Alleinhaftung des Radfahrers, der ungebremst auf PKW auffährt
Der Kläger ist ungebremst auf den Pkw des Beklagten zu 1 aufgefahren, hat also überhaupt nicht reagiert, obwohl in Anbetracht des Seitenabstandes zwischen dem Pkw und der Gosse von ca. einem Meter eine Ausweichmöglichkeit nach rechts bestanden hätte (s. unter I 3). Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass der Kläger bei einem größeren Seitenabstand rechts mit einem Ausweichmanöver reagiert hätte. <br><br> Es kann dahinstehen, ob der Unfall für den Beklagten zu 1 im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar war oder ein besonders sorgfältiger Idealfahrer den Kläger in Anbetracht der Verkehrssituation überhaupt nicht überholt und damit den Unfall vermieden hätte. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die gegebenenfalls zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 jedenfalls hinter dem überwiegenden Verschulden des Klägers zurückträte.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004 - 14 U 91/03Allgemein: Unabwendbarkeit bedarf Komplettbetrachtung
denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Es wird ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät - ideal verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020, 1 U 101/19 - juris Rn. 29). <br><br> Dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auch bei (möglicher) Beobachtung des weiteren vorausfahrenden Verkehrs unabwendbar war, lässt sich dem zugrunde zulegenden klägerischen Vortrag nicht entnehmen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19Definition: unabwendbares Ereignis
Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, NZV 2005, 305; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 17 StVG Rn. 8). Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 17 StVG Rn. 22). Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 1684; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 17 StVG Rn. 8).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16Definition: Unabwendbarkeit
Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22).
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12Der Idealfahrer macht alles richtig
Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44.Auflage, § 17 StVG, Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016, Az.: 7 U 14/16, juris – Rn. 23). Ein solcher Idealfahrer hätte aber seine gefahrene Geschwindigkeit an die gegebenen Sichtverhältnisse angepasst, welches die Beklagte zu 1) bereits nach dem erstinstanzlich zugestandenen Vortrag nicht in ausreichendem Maße getan hat. Ein Idealfahrer an Stelle des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges hätte dieses nicht ohne zwei Rückstrahler im Verkehrsraum abgestellt.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019, Az. 7 U 38/18Der Idealfahrer überholt nicht fehlerhaft bei Dunkelheit und Regen
Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch die Beklagten geführt. Ein Idealfahrer hätte weder - wie der Zeuge D. - innerorts bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn ohne verkehrsbedingten Anlass überholt, noch - wie der Zeuge K. - beim Überholvorgang das eigene Fahrzeug auf die Spur des überholenden Fahrzeugs gelenkt.
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22Der Idealfahrer und die Beweislast
Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Für die Frage der Unvermeidbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG ist maßgeblich, ob ein Idealfahrer, der vorausschauend, umsichtig, reaktionsschnell, defensiv und rücksichtsvoll fährt, die Kollision hätte vermeiden können, weil er schon gar nicht in die entsprechende Situation gekommen wäre oder jedenfalls die Kollision durch ein entsprechendes Verhalten hätte verhindern können (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91 Kaufmann, in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, 25. Kapitel, Rn. 114 ff.). Derjenige, der sich auf die Unvermeidbarkeit beruft, hat den Beweis dafür zu erbringen.
vgl. LG Rottweil, Urteil vom 07.02.2024, Az. 1 S 46/23ein Idealfahrer bringt sein Fahrzeug nicht in Schrägstellung zum Halten
Aber auch wenn der Klägerin der Nachweis gelingen sollte, dass sie zum Kollisionszeitpunkt gestanden hat, hätte sie sich dennoch nicht wie eine Idealfahrerin verhalten. Denn sie hätte auch dann - wie der Sachverständige ausgeführt und das Erstgericht festgestellt hat - dadurch, dass sie ihr Fahrzeug in Schrägstellung am Fahrbahnrand zum Stehen gebracht hätte, einen Beitrag zu dem Zusammenstoß geleistet, was ein Idealfahrer nicht getan hätte.
