Abzug Neu für Alt: möglich bei Wertausgleichsvorgehen nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB
Auch wenn durch die Umrüstung eines Gebrauchtwagens ein zulassungsfähiges Taxi hergestellt werden kann, das dem beschädigten Taxi technisch wie wirtschaftlichfunktional gleichwertig ist, und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger dann keine Zahlung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde. Der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt nämlich der Zumutbarkeitsschranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, BGHZ 63, 295, 297; vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061). Die Frage, ob die Voraussetzungen dieser zu einem bloßen Wertausgleich führenden Vorschrift erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswertes (Zeitwertes) der zu ersetzenden Sache zu beantworten. Dabei ist, wenn die (Wieder-)Herstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug "neu für alt" zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330).
vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17Allgemeines: Wiederbeschaffungsaufwand statt Reparaturkosten
Übersteigen – wie hier – die Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erheblich, kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, juris Rn. 6). Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 8). Dieser Weg der Naturalrestitution ist vorgegeben, da es für Fahrzeuge regelmäßig einen funktionierenden Gebrauchtwagenmarkt gibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11).
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 - 2 U 303/21Audi Quattr RS6 Avant nicht gleichwertig zu einem Lamborghini
Im vorliegenden Fall beläuft sich der Bruttowiederbeschaffungswert des zum Unfallzeitpunkt rund 2 Jahre alten streitgegenständlichen Klägerfahrzeugs, einem Pkw Audi Quattro RS 6 Avant auf € 88.000,00. Der Kaufpreis des vom Kläger am 28.09.2019 erworbenen Fahrzeugs, einem PKW Lamborghini, Erstzulassung 11.01.2019, mit einer Betriebsleistung von 2.500 km betrug indes € 208.000,00. In Anbetracht des Differenzbetrages von 120.000,00 € führt das Erstgericht zu Recht aus, dass die beiden Fahrzeuge - unabhängig davon, ob sie mit einer "nahezu gleichstarken Motorisierung ausgestattet sind und deshalb der oberklassigen Sportwagenkategorie zuzuordnen sind" (vgl. Seite 4 der Anschlussberufungsbegründung = Bl. 32 d. OLG-A.) - nicht als "gleichwertig" im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu werten sind. Das Ersatzfahrzeug war vielmehr ganz erheblich und nicht nur "etwas" teurer als das verunfallte streitgegenständliche Klägerfahrzeug.
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 ebegrenzte Anmietung indiziert fehlenden Nutzungswillen außerhalb
Vielmehr ist der Umstand, dass der Kläger in der Zeit vom 16. – 20.12.13 einen Mietwagen zur Verfügung gehabt hat und diesen dann nicht länger in Anspruch genommen hat, Indiz dafür, dass eine weiterer Nutzungswille bzw. eine weitere Nutzungsnotwendigkeit nicht länger gegeben war.
vgl. AG Dülmen, Urteil vom 27.06.2014 - 3 C 85/14bei fiktiver Abrechnung erfolgt auch der Ansatz des Erfahrungswertes der Neubeschaffung
Soweit der Kläger für die Dauer seines Nutzungsausfalls den Zeitraum vom Unfall bis zur Ersatzbeschaffung am 15.06.2022, also 128 Tage zugrunde legt, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden: Rechnet der Kläger – wie im Streitfall – seinen Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, orientiert sich die Wiederbeschaffungsdauer an der üblichen, nicht der tatsächlichen Zeit bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 222; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575 für Mietwagenkosten bei Reparatur).
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22Beweislast bzgl. Nutzungsausfall bei Überschreitung der gutachterlich geschätzten Dauer
Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass er sich das Ersatzfahrzeug tatsächlich erst am 06.04.2018 gekauft hat. Denn es ist ihm nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, sich innerhalb der im Gutachten genannten Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Soweit er tatsächlich länger als im Gutachten angegeben für die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs gebraucht hat, ist dieses den Beklagten daher nicht zuzurechnen.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2019 - 2 O 231/18Beweislast der fühlbaren Beeinträchtigung (Anspruch auf Nutzungsausfall) liegt beim Geschädigten
Da es sich bei der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges um eine anspruchsbegründende Tatsache, konkret das Vorliegen eines hierin zu sehenden Schadens, handelt, unterfällt sie der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, vorliegend also des Klägers ( Senat, Beschluss vom 4. April 2018 , Az. 25 U 97/17, unveröffentlicht; KG, Beschluss vom 31. Juli 2014, Az. 22 U 268/13, unveröffentlicht; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. März 2007 - Az. 12 U 160/06 - juris; vgl. auch Bachmeier, KFZ-Schadensregulierung, Bd. I, 2017, Rn. 46 zu F.I.; a.A. OLG München, Beschluss vom 10.7.2017 — 10 U 304/17 — juris : Geschädigter hat nur eine sekundäre Darlegungslast).
