verkehrsrechtbuch.de (916)

Abrechnung nach Gutachten - Einwände des Schädigers

c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 mwN). Dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen (Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 10, 13). Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4, juris Rn. 9; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9). Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 11). Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 20). Kann der Kläger, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16), diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, 3010, juris Rn. 14).

vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19

Abzug Neu für Alt: Voraussetzungen und Beweislast

Danach setzt die Vornahme eines Abzuges "neu für alt" dreierlei voraus: Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 19.06.2008, VII ZR 215/06 - Rz. 7 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 13.07.1981, II ZR 91/80 - Rz. 10 zitiert nach Juris; Palandt-Grünberg, BGB, 74. Auflage 2015, Vorb v § 249 Rn. 99 mit weiteren Nachweisen; Schubert in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 249 Rn. 108; ), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen der Schädiger trägt (Schubert, a.a.O. § 249 Rn. 116).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 - 11 U 168/14

Allgemeines Erschütterung des Anscheinsbeweises und die Folge

Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht. Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein. Zweifel gehen zulasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (OLG München NJW-RR 2014, 601, 602).

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 6/20

Allgemeines: Verweis auf günstigere Werkstatt

Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10). So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN). <br><br> Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).

vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18

Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren geilt auch im Fall eines verkehrsberuhigten Bereichs / Parkplatzes ( § 1 Abs. 2 StVO)

Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob, wie es das Erstgericht angenommen hat, § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) unmittelbar zur Anwendung kommt, oder ob sich in einem, wie hier, verkehrsberuhigten Bereich i.S.d. § 42 StVO Zeichen 325.1/325.2 ein entsprechender Verstoß aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO ableiten lässt, das etwa auf Parkplätzen, die ähnlich wie ein verkehrsberuhigter Bereich nicht dem fließenden Verkehr gewidmet sind, heranzuziehen ist (vgl. dazu etwa König in Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht 46. Aufl., § 42 StVO Rn. 181 mwN.). Denn auch soweit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO betroffen ist, gilt hier ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden, wenn - wie hier - feststeht, dass das rückwärtsfahrende Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt in Bewegung war (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, VersR 2017, 186 mwN).

vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 - 13 S 60/22

Anscheinsbeweis gegen den Einbieger beim Auffahrunfall

Kommt es - wie vorliegend - in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden (OLG Hamm, VersR 1979, 266266; KG, NZV 2006, 369369 ; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. A. 2012 § 10 StVO Rn. Rz. 8 m.w.N.).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13

Anscheinsbeweis, Anbeweis und Erschütterung / Entkräftung der alkoholbedingten Unfallverursachung

Während allerdings - wie bereits dargelegt - in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die vom Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5.Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289; Senat, Urteil vom 22.November 2000 - 5 U 563/00-46 - ZfSch 2001, 214; Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05 - 102 -, juris; Urteil vom 9. September 2022 - 5 U 2/22, VersR 2022, 1296). Dabei genügt zur Entkräftung des dann auch in den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit geltenden Anscheinsbeweises für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall (Senat, Beschluss vom 20. April 2020 - 5 U 18/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Januar 1989 - 12 U 49/89, juris; BeckOK VVG/Klimke, 16. Ed. 1.8.2022, VVG § 81 Rn. 101; Knappmann VersR 2000, 11 (14)) nicht jede beliebige Erklärung des Versicherungsnehmers, durch welche alkoholunabhängige Ursache es zu dem Unfall gekommen sein soll. Vielmehr muss die Darlegung des Versicherungsnehmers, mit der er belastet ist, einen alkoholunabhängigen Geschehensverlauf plausibel erklären. Er muss - mit zunehmender Höhe des Blutalkoholgehaltes gewichtigere - Anhaltspunkte dafür geben, dass eine andere Erklärung des Unfallverlaufs als seine alkoholbedingte Verursachung nicht fernliegt, sondern eine denkbare Möglichkeit darstellt (Senat, Urteil vom 7. April 2004 - 5 U 688/03, ZfSch 2004, 323; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05 - 102, juris).