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23keine Unabwendbarkeit, wenn Kaffeebecher in der Hand
Das Unfallgeschehen war für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Es bedarf aus Sicht des Senats keiner weiteren Vertiefung, dass ein sog. "Idealfahrer” in der Situation des Beklagten zu 1) schon nicht in die Unfallsituation geraten wäre, eben weil er nicht mit einem Kaffeebecher in der Hand in den Kreisverkehr eingefahren wäre, sondern beide Hände am Lenkrad gehabt hätte.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2021 - 7 U 12/20keine Unabwendbarkeit, wenn nicht wie Idealfahrer verhalten
aa) Für den Kläger lag kein unabwendbares Ereignis vor. Auch wenn nach seiner Schilderung im konkreten Moment der Kollision ggf. keine Reaktionsmöglichkeit bestanden haben sollte, so kann ihm gleichwohl der Vorwurf gemacht werden, dass er durch sein Verhalten das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) gewissermaßen herausgefordert hat. Von einem besonnenen Idealfahrer ist zu erwarten, dass dieser nach der eigenen Schilderung des Klägers den Vorfall im Kreisverkehr nicht zum Anlass genommen hätte, das Beklagtenfahrzeug nach Verlassen des Kreisverkehrs zu überholen. Ein Idealfahrer hätte sich vielmehr im städtischen Verkehr hinter dem Beklagtenfahrzeug eingeordnet. Damit wäre es nicht zu einem Überholmanöver gekommen, dass dann zur Kollision geführt hätte.
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21Mitverschulden 1/3 bei hohem Fahrzeug
II.Andererseits trifft die Klägerin gemäß §§ 7 StVG, 254 BGB aufgrund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs eine Mitverantwortung an dem streitgegenständlichen Unfall in Höhe von 1/3. Die Klägerin hat nicht nachweisen können, daß der Unfall für sie bzw. ihren Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 7 Abs. 2 StVG war, d.h., daß er auch bei größtmöglicher Sorgfalt -- auch von einem sog. Idealfahrer -- nicht vermieden worden wäre. Zwar konnte der Fahrer des klägerischen Busses im Rahmen der normalen Sorgfalt darauf vertrauen, daß für den von ihm geführten Bus der Klägerin auf der Zufahrt zum Ausflugs- und Höhenrestaurant auf dem mberg eine ausreichende Durchfahrtshöhe besteht. Andererseits hätte ein sog. Idealfahrer -- in Anbetracht der beschriebenen Verkehrsbedeutung der Straße in Verbindung mit den auf den vorgelegten Lichtbildern zu erkennenden konkreten Verhältnisse -- die an der Unfallstelle bestandene Durchfahrtsproblematik wohl erkannt.
vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 1998 – 10 U 271/97Reaktionsverzug steht Unabwendbarkeit entgegen
Im streitgegenständlichen Fall führte der gerichtliche Sachverständige aber unmissverständlich aus, dass der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, das Unfallgeschehen hätte vermeiden können (vgl. Seite 29/30 des Gutachtens vom 02.03.2021), so dass sich das deutliche Überschreiten der Richtgeschwindigkeit entgegen der Auffassung des Klägers insoweit auf den Unfall ausgewirkt hat (vgl. Seite 3 der Berufungserwiderung vom 05.03.2022 = Bl. 31 d. OLG-A.). Zwar hat das Erstgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 08.04.2011 - 10 U 5122/10 - ausgeführt, dass einem Fahrer haftungsrechtlich bei einer zu späten Reaktion im Bereich von bis zu 1,2 Sekunden - nach den Ausführungen des Sachverständigen ergäbe sich vorliegend bereits eine Unvermeidbarkeit bei einem Reaktionsverzug von 0,8 bis 1,1 Sekunden (vgl. Seite 7 des Ergänzungsgutachtens vom 23.07.2021) - ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwurf gemacht werden könne und Ablenkungen nach vorne in dieser zeitlichen Dimension üblicherweise selbst durch die Pflichten der StVO (Blick in den Rückspiegel, Schulterblick, etc.) verursacht würden (vgl. Seite 7 des EU). Für die Beurteilung der Frage, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, kann es hierauf jedoch nicht ankommen. Denn ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es "bei Anwendung möglich äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Dies erfordert geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln, welches über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Die Rechtsprechung geht dann von einer Unabwendbarkeit aus, wenn ein so genannter Idealfahrer den Verkehrsunfall nicht hätte verhindern können" (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 32). Bei einem Idealfahrer wäre es aber nicht zu einem Reaktionsverzug gekommen.