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18Deckelung bei dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht folgender Maßnahme
Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlich durchgeführte Wiederherstellungsmaßnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht entspricht, etwa wenn der Geschädigte - wie im Streitfall - statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt. In diesem Fall kann der Geschädigte die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung konkret abrechnen; sein Ersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf die hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten ("Deckelung", vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 12, 17: "konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs"; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., BGB § 249 Rn. 387; Freymann, ZfS 2019, 4, 8). Soweit der Senat abweichend hiervon im Urteil vom 22. September 2009 ausgeführt hat, der Geschädigte dürfe in einem solchen Fall nur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen (VI ZR 312/08, VersR 2009, 155 Rn. 8), wird daran nicht festgehalten.
vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19Ersatzbeschaffung unter Gebot der Wirtschaftlichkeit
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat -sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" -(vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO, 458; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO, 382).
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04Ersatzfahrzeug - Abzug wegen Ersparnis der Nutzung des eigenen Fahrzeugs
Allerdings muss sich die Klägerin eine Eigenersparnis in Höhe von 5 % (89,25 €) anrechnen lassen. Es ist nicht schlüssig dargelegt, dass ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Mietklasse angemietet wurde. Aus dem Vortrag der Klägerin geht eher hervor, dass aufgrund der Erforderlichkeit des Transports der Tauchausrüstung ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wurde.
vgl. AG Fürth, Urteil vom 20.01.2021 - 1 C 372/20Ersatzfahrzeug muss nur vergleichbar sein, nicht gleichfarbig oder identisch
Darüber hinaus ergibt sich aus seinem Vortrag, dass eine frühzeitige Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs daran gescheitert ist, dass er deutlich überzogene Anforderungen an das Ersatzfahrzeug gestellt hat. Im Rahmen der Wiederbeschaffung hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf die Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug wirtschaftlich gleichwertigen/vergleichbaren Fahrzeugs. Es besteht indessen kein Anspruch darauf, ein mit dem geschädigten Fahrzeug identisches Fahrzeug zu erhalten, da dieses nahezu immer unmöglich wäre. <br><br> Sogar aus den von dem Kläger vorgelegten Angeboten (Anlage K8) ergibt sich jedoch, dass ihm vor dem 06.04.2018 tatsächlich zahlreiche Fahrzeuge angeboten worden sind, die mit dem beschädigten Fahrzeug im oben ausgeführten Sinn vergleichbar waren. Insbesondere wurden ihm zahlreiche VW Passat 2.0 TDI angeboten, die wie das verunfallte Fahrzeug über ein Schiebedach, eine Anhängerkupplung und ein Navigationssystem verfügten. Wenn der Kläger einige dieser Angebote seinem Vortrag zufolge lediglich aus dem Grund abgelehnt hat, da ihm die Farbe (Expertise Nr. 2678 "iron grey metallic") nicht gefallen hat oder ihm die Reifen zu sehr abgefahren waren (Expertise Nr. 2839, Nr. 5157), hat er damit die Anforderungen an die Vergleichbarkeit deutlich überspannt. <br><br> Soweit der Kläger behauptet, ihm sei es abgesehen von diesen Ausstattungsmerkmalen entscheidend darauf angekommen, dass das Ersatzfahrzeug eine so auffällig hohe Laufleistung aufweisen würde, wie das beschädigte Fahrzeug, ist dieser Wunsch weder nachvollziehbar noch berechtigt. Denn auch der Kläger behauptet nicht, dass die ihm angebotenen Fahrzeuge aufgrund der niedrigeren Laufleistungen deutlich teurer als im Gutachten kalkuliert gewesen wären.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2019 - 2 O 231/18Ersatzwagenkosten können im Notfall auch teurer sein
Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH NJW 16, 2402 Rn 6 m. w. N.). Nach dem von der Beklagten gehaltenen Vortrag, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, belief sich der für ein gruppengleiches Mietfahrzeug nach "Fracke" ermittelte "Normaltarif" auf 1.268,15 Euro. Allerdings kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung einen den Normaltarif übersteigenden Betrag dann ersetzt verlangen, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 05, 1933; NJW 09, 58 Rn 14). Insofern kann sich die Erforderlichkeit eines höheren Tarifs daraus ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH NJW 13, 1870 Rn 22). Auf die Frage, ob es sich bei dem in Rechnung gestellten Tarif um einen "Unfallersatztarif" oder einen "Normaltarif" gehandelt hat, kommt es dabei nicht an (BGH NJW 09, 58 Rn 14). (...) Vor diesem unstreitig gebliebenen Hintergrund hat das Gericht keine Bedenken, hier eine Not- bzw. Eilsituation anzunehmen, welche die Annahme auch eines überhöhten Tarifs durch