, wenn niemand die Schäden beseitigen würde

Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens an dem Heckstoßfänger scheidet damit aus. Soweit die Kratzspuren im Rahmen der Reparatur des linksseitigen Unfallschadens zwangsläufig durch die Neulackierung ebenfalls beseitigt wurden, stellt sich allenfalls die Frage eines Vorteilsausgleichs im Sinne eines Abzugs "neu für alt". <br><br> Die Vornahme eines solchen Abzugs "neu für alt" setzt allerdings u.a. voraus, dass bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast den Schädiger - mithin vorliegend den Beklagten - trifft (vgl. OLG Hamm Urt. v. 8.2.2018 - 21 U 95/15, NJW 2018, 2648 Rn. 83). <br><br> Eine solche Wertverbesserung lässt sich auf der Basis der sachverständigen Ausführungen jedoch nicht festzustellen. Der Sachverständige A hat hierzu im Senatstermin befragt schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, es habe sich um normale Gebrauchsspuren, die beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs entstehen und die niemand durch Neulackierung hätte entfernen lassen, gehandelt.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 - 7 U 45/21

Beweis der Beseitigung eines Vorschadens

Der Geschädigte muss bei Existenz eines Vorschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind (OLG Hamm Beschl. v. 10.4.2018 - I-9 U 199/17, juris Rn. 4; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 401 f. (Stand: 01.12.2021)).

vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22

Beweislast für neuen Schaden

Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, vgl. (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 397). Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO nicht zu, vgl. BGH, v. 15.10.2019 - VI ZR 377/18 - juris Rn. 8.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 U 46/21

Darlegungen erforderlich bei Vorschadenkenntnis, bei Unkenntnis genügen Vermutungen

Der Geschädigte muss daher grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind. Naturgemäß ist es dem Geschädigten allerdings nicht stets und umfassend möglich, zu Vorschäden und der Art deren Reparatur vor seiner Besitzzeit Auskunft zu erteilen. Im Wesentlichen ist er insoweit auf die Angaben des Voreigentümers angewiesen, der seinerseits - sofern er nicht der erste Eigentümer war - nur auf Angaben seiner Voreigentümer abstellen kann. Im Idealfall verfügt der letzte Voreigentümer - wie im vorliegenden Fall - über eine lückenlose Fahrzeughistorie, die über alle das Fahrzeug betreffenden wesentlichen Vorgänge, wie Gewährleistungen, Wartungen, Beanstandungen und Reparaturen Auskunft gibt, sofern diese Arbeiten bei einem Vertragshändler durchgeführt worden sind, die er dem Erwerber zur Verfügung stellt. <br><br>4. Dazu, welche Anforderungen konkret an den Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Klägers zu stellen sind, ist die obergerichtliche Rechtsprechung - jedenfalls in der Vergangenheit - uneinheitlich gewesen, vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke a.a.O., Rn. 402. Bei der Bemessung der klägerischen Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur dürfen als Ausgangspunkt mit Blick auf die obigen Ausführungen die Anforderungen aber nicht überspannt werden; der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darf nicht verletzt werden, vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke a.a.O., Rn. 406. <br><br>5. Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm daher nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden, vgl. BGH v. 15.10.2019 - VI ZR 377/18 - juris Rn. 9 - sog. "Maserati-Entscheidung".

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 U 46/21

Falschvortrag steht materiellem Anspruch im Deliktsrecht nicht entgegen

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass das Verschweigen von Vorschäden nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 242 BGB führt. Berechtigte Ansprüche des Geschädigten sind vom Schädiger auszugleichen, auch wenn im Vorfeld - vorsätzlich oder fahrlässig - für die Schadensbewertung durch den Schadensgutachter bedeutsame Tatsachen verfälscht, unvollständig bezeichnet oder gar nicht erst angegeben werden, wodurch die Schadensschätzung auf tönernen Füßen steht und das Gutachten in aller Regel unbrauchbar wird. Die Versagung dem Grunde nach berechtigter Ansprüche ist in Fällen dieser Couleur nicht geboten, aber auch nicht erforderlich. Versucht der Geschädigte sich oder einem Dritten durch Täuschung über Tatsachen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten des Schädigers zu verschaffen, erfüllt dies den Tatbestand des versuchten Betruges, den es durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgen gilt. Die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche ist in dem gesetzlichen Regime des materiellen Bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 U 46/21