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 eRücksichtnahmegebot erfordert Einhaltung der StVO
Die Klägerin hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dieses setzt als Mindestmaß die Beachtung der Verkehrsvorschriften der StVO voraus. Hier hat die Klägerin gegen § 5 StVO verstoßen; sie hat bei unklarer Verkehrslage eine stehende Kolonne überholt, trotz Einmündungen in diesem Streckenbereich, trotz einer Tankstellenausfahrt auf der Gegenspur, trotz nicht erkennbarer Lücke zum Wiedereinscheren. Ob die Klägerin knapp links oder rechts der Mittellinie oder deutlich links der Mittellinie fuhr, ist danach schon nicht mehr entscheidend. Wer jedoch so regelwidrig an einer Kolonne vorbeifährt, es gelten insoweit für Motorräder dieselben Vorschriften wie für PKW (- eine Ausnahme gibt es nur für Fahrräder unter engen Voraussetzungen -) nimmt nicht Rücksicht, sondern setzt sich um des eigenen schnelleren Vorankommens über Verbote hinweg.
vgl. LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 - 5 O 80/13unabwendbares Ereignis
Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 22). Hierbei ist nicht nur maßgeblich, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch, ob er in eine solche Gefahrensituation überhaupt geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684, 1685). § 17 Abs. 3 StVG verlangt, dass der Idealfahrer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH NJW 1992, 1684, 1685; OLG Jena BeckRS 2022, 5234 Rn. 31). Maßstab ist ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.). Dies ist daher auch unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen eine in der StVO kodifizierte Sorgfaltspflicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen obliegt jeweils demjenigen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 23).
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21Unabwendbarkeit aus Sicht des Idealfahrers
Der Sachverständige ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 4 km/h (unterer Bereich der Schrittgeschwindigkeit) den Unfall vermieden hätte. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22). Ein sog. Idealfahrer hätte also in der Situation bei den gegebenen Sicht- und Straßenverhältnissen den Unfall wahrscheinlich vermeiden können. Dies rechtfertigt im konkreten Fall nach Einschätzung des Gerichts unter Würdigung der dargelegten Umstände die Betriebsgefahr von 20 %.
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12Unabwendbarkeit und Beweislast
Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ZR 193/74).
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22Verhalten des Idealfahrers bei Sichtbehinderung und Martinshorn
Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen D hätte die Kreuzung erst passiert, wenn er trotz der Sichtbehinderung durch den haltenden Lastwagen hätte ausschließen können, dass sich von rechts jemand nähert. Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen E hätte das Martinshorn früher wahrgenommen bzw. aufgrund des wartenden LKW besondere Vorsicht walten lassen und sein Fahrverhalten darauf eingestellt (dazu auch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5.11.2009, Az. 12 U 151/08).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17Verhalten des Idealfahrers ist global zu betrachten
Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein anerkannt ist, dass ein Verkehrsunfall dann unabwendbar ist, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH, NJW 1992, 1684). Gefordert wird, an einen durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten, welches sachgemäß, geistesgegenwärtig ist und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Es kommt nicht darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrenlage reagiert hätte, sondern darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Situation geraten wäre (BGH, NJW 1992, 1684; Bormann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 17 Rn. 8 StVG. Unabwendbar bedeutet also keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern es genügt eine äußerst angepasste Fahrweise.