die Klägerin rechtfertigt (vgl. BGH NJW 10, 2569 Rn 16; 07, 2122 Rn 19). Hinzu kommt, dass der der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag lediglich ca. 40 % über dem von der Beklagten vorgetragenen "Normaltarif" liegt. Die Beklagte selbst hat einen Aufschlag von 20 % akzeptiert. Ein relevantes Kriterium, wonach in der Situation der Klägerin ein Aufschlag von 20 % gerechtfertigt ist, ein Aufschlag von 40 % aber nicht, hat sie nicht genannt. Sie hat auch nicht dargelegt, dass der Klägerin in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Normaltarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 07, 1676 Rn 7; NJW 08, 2910 Rn 26; NJW-RR 10, 679 Rn 10). Darauf, ob es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen "Werkstattersatzwagen" oder ein "Selbstfahrervermietfahrzeug" gehandelt hat, kommt es nicht an, da Maßstab für den ersatzfähigen Schaden nicht die Kostenkalkulation des Mietwagenunternehmens, sondern die auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife (sprich: der Marktpreis) für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind (vgl. BGH NJW 16, 2402 Rn 6 m. w. N.). Ob das Mietwagenunternehmen aufgrund seiner spezifischen Kostenstruktur einen höheren oder niedrigeren Gewinn macht als vergleichbare Unternehmen, ist im Verhältnis von Schädiger und Geschädigten eines Verkehrsunfalls unerheblich.
vgl. AG Fürth, Urteil vom 20.01.2021 - 1 C 372/20Geschädigter muss grundsätzlich nicht vorfinanzieren
Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Dies muss vielmehr im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch zuzumuten sein. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2017 - 9 U 3/17, zitiert nach juris, Rz. 7; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 - 14 U 179/17, zitiert nach juris, Rz. 8).Allenfalls kann eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen, ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2017 - 9 U 3/17, zitiert nach juris, Rz. 8; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 - 14 U 179/17, zitiert nach juris, Rz. 8; BGH, Urteil vom 18.02.2002 - II ZR 355/00, zitiert nach juris, Rz. 18;).Nach diesen Grundsätzen ist es die Regel und nicht etwa die Ausnahme, dass der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren muss. Zunächst ist es Aufgabe des Schädigers bzw. des gesamtschuldnerisch mit ihm haftenden Versicherers, für eine umgehende Reparatur und für die Vermeidung von weiteren Kosten zu sorgen (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2017 - 9 U 3/17, zitiert nach juris, Rz. 9; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 - 14 U 179/17, zitiert nach juris, Rz. 8). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2015 - I-1 W 17/15, zitiert nach juris, Rz. 4).
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2019 - 22 U 182/18In Sonderfällen: Kontakt zum Schädiger notwendig
Dieses hat zur Folge, dass der Kläger - hätte er das Risiko des Verkaufes gegen einen zu niedrigen Restwert vermeiden wollen - vor dem Verkauf weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen bzw. sich mit der Beklagten zu 2) in Verbindung hätte setzen müssen (OLG Hamm aaO). Hätte er sich mit der Beklagten zu 2) in Verbindung gesetzt, dann hätte er das verunfallte Fahrzeug an die Firma Automobile K. verkaufen können. Unerheblich ist insofern, ob es sich bei diesem Angebot um ein solches aus einem Sondermarkt handelt oder nicht. Denn vor dem Hintergrund, dass dieses Angebot der Beklagten zu 2) zumindest am 04.01.2018, also dem Tag, an dem der Kläger das verunfallte Fahrzeug auch tatsächlich verkaufte, vorlag, bis zum 16.01.2018 verbindlich angegeben war und eine kostenfreie Abholung vom Standort beinhaltete, wäre dem Kläger die Annahme dieses Angebotes möglich und unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit auch zumutbar gewesen.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2019 - 2 O 231/18kein fiktiver Ansatz von Begutachtungskosten eines gebrauchten Ersatzwagens
1. Mit Recht hat das Landgericht allerdings die vom Kläger fiktiv geltend gemachten Kosten für die sachverständige Durchsicht eines Ersatzfahrzeugs als nicht erstattungsfähig erachtet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1990, 186; OLG Frankfurt NZV 2014, 454). Es entspricht inzwischen — insbesondere angesichts der seit der Schuldrechtsmodernisierung bestehenden Unzulässigkeit eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses beim Verbrauchsgüterkauf — der Üblichkeit, dass die von Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern angebotenen Gebrauchtfahrzeuge technisch überprüft und meistens mit einer "Garantie" zum erkauf angeboten werden. Das spricht dagegen, dass — wie der Kläger meint —allenfalls eine „oberflächliche Prüfung auf offensichtliche Mängel" stattfindet. Es kann aus diesem Grunde nicht — wie es für eine fiktive Abrechnung aber erforderlich wäre — davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungskosten regelmäßig zusätzlich anfallen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2019, 25 U 178/17, bisher unveröffentlicht).