inkompatible Schäden stehen einer Überzeugungsbildung entgegen

Zwar ist es grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass für den Fall, dass ein zumindest abgrenzbarer Teil der seitens der Klägerin geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, diese ersetzt verlangt werden können (vgl. OLG München NZV 2006, S. 261). Allerdings ist ein solcher Teilschadensersatzanspruch der Klägerin verwehrt, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind und der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, sondern vielmehr das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet (vgl. KG BeckRS 2007, 12643; KG BeckRS, 02982; vgl. auch Janke, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 89 mwN.). Diese Unsicherheit führt zur vollständigen Klageabweisung (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 104786). Vorliegend ist genau diese Konstellation anzunehmen. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen etwaiger Altschäden. Insofern gab der Geschäftsführer der Klägerin an, dass sein Fahrzeug vor dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis keine anderweitigen Unfälle erlitten hätte. Auch im Unfallbereich hätte das Fahrzeug keine Altschäden aufgewiesen. Das Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt ca. ein ¾ Jahr alt gewesen. Er habe das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 800 Kilometern gekauft. Da das unfallgeschädigtes Fahrzeug von Vorschäden betroffen ist, die den geltend gemachten Schaden überlagern, hätte die Klägerin zur Begründung ihrer Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen müssen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und, ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug als gebrauchten Vorführwagen gekauft hat. Insofern hätte es sodann einen Vortrag dahingehend berufen, ob die Klägerin das Fahrzeug mit einem Nachweis über eine Reparatur der Vorschäden gekauft hat (KG 25.2.2010 - 22 U 163/09). An einem entsprechenden Vortrag fehlt es in Gänze.

vgl. LG Bochum, Urteil vom 02.05.2023 - 8 O 297/21

keine Gutachterkosten, wenn Vorschaden verschwiegen

Da die Klägerin bereits gegenüber dem außergerichtlichen Sachverständigen E. die Vorschäden verschwiegen hat, kann sie die diesbezüglichen Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470).

vgl. LG Bochum, Urteil vom 02.05.2023 - 8 O 297/21

Kostenvoranschlag nicht ausreichend bei vorhandenem und relevantem Altschaden

a) Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags können nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nur erstattungsfähig sein, soweit der Geschädigte Aufwendungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Wiederherstellung für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f. und vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956). <br><br> b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil von vornherein absehbar war, dass wegen des bestehenden Altschadens in dem instand zu setzenden Bereich nur das Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs geeignet sein würde. Erfasst - wie hier - ein Zweitschaden einen Fahrzeugbereich, der bereits vorgeschädigt ist, ist es zur Schadensermittlung notwendig, den Zweitschaden zunächst von dem Erstschaden abzugrenzen. Das vermag ein bloßer Kostenvoranschlag nicht zu leisten. Hinzu kommt, dass, wenn - wie hier - die vorzunehmende Reparatur sich auch auf vorbeschädigte Fahrzeugteile erstreckt, von vornherein kein Anspruch auf die Kosten für die Wiederherstellung eines unbeschädigten Fahrzeugs besteht. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu beurteilen, ob das Fahrzeug unter Durchführung einer zeitwertgemäßen Reparatur in den früheren beschädigten Zustand zurückversetzt werden kann oder im Falle einer vollständigen Reparatur ein Abzug "neu für alt" gerechtfertigt ist. Auch das ist nicht Gegenstand eines Kostenvoranschlags. Da das hierfür erforderliche Sachverständigengutachten notwendigerweise auch die voraussichtlichen Reparaturkosten aufgrund eigener Bewertung veranschlagen muss, könnte der Sachverständige einen allfälligen Kostenvoranschlag auch nicht als Vorleistung verwerten. Unter diesen Umständen hätte ein verständiger Geschädigter an der Stelle des Klägers deshalb von vornherein von der Einholung eines Kostenvoranschlags abgesehen. Ob die Kosten für den Kostenvoranschlag überdies auch deshalb nicht erstattungsfähig wären, weil die deutliche Abweichung der veranschlagten Reparaturkosten (2.720,96 €) von den sachverständigerseits ermittelten Kosten (1.765,15 €) auf Umständen beruht, die der Kläger zu vertreten hat, kann danach dahinstehen.

vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13

optische Schadenserweiterung ist nicht zwingend ein Schaden

Es steht zwar fest, dass der Felgenstern des linken Vorderrades des klägerischen Fahrzeuges durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden ist. Insoweit liegen - möglicherweise auch tiefe - Kratzer, allerdings keine Verformungen vor. Der Sachverständige hat diesbezüglich angegeben, dass es sich um einen rein optischen Mangel handele, der die Brauchbarkeit der Felge nicht beeinträchtigt. Eine technische Schadenserweiterung habe im Hinblick auf die unstreitige Vorschädigung der Felge am äußeren Rand nicht stattgefunden (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 5, letzter Absatz, eGA II-130). Ein Austausch der Felge ist aus technischer Sicht nicht erforderlich. Der Sachverständige hat angegeben, dass das klägerische Fahrzeug auch mit der beschädigten Felge im aktuellen Zustand die Hauptuntersuchung bestehen würde (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 3 drittletzter Absatz sowie Seite 4, 4. Absatz, eGA II-128 f.). Ein Austausch der Felge, für dessen Kosten die Beklagten aufzukommen hätten, ist insoweit nicht erforderlich. <br><br> Im Hinblick auf das Alter und die Laufleistung des klägerischen Fahrzeuges stellt die zusätzliche Beschädigung in der Mitte der Außenseite der Felge auch keinen in Form einer Wertminderung zu kompensierenden Schaden dar. Die Klägerin hat das Fahrzeug nach ihren eigenen Angaben bereits mit der vorbeschädigten Felge Anfang 2020 erworben und die Felge auch im Nachhinein nicht instandsetzen oder austauschen lassen. Dass die durch den streitgegenständlichen Unfall hinzugekommene weitere Beschädigung rein optischer Art zu einer Wertminderung geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kann der Senat einen Schaden der Klägerin insoweit nicht feststellen.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2023 - 7 U 131/22

Sachverständigenkosten nicht erstattungsfähig, wenn Vorschäden verschwiegen

Da die Klägerin bereits gegenüber dem außergerichtlichen Sachverständigen E. die Vorschäden verschwiegen hat, kann sie die diesbezüglichen Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470).

vgl. LG Bochum, Urteil vom 02.05.2023 - 8 O 297/21

Schadensersatz bei vorgeschädigtem Fahrzeug: in der Regel wohl "richtige" Reparatur mit Neuteilen und Abzug Neu für Alt

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht verlangen kann so gestellt zu werden, wie er mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann er vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur (vgl. Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rdn. 10; zur zeitwertgerechten Reparatur mit Gebrauchtteilen etwa auch Pamer DAR 2000, 150, 154; Reinking DAR 1999, 56 ff.; Walter NZV 1999, 19; Budel VersR 1998, 1460). <br><br> cc) Unter den hier gegebenen Umständen ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht zur Berechnung der danach geschuldeten Reparaturkosten zunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur unter Einsatz von Neuteilen ausgegangen ist. Eine zeitwertgerechte Reparatur, durch die ein Fahrzeug in dem beschädigten Bereich in einen gebrauchten oder hier gar vorbeschädigten Zustand zurückversetzt wird, ist nur unter besonderen Voraussetzungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Geschädigten zumutbar (vgl. etwa Pamer aaO; Reinking aaO). Dass das Erstgericht diese Voraussetzungen ausgehend von dem insoweit unangegriffenen Gutachten des Sachverständigen ... hier nicht als erfüllt angesehen hat, begegnet keinen Bedenken. Ist danach - wie hier - eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden. <br><br> dd) Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Geschädigte nach diesem Ansatz zur Schadensberechnung insoweit bereichert wäre, als er anstelle eines vorgeschädigten Fahrzeuges die Kosten für die Herstellung eines unbeschädigten Fahrzeugs erhielte. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts lässt sich dieser Bereicherung jedoch nicht dadurch begegnen, dass von den Kosten zur Behebung des Gesamtschadens diejenigen Positionen in Abzug gebracht werden, die bereits bei der Behebung des Vorschadens anfallen würden. <br> (...) <br> dd) Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "neu für alt" zu mindern. <br> (...) <br> Der Ausgleich dieses Wertzuwachses ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Zwar ist es dem Geschädigten ggf. unzumutbar, einen Wertzuwachs, der sich nur durch einen Verkauf realisieren lässt, auszugleichen, wenn er die Sache nicht tatsächlich veräußert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, VersR 1975, 169; Schiemann in: Staudinger, § 249 Rdn. 176; Pamer DAR 2000, 150, 155). Denn müsste er sich von den Herstellungskosten den u.U. erst später zu realisierenden Wertzuwachs abziehen lassen, erhielte er weniger, als er zur sofortigen Durchführung einer Reparatur und damit zur Schadlosstellung benötigen würde. Diese Erwägung gilt jedoch nicht gleicher Weise, wenn der Geschädigte - wie hier - fiktiv abrechnet und der Abzug "neu für alt" lediglich als Rechnungsposten in die Schadensberechnung eingeht. Zwar besteht in einem solchen Fall auch das Risiko, dass sich der Abzug nicht mehr realisieren lässt, weil sich bis zum Zeitpunkt eines späteren Verkaufs die zu erzielenden Erlöse im reparierten und unreparierten Zustand einander angenähert haben oder es infolge eines weiteren Schadensereignisses nicht mehr zu einer Veräußerung kommt. Dabei handelt es sich jedoch letztlich um das allgemeine, von dem Eigentümer aufgrund seiner Disposition über die Sache zu tragende Risiko.

vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13

Trotz inkompatibler Schäden können kompatible Schäden ersetzt werden

Diese steht durchaus in Einklang mit der vorherrschenden Rechtsprechung, wonach es auch für zuzuordnende Schäden keinen Ersatz gibt, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ohne das eine ausreichende Aufklärung erfolgt (vgl. nur KG NZV 07, 520; NZV 08, 356 ; Urteil vom 4. Januar 2011, 22 U 172/10; OLG Frankfurt am Main, NZV 07, 313; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 4 U 63/08; OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2013 - 9 U 238/12 -). Wenn allerdings auszuschließen ist, dass die kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen, sind diese trotz des Vorliegens auch inkompatibler Schäden zu ersetzen (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, ZVS 08, 90; KG MDR 08, 142). In diesem Fall reicht im Rahmen des § 287 ZPO auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit aus (OLG Düsseldorf, NZV 08, 295 ; LG Osnabrück, 30. Oktober 2013 - 10 O 1419/12 -). <br><br>Hinzu kommt, dass angesichts der sehr sorgfältigen Feststellungen des Sachverständigen SV1 anderweitig vorhandene Schäden, die durch die Streifkollision hätten überdeckt werden sollen, aufgefallen wären. <br><br>Insgesamt geht der Senat deshalb davon aus, dass es sich vorliegend um einen abgrenzbaren Altschaden handelt, dessen fehlende Erklärung auf bloße Unachtsamkeit der Klägerin zurückgeführt werden kann und der Gebrauchsspuren eines gewerblichen Fahrzeugs in weitergehendem Sinne darstellt, so dass daraus keine ausreichenden Bedenken oder Indizien hergeleitet werden können, dass auch im Übrigen Schäden vorhanden gewesen wären, die durch die Streifkollision verdeckt wurden.

vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015, Az. 22 U 150/14

Vorschaden verschwiegen: kein Anspruch

Zwar ist es grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass für den Fall, dass ein zumindest abgrenzbarer Teil der seitens der Klägerin geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, diese ersetzt verlangt werden können (vgl. OLG München NZV 2006, S. 261). Allerdings ist ein solcher Teilschadensersatzanspruch der Klägerin verwehrt, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind und der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, sondern vielmehr das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet (vgl. KG BeckRS 2007, 12643; KG BeckRS, 02982; vgl. auch Janke, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 89 mwN.). Diese Unsicherheit führt zur vollständigen Klageabweisung (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 104786). Vorliegend ist genau diese Konstellation anzunehmen. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen etwaiger Altschäden. Insofern gab der Geschäftsführer der Klägerin an, dass sein Fahrzeug vor dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis keine anderweitigen Unfälle erlitten hätte. Auch im Unfallbereich hätte das Fahrzeug keine Altschäden aufgewiesen. Das Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt ca. ein ¾ Jahr alt gewesen. Er habe das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 800 Kilometern gekauft. Da das unfallgeschädigtes Fahrzeug von Vorschäden betroffen ist, die den geltend gemachten Schaden überlagern, hätte die Klägerin zur Begründung ihrer Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen müssen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und, ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). <br><br> Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug als gebrauchten Vorführwagen gekauft hat. Insofern hätte es sodann einen Vortrag dahingehend berufen, ob die Klägerin das Fahrzeug mit einem Nachweis über eine Reparatur der Vorschäden gekauft hat (KG 25.2.2010 - 22 U 163/09). An einem entsprechenden Vortrag fehlt es in Gänze.

vgl. LG Bochum, Urteil vom 02.05.2023 - 8 O 297/21

Vorschäden sind kein Teil eines aktuellen Schdensresatzanspruchs

aa) So haben selbstverständlich Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 15; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14). Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind. Insoweit kann er sich weder auf das Werkstattrisiko noch auf eine sich als unzutreffend erweisende Einschätzung des von ihm eingeschalteten Privatgutachters berufen.

vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 253/22


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