vgl. AG Rheine, Urteil vom 19.12.2024, Az. 14 C 136/24, n.v.zur Unabwendbarkeit (hier nicht gegeben)
Keiner der Unfallbeteiligten kann sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Daher ist die Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG nicht ausgeschlossen. <br><br> Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Fahrer muss sich wie ein Idealfahrer verhalten haben und nachweisen, dass auch ein Idealfahrer sich in eine vergleichbare Situation begeben hätte (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04). <br><br> Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch der Beklagte geführt. Ein Idealfahrer wäre weder - wie der Zeuge V. - mit so geringem Abstand gefahren, dass es trotz Vollbremsung zu einer Kollision gekommen wäre, noch hätte ein Idealfahrer - wie der Motorradfahrer Z. im Bereich, in dem ein Überholverbot gilt, die im Stau stehenden Fahrzeuge überholt.
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22Zurücktreten der Betriebsgefahr nur bei Unabwendbarkeit für Idealfahrer
Grundsätzlich kann die Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug, bei dessen Betrieb ein nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen ist, überwiegend zurücktreten oder sogar in Gänze entfallen, wenn das nicht motorisierte Unfallopfer seinerseits durch ein grob verkehrswidriges Verhalten eine Ursache für den Unfall gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013, IV ZR 255/12, Rn. 7, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015, I-1 U 168/15, Rn. 53, juris; Hentschel/König/Dauer, 45. Aufl., § 9 Rn.13). Dass der Kläger die erforderliche Sorgfalt bei Überqueren der Fahrbahn unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO in grober Weise missachtet hat, ist vorliegend anzunehmen. Zwar ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen ist. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um eine gut ausgebaute und gerade Straße handelte, andere Fahrzeuge waren dort zum Unfallzeitpunkt offensichtlich nicht unterwegs. Der Kläger hatte mithin freie Sicht und hätte das Beklagtenfahrzeug bei einem Blick nach links unschwer erkennen können und müssen, bevor er auf die Straße trat. Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert (§ 25 Abs. 3 S. 1 StVO), handelt in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig und verantwortungslos (vgl. OLG München, Urteil vom 04.09.2015, 10 U 3814/14, Rn. 46 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, Rn. 18, 19, jeweils bei juris; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016, 26 U 105/15, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015, 1 U 168/15, Rn. 57, juris). Dies kann umso mehr gelten, wenn bei Dunkelheit ein beleuchtetes Fahrzeug übersehen wird (so OLG München, aaO). <br><br> Allerdings ist auch bei einem grob fahrlässigen Verhalten eines nicht motorisierten Unfallopfers ein Ausschluss der Haftung nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015, 1 U 168/15, Rn. 54, juris; OLG München, aaO, Rn. 46, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 206/14, Rn. 10, juris, für den Fall eines Skiunfalls). Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens kommt danach bei Fußgängerunfällen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände das Verschulden als außergewöhnlich schwer erscheinen lassen (so auch OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 46). Ein Haftungsausschluss lässt sich in den Fällen grober Fahrlässigkeit im Übrigen nur dann rechtfertigen, wenn die Betriebsgefahr des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs geringer zu bewerten ist. Für eine solche Bewertung kann es Anlass geben, wenn der Führer des Fahrzeuges sich nachweislich wie ein Idealfahrer verhalten hat (OLG Düsseldorf, aaO, vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., 2018, § 9 StVG, Rn. 18). Hätte auch ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern können, so spricht dies dafür, die Haftung aus § 7 StVG gänzlich in den Hintergrund treten zu lassen (so auch aktuell OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018 - I-1 U 196/14 -, Rn. 70, juris). <br><br> Dass der Beklagte zu 1) sich wie ein Idealfahrer verhalten hätte, steht - wie zuvor zum misslungenen Entlastungsbeweis ausgeführt - nicht fest. Insoweit oblag den Beklagten auch im Rahmen des Abwägungsverhältnisses die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast, nachdem zu Gunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass er sich das für ihn günstige und entscheidungserhebliche gegenteilige Ergebnis der Beweisaufnahme zum Entstehen weniger gravierender Unfallfolgen bei geringerer Kollisionsgeschwindigkeit und anderer Anstoßkonstellation zu Eigen gemacht hat.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17