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18kein Vorteilsausgleich (ersparte Eigenaufwendungen), wenn günstiger angemietet
Lägen die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten jedoch höher als die tatsächlich aufgewendeten, könnten nur die niedrigeren tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt in einer solchen Konstellation allerdings die Anrechnung ersparter Aufwendungen (Eigenersparnis) entfallen, jedenfalls wenn der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug anmietet, dessen Miete in Höhe der anzurechnenden Eigenersparnis geringer ist, als die Miete für ein mit dem geschädigten Pkw gleichwertiges Fahrzeug (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 923; OLG Stuttgart BeckRS 2008 19040 insoweit in DAR 2000, 35 nicht abgedruckt; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052). Dem schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Die Vornahme eines Vorteilsausgleichs wäre in einer solchen Konstellation nach Treu und Glauben nicht (mehr) geboten.
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2011 - 2 S 185/11keine Umsatzsteuer, wenn nicht angefallen
Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend 5 hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat keine Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN).
vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12Mehrkosten für Winterreifen bei Bedarf erstattungsfähig
Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 - 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In dem hier maßgeblichen Mietzeitraum musste mit Wetterlagen gerechnet werden musste, welche die Ausrüstung mit Winterreifen erforderlich machten.
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14Mietwagen: Abzug wegen Eigenersparnis
b) Von diesem Betrag ist ein Abzug wegen Eigenersparnis zu machen: Durch die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs anstelle des beschädigten Fahrzeugs erspart sich der Geschädigte Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug. Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (vgl. BGH, VersR 1996, 902; BGH, NJW 1963, 1399). Diese Kürzung setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung, dem zuständigen Berufungsgericht folgend, mit 3 % fest (OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urteil vom 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06). Soweit aufgrund der fehlenden Sonderzuständigkeit für Verkehrssachen beim OLG Nürnberg vereinzelt – ohne Begründung – mit einem Abzug von 10% gearbeitet wird, vermag dies die Kammer, anders als die begründete Entscheidung des OLG Nürnberg in VersR 2001, 208, nicht zu überzeugen. <br><br> Ein Abzug der Eigenersparnis kann vorliegend auch nicht wegen der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs entfallen (zu den Fällen, in denen dieser Eigenersparnisabzug entfällt siehe die Ausführungen unter Nummer 5). Denn der Kläger hat hier tatsächlich einen Opel Astra angemietet, der jedenfalls nicht in eine niedrigere Fahrzeugklasse einzustufen ist als der verunfallte Ford Fiesta Style Family des Klägers. <br><br> Bei 3% errechnen sich Mietwagengrundkosten in Höhe von 1.128,50 €.
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2011 - 2 S 185/11Mietwagen: kein Abzug wegen Eigenersparnis, wenn tiefere Klasse angemietet
Eine etwaige Eigenersparnis des Geschädigten ist nicht in Abzug zu bringen. Wenn auch die Inanspruchnahme eines Mietwagens einer niedrigeren Klasse nicht zu einem Wegfall einer Eigenersparnis führt, entspricht es einer weitüberwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Ersparnisabzug der Billigkeit widerspräche, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. hierzu BGH DAR 2013, 379, Tz.26). Dieser Auffassung ist aus dem genannten Grund der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, da durch die Wahl eines Fahrzeugs zwei Klassen unter dem Unfallwagen eine doppelte Entlastung vermieden wird.