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22

begrenzte Anmietung indiziert fehlenden Nutzungswillen außerhalb

Vielmehr ist der Umstand, dass der Kläger in der Zeit vom 16. – 20.12.13 einen Mietwagen zur Verfügung gehabt hat und diesen dann nicht länger in Anspruch genommen hat, Indiz dafür, dass eine weiterer Nutzungswille bzw. eine weitere Nutzungsnotwendigkeit nicht länger gegeben war.

vgl. AG Dülmen, Urteil vom 27.06.2014 - 3 C 85/14

bei fiktiver Abrechnung: volle Beweislast; kein Werkstattrisiko

Da die Klägerin den Schaden fiktiv abrechnet, kann sie sich insoweit nicht auf ein "Werkstattrisiko" berufen (hierzu zuletzt BGH, Urt. v. 26. April 2022 - VI ZR 147/21, r+s 2022, 478), sondern muss für die von ihr behaupteten als erforderlich behaupteten Reparaturkosten vollen Beweis führen (BGH, Urt. v. 23. März 1976 - VI ZR 41/74 -, BGHZ 66, 239-250 juris Rn. 25).

vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21

Beweis der wertbildenden Faktoren vor einer Schätzung

Die wertbildenden Faktoren, zu denen u. a. Art- und Umfang von Vorschäden sowie Art- und Umfang von deren Reparatur sowie die Laufleistung eines Kfz (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 29.5.2020 - I-9 U 61/20, juris Rn. 5) gehören, bedürfen der Feststellung, bevor der Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand - gegebenenfalls nach sachverständiger Begutachtung - geschätzt werden können.

vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2022 - 7 U 74/22

Beweislast bzgl Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

(....) ist es dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht gelungen den Nachweis zu führen, dass der Beklagte Ziffer 2 hätte weiter rechts fahren können. Denn er war für seine Behauptung, wonach sich im eigentlichen Kreuzungsbereich und damit der Unfallstelle keine Fahrzeuge mehr am rechten Fahrbahnrand befunden haben und der Beklagte Ziffer 2 daher weiter rechts hätte fahren können, beweispflichtig.

vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19

Beweislast bzgl. Nutzungsausfall bei Überschreitung der gutachterlich geschätzten Dauer

Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass er sich das Ersatzfahrzeug tatsächlich erst am 06.04.2018 gekauft hat. Denn es ist ihm nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, sich innerhalb der im Gutachten genannten Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Soweit er tatsächlich länger als im Gutachten angegeben für die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs gebraucht hat, ist dieses den Beklagten daher nicht zuzurechnen.

vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2019 - 2 O 231/18

Beweislast bzgl. Unfallmanipulation

Soweit die Beklagte zu 2 geltend macht, es liege ein manipuliertes Unfallgeschehen im Einverständnis des Verletzten vor, ist ihr der von ihr nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu führende Beweis des entsprechenden Einverständnisses nicht gelungen. § 286 ZPO setzt zwar nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; es bedarf keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 8). In dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung liegt jedoch keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Auch in Fällen der möglichen Unfallmanipulation darf sich der Tatrichter nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (BGH, a.a.O.).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2021 - 7 U 24/20

Beweislast der fühlbaren Beeinträchtigung (Anspruch auf Nutzungsausfall) liegt beim Geschädigten

Da es sich bei der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges um eine anspruchsbegründende Tatsache, konkret das Vorliegen eines hierin zu sehenden Schadens, handelt, unterfällt sie der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, vorliegend also des Klägers ( Senat, Beschluss vom 4. April 2018 , Az. 25 U 97/17, unveröffentlicht; KG, Beschluss vom 31. Juli 2014, Az. 22 U 268/13, unveröffentlicht; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. März 2007 - Az. 12 U 160/06 - juris; vgl. auch Bachmeier, KFZ-Schadensregulierung, Bd. I, 2017, Rn. 46 zu F.I.; a.A. OLG München, Beschluss vom 10.7.2017 — 10 U 304/17 — juris : Geschädigter hat nur eine sekundäre Darlegungslast).

vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18

Beweislast der haftungsausfüllenden Kausalität (Schaden)

Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 - I-7 U 82/21, juris Rn. 18; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 388 (Stand: 01.12.2021)).

vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22

Beweislast der Unabwendbarkeit

Den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens muss jeweils die Partei führen, die sich darauf beruft (vgl. OLG Hamm Urteil vom 3.12.2021 - I-7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676, Rn. 3, beckonline).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2022 - 7 U 106/20