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17Mietwagen: Unfallersatztarif kann erstattungsfähig sein; es kommt drauf an....
Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2013, 1870, 1871). Der Geschädigte kann diesen teureren Tarif allerdings nur dann verlangen, wenn der Mehrbetrag aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt oder der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich war. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif (nicht nur für Unfallgeschädigte) als der vereinbarte zugänglich war. Dabei kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs auch daraus ergeben, dass dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in seiner konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor der Anmietung nach günstigen Tarifen zu erkundigen. Eine solche Eil- und Notsituation kann auch dann fehlen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag stattfindet (BGH NJW 2013, 1870 ; NJW 2007, 2122 ).
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17Mietwagenkosten: "Fracke" ist als Mischung geeignete Schätzgrundlage
Aufgrund der aufgezeigten Mängel beider Erhebungen sieht die Kammer in beiden Listen jeweils für sich genommen keine geeignete Schätzungsgrundlage gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für die Ermittlung des Normaltarifs. Vielmehr hält es die Kammer für sachgerechter, zwecks Ausgleichs der jeweiligen Schwächen beide Listen derart zu kombinieren, dass als Schätzungsgrundlage das aus der Summe der Mietpreise beider Listen gebildete arithmetische Mittel ("Fracke") herangezogen wird (so auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 4 U 294/09, NJW-RR 2010, 541 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12, BeckRS 2014, 02868; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 186/12, NZV 2014, 314; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, BeckRS 2014, 21180; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, Az.: 9 U 142/15, NZV 2016, 336; OLG Celle, Urteil vom 01.02.2017, Az.: 14 U 61/16, BeckRS 2017, 140012). Auf diese Weise lässt sich ein angemessener Ausgleich zwischen den erheblichen Differenzen beider Listen erreichen. Die Kammer hält mithin an ihrer bisherigen Rechtsprechung, nach der sie die Schwacke-Liste gegenüber der Fraunhofer Tabelle für vorzugswürdig erachtet und als Schätzungsgrundlage herangezogen hat, nicht weiter fest.
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17Mietwagenkosten: Darlegungslast, wenn über Normaltarif
Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 515,00 € + 20%, insgesamt mithin 618,00 € erforderlich. <br><br> Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Preis zugänglich gewesen wäre bzw. der Geschädigte sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH NJW 2009, 58) Klägerin nichts vor.
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2010 - 47 C 2747/10Mietwagenkosten: Gebiet des Ortes der Anmietung entscheidend
Als maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist von dem PLZ-Gebiet 410 für ...... auszugehen. Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, NJW 2008 1519 juris-Rn. 11).
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17Mietwagenkosten: Mittel aus Schwackeliste und Fraunhofer-Tabelle
Nach der Auffassung des Gerichts ist der Normaltarif unter Rückgriff auf den Mittelwert aus der Schwacke-Liste und Fraunhofertabelle zu schätzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11, zitiert bei Juris). Diese Vorgehensweise erscheint geeignet, um die in der Rechtsprechung und der Literatur aufgezeigten Mängel beider Listen auszugleichen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11, zitiert bei Juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12, zitiert nach Juris). Das Gericht stellt im Übrigen auf die Mietwagenklasse 1 ab. <br><br> Im Rahmen der Schwacke-Liste ist sodann das arithmetische Mittel und nicht der Modus maßgeblich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, a. a. O.). Im Übrigen ist ein Tagesdurchschnittspreis zu berechnen.