Beweislast der Unfallmanipulation

Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist beweisbelastet für eine Unfallmanipulation zwar der beklagte Haftpflichtversicherer bzw. hier die Beklagten. Da aber regelmäßig dem im Haftpflichtprozess verklagten Versicherer der Einblick in Motivation und Verhalten eines Anspruchstellers - hier also der Klägerin - fehlt, kann der Nachweis einer Unfallmanipulation im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden. Zur Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO von einer Unfallmanipulation bedarf es dabei (lediglich) einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit (vgl. OLG Schleswig, Beschluss v. 30.01.2017, m.w.N., 7 U 120/16; OLG Schleswig, Beschluss v. 04.01.2021, 7 U 150/20).

vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2021 - 7 U 204/20

Beweislast der Verursachung eines unrichtigen Gutachtens beim Schädiger

Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 U 64/17 –, juris; KG MDR 2005, 443). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er gegenüber seinem Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden – zumindest fahrlässig (OLG Saarbrücken, 28.02.2019 – 4 U 56/18 –, juris Rn. 35; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 U 64/17 –, juris; OLG Köln VersR 2012, 1008) – verschweigt und der Sachverständige deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (OLG Celle Urt. v. 11.11.2020 – 14 U 119/19, BeckRS 2020, 32642; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; OLG Düsseldorf NZV 2008, 295; KG BeckRS MDR 2005, 443). Es handelt sich insoweit um eine Frage des Mitverschuldens i.S.d. § 254 BGB (OLG Hamm Urt. v. 23.11.1995 – 6 U 77/95, BeckRS 1997, 3944; Kääb/Jandel NZV 1992, 16, 18), so dass die Beweislast beim Schädiger liegt.

vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22

Beweislast des Auffahrenden, dass es vorher einen Spurwechsel des Vorausfahrenden gab

Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht Aufgabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden ist zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (aA OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 10 U 964/13, juris Rn. 7).

vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16

Beweislast des Einsatzfahrers

Darlegungs- und beweisbelastet ist derjenige, der sich auf das Vorliegen einer Einsatzfahrt im Sinne des § 35 Abs. 5a StVO beruft (Heß, in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage, 2018, § 35 Rn 16). <br><br> Die bloße Vorlage des Einsatzprotokolls reicht zur substantiierten Darlegung nicht aus. Vielmehr sind grundsätzlich konkrete Angaben, auf welcher Fahrt, von welchem Ausgangsort, mit welchem Ziel und mit welcher Aufgabe der Rettungswagen zur Zeit des Unfalles unterwegs gewesen ist, erforderlich. Unter Benennung konkreter Tatsachen ist auszuführen, dass im Sinne des § 35 Abs. 5a StVO Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991, Az.1 U 129/90). Auch der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.2.2008, Az. 1 U 114/07, BeckRS 2011, 24812, auf die sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung bezieht, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17

Beweislast des Geschädigten für Vorhandensein und Unfallbedingtheit von Schäden

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind. Insoweit kann er sich weder auf das Werkstattrisiko noch auf eine sich als unzutreffend erweisende Einschätzung des von ihm eingeschalteten Privatgutachters berufen.

vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 253/22

Beweislast des Geschädigten zur Beteiligung

1. Die Unfallbeteiligung eines bei der Beklagten nach § 1 PflVG haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ist notwendige Voraussetzung für den gegen die Beklagte geltend gemachten Direktanspruch. Nur in diesem Fall kann sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 7, 17, 18 StVG oder § 823 BGB gegen einen Versicherungsnehmer der Beklagten oder gegen einen Mitversicherten richten, wie es § 115 Abs. 1 VVG erfordert; für die behauptete Unfallbeteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ist die Klagepartei beweisbelastet (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18 –, juris Rn. 7 f.).

vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22

Beweislast des nicht verkehrsrichtig fahrenden Kfz-Fah"Sowieso-Verletzungen"

Dass eine solche abweichende Konstellation regelmäßig zu anderen, milderen Verletzungsfolgen führt, hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nachvollziehbar damit erklärt, dass die Wahrscheinlichkeit, an den Dachholm zu stoßen, geringer sei (vgl. Bl. 566 GA). Insoweit ist davon auszugehen, dass sich der Kläger dieses für ihn günstige Beweisergebnis zu Eigen gemacht hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - VII ZR 126/13 -, Rn. 13, juris). <br><br> Mithin oblag es den Beklagten, zur Führung des Entlastungsbeweises gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Kläger auch bei geringerer Kollisionsgeschwindigkeit infolge verkehrsrichtiger moderater Beschleunigung ebenso schwere Körperverletzungen erlitten hätte (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NJW-RR 2018, 1233, 1235 unter Rn. 24, beckonline); denn auch wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, es jedoch dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre, ist sein verkehrsunrichtiges Verhalten kausal geworden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 -, Rn. 22, juris).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17