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14Mietwagenkosten: Schätzung nach Schwacke mit Abschlag (17%), bei Mehraufwendungen dann evtl. wieder plus 20%
4. Folge dieser Erkenntnis ist aber nicht, dass nun zwangsweise die Fraunhofer-Liste als überlegene und damit "unausweichliche" Schätzgrundlage angewendet werden müsste. Die vorstehend skizzierten strukturellen Mängel der Fraunhofer-Liste treten gegenüber einer "bloßen" Überhöhung der in der Schwacke-Liste abgebildeten Preise nicht plötzlich zurück. Jene würden sich auch bei einer Schätzung auf Grundlage der Fraunhofer-Liste unter Berücksichtigung eines gewissen Zuschlags (so z.B. LG Ansbach, NZV 2011, 132: 20%) weiterhin auswirken. Mängel der Fraunhofer-Liste würden in gleicher Weise bei einer Abrechnung im Wege des arithmetischen Mittels von Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste (so etwa die Schätzung nach OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 und jüngst LG Detmold, Urt. v. 29.06.2011 - 10 S 16/11, juris) auf das Ergebnis durchschlagen. <br><br> 13Nach Abwägung aller zu Gebote stehenden Optionen kommt die Kammer im Rahmen des nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens deshalb zu der Überzeugung, dass die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bei einem Abschlag auf die darin niedergelegten Tarife weiterhin grundsätzlich gewahrt bleibt. Diese Lösung vermeidet die Mängel der Fraunhofer-Liste und gleicht den "Kernmangel" der Schwacke-Liste aus. <br><br> 145. Die Kammer setzt den vorzunehmenden Abschlag mit 17% an. <br><br> Dieser Abschlag ist aufgrund der umfangreichen Erfahrung der Kammer als Spezialkammer für Verkehrsunfallsachen realistisch, um den vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen. Hierbei wurden die Differenzen einer Vielzahl in anderen Verfahren vorgelegter Vergleichsangebote zu den Tarifen der Schwacke-Liste gegeneinander abgewogen. Ferner wird die Höhe des Abschlags durch folgende Erwägung beeinflusst: Der in entsprechenden Ausnahmefällen zu gewährende Zuschlag auf den nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif im Fall der Inanspruchnahme unfallbedingter Mehraufwendungen wurde bislang im Bereich von etwa 20% angesetzt, wie dies auch zunehmend in der Rechtsprechung als ausreichend erachtet wird (OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2010, 401; OLG Köln, NZV 2010, 614; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92). Geht man nach dem Vorstehenden davon aus, dass die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund ihrer Überhöhung zunehmend statt des Normaltarifs den demgegenüber erhöhten Unfallersatztarif widerspiegeln, erscheint eine Korrektur des Normaltarifs auf den vorstehend beschriebenen Sockelbetrag sachgerecht. Dies bedeutet, dass bei einem zunächst vorgenommenen Abschlag auf die Werte der Schwacke-Liste in Höhe von (gerundet) 17% dann im Fall der Inanspruchnahme unfallbedingter Mehraufwendungen mit einem Zuschlag von 20% der Tarif der Schwacke-Liste ohne Abschlag zuzusprechen wäre.
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2011 - 2 S 185/11Mietwagenkosten: Zuschlag für Zweitfahrer ist grdsl. erstattungsfähig
g) Der zusätzliche Aufwand für den erforderlichen Einsatz eines Zusatzfahrers ist ebenfalls zu erstatten. Muss der Geschädigte solche Zusatzkosten aufwenden, um den Mietwagen von einem zusätzlichen Fahrer steuern lassen zu dürfen, können diese erstattungsfähig sein (OLG Köln NZV 2007, 199; vgl. BGH VersR 1996, 902). Es bedarf aber dazu der Feststellung, dass der Geschädigte mit dem Vermieter überhaupt einen Zusatzfahrer vereinbart hat (BGH VersR 2009, 1243).
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11Mietwagenpositionen: Zuschlag für Automatikgetriebe: nicht erstattungsfähig
Nicht anzusetzen sind dagegen Nebenkosten für ein Automatikgetriebe. Sie sind in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthalten. Es ist davon auszugehen, dass sie bereits in den Grundpreisen - gemittelt - enthalten und daher nicht gesondert in Ansatz zu bringen sind (so KG BeckRS 2015, 12148; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 186/12, NZV 2014, 314).
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17Mietwagenpositionen: Zuschlag für Haftungsreduktion auf Selbstbehalt von 500 €: nicht erstattungsfähig
Die von der Schwacke-Liste insoweit vorgesehenen Nebenkosten betreffen die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung unter 500,00 € (Schwacke-Liste 2014, Seite 424). Die Klägerin behauptet aber lediglich eine Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 500,- €. Eine solche Haftungsbeschränkung ist ausweislich der Erläuterungen der Schwacke-Liste bereits in dem gemäß der Tabelle ausgewiesenen Normaltarif berücksichtigt (vgl. Schwacke-Liste 2014, Seite 3 und 13).
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17Mietwagenpositionen: Zuschlag für Navigationsgerät hängt davon ab, ob das Schadenfahrzeug ein Navigationsgerät hatte
Erstattungsfähig sind weiterhin Kosten für ein Navigationssystem. Die Vereinbarung ergibt sich auch insoweit aus dem Zusatzformular "Fragebogen/Kundeninformation" zum Mietvertrag. Die Kosten sind erstattungsfähig, da der Unfallwagen der Geschädigten mit einem Navigationssystem ausgestattet war.
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17