Beweislast des Versicherers bzgl. einer Unfallmanipulation

Ist der Schadensfall, wie es die Beklagte geltend macht, „gestellt“, so scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Einwilligung in die Rechtsgutverletzung aus (BGH DAR 1990, 224; OLG Hamm ZfSch 2004, 68). Der Geschädigte muss zunächst den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung beweisen, also den Sachschaden bzw. die Kollision an sich – davon ist auszugehen (vorstehend II). Behauptet der Haftpflichtversicherer des (vermeintlich) Geschädigten, dass dieser mit der Rechtsgutverletzung einverstanden gewesen sei – sei es, dass alle Beteiligten mit dem Ablauf einverstanden gewesen seien, sei es, dass zumindest der Geschädigte den Unfall provoziert habe –, ist dieser besondere Rechtfertigungsgrund vom Haftpflichtversicherer des (vermeintlich) Geschädigten zu beweisen (grundlegend BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, juris; BGH VersR 1978, 862; OLG Hamm NJW 2019, 3085; OLG Brandenburg Urt. v. 18.10.2018 – 12 U 70/17, BeckRS 2018, 38341). Ein Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens wird nur in Ausnahmefällen denkbar sein (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, juris; BGH VersR 1978, 862), kann allerdings dann greifen, wenn zahlreiche entsprechende Indizien festgestellt sind, die für einen „gestellten Unfall“ sprechen (BGH VersR 1979, 514; BGH VersR 1979, 281). <br><br> Der Beweis der Einwilligung in die Fahrzeugbeschädigung kann dann als geführt angesehen werden, wenn sich eine Häufung von Umständen findet, die darauf hindeuten. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf 28.8.2023 – I-1 U 143/22 –, juris; OLG Bremen 8.3.2021 – 1 U 48/20, BeckRS 2021, 11817 m.w.N.; OLG Celle Urt. v. 11.11.2020 – 14 U 119/19, BeckRS 2020, 32642; OLG Koblenz VersR 2006, 523 m.w.N.). Es reicht damit die Feststellung von Indizien aus, die bei lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (OLG Köln Urt. v. 22.6.2017 – 8 U 19/16, BeckRS 2017, 119523; OLG Bremen 8.3.2021 – 1 U 48/20, BeckRS 2021, 11817 m.w.N.). <br><br> Die Beweisführung für ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten kann also unter Zuhilfenahme von Indizien (beispielhaft z.B. OLG Bremen 8.3.2021 – 1 U 48/20, BeckRS 2021, 11817 m.w.N.; OLG Celle Urt. v. 11.11.2020 – 14 U 119/19, BeckRS 2020, 32642; OLG Hamm NJW 2019, 3085; OLG Frankfurt, Urteil vom 08. April 2019 – 23 U 112/17, juris; OLG Brandenburg Urt. v. 18.10.2018 – 12 U 70/17, BeckRS 2018, 38341; OLG Köln Urt. v. 22.6.2017 – 8 U 19/16, BeckRS 2017, 119523; OLG Schleswig r+s 2017, 437; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2013, 351; weiterer Überblick bei R in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. § 249 BGB Rn. 181; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 283) und mit der Bildung von Fallgruppen geführt werden (OLG Saarbrücken OLGR 2009, 394). Deren Beweiswert liegt aber nicht darin, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die Werthaltigkeit der einzelnen Beweisanzeichen in der konkreten Beweissituation des zu beurteilenden Falles für eine Überzeugung i.S. des § 286 ZPO (OLG Düsseldorf 28.8.2023 – I-1 U 143/22 –, juris; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 394), wobei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, juris). <br><br> § 286 ZPO verlangt vielmehr die volle Überzeugung des Gerichts, was keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erfordert, sondern nur – aber zumindest – einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 76/23 –, juris; BGH 23.06.2020 – VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 m.w.N.).

vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22

Beweislast des § 827 BGB beim Versicherten

2) Dem Kläger gelingt hier der Nachweis nicht, dass er sich bei Antritt der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Diesen Nachweis hat bei Anwendung des § 81 VVG der Versicherungsnehmer zu führen, wenn er sich auf die Vorschrift des § 827 BGB zu seiner Entlastung berufen will (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - IV ZR 298/89 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 -, Rn. 8, juris). <br><br> a) Der Kläger beruft sich hier darauf, dass er auf dem Grundstück seiner Bekannten gestürzt sei und in Folge dieses Sturzes, bei dem er sich auch Kopfverletzungen zugezogen habe, in einen geordneten amnestischen Dämmerungszustand verfallen sei mit der Folge, dass ab einem Zeitpunkt vor Antritt der Fahrt kein Erinnerungsvermögen vorhanden sei und erst nach Beendigung der Fahrt wieder sein Bewusstsein einsetze. <br><br> aa) Der Kläger hat zum Beweis hierfür seine eigene Parteivernehmung angeboten, der die Beklagte widersprochen hat (Bl. 37 d. A.). Eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO war nicht zulässig. Die nach pflichtgemäßem Ermessen vom Gericht anzuordnende Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer nonliquet-Situation im Übrigen voraus. Dieser "Anbeweis" kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - III ZR 198/18 -, Rn. 20, juris). Der im Termin vor dem Landgericht anwesende Kläger hat von der Möglichkeit des § 137 Abs. 4 ZPO keinen Gebrauch gemacht. Ein sonstiger "Anbeweis" für die Richtigkeit seines Vortrages lag nicht vor.

vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21

Beweislast für alkoholbedingte Fahrfehler bei relativer Fahruntüchtigkeit

Demgegenüber muss der Versicherer in den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289; Senat, Urteil vom 22. November 2000 - 5 U 563/00-46 - ZfSch 2001, 214; Urteil vom 7. April 2004 - 5 U 688/03 - ZfSch 2004, 323). Dabei sind die Anforderungen an die Beweiskraft entsprechender Hinweise umso geringer, je näher die Blutalkoholkonzentration an dem Grenzwert von 1,1 ‰ liegt (Senat, Urteil vom 7.April 2004 - 5 U 688/03 - ZfSch 2004, 323; Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05 - VersR 2009, 1068; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2004 - 4 U 132/03, ZfSch 2004, 520; OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2010 - I-20 U 74/10, juris).

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22

Beweislast für Bestehen von Sonderrechtslage und Signalen liegt beim Sonderrechtsnutzer

Denn § 20 Abs. 5 StVO erlaubt es nur unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige, das ansonsten bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr zu „missachten“. Wenn das Vorrecht des Fahrers eines Linienomnibusses aber erst ab der Anzeige gilt, muss er auch beweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorrechts, einer Ausnahmeregelung in der Straßenverkehrsordnung, vorgelegen haben. <br><br> Eine andere Beweislastverteilung sieht die Straßenverkehrsordnung auch nicht bei anderen Ausnahmeregelungen vor, die ein Vorrecht zu Lasten des eigentlich bevorrechtigten Verkehrs begründen. Auch im Rahmen der Inanspruchnahme des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu „missachten“ (BGH, Urteil vom 09. Juli 1962 – III ZR 85/61 –, BGHZ 37, 336-341; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2011 – 4 U 23/11 –, Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1991 – 1 U 129/90 –, Senat, Urteil vom 29. September 2010 – 14 U 27/10 –, Rn. 15, juris). Gem. § 38 StVO hat der Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Blaulicht und Horn rechtzeitig eingeschaltet waren und der Sonderrechtsfahrer seine verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 38 StVO Rn. 9 m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 14. Juli 1997 – 12 U 1541/96 –, juris). Erst dann ist der Fahrer unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt berechtigt, sein Vorrecht wahrzunehmen. Kann er sein Vorrecht nicht beweisen, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2011 – 4 U 23/11 –, juris).

vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 - 14 U 96/21

Beweislast für manipulierten Unfall beim Schädiger

Es kann unentschieden bleiben, ob der Schaden schon begrifflich nicht als "Unfall" angesehen werden kann oder ob die Geltendmachung der Ansprüche treuwidrig erscheint. In jedem Fall fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Schädigung (Nachweise zum Meinungsstand: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 Rdnr. 1). Hierbei ist es Sache des Schädigers bzw. des in Anspruch genommenen Halters oder Haftpflichtversicherers, am Maßstab des § 286 ZPO den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass das Schadensereignis abgesprochen war (st. Rspr. seit BGHZ 71, 339, 342 ff.; aus der Rspr. des Senats: NJW-RR 2013, 438; OLGR 2009, 394, 2007, 310; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 7 Rdnr. 48). Da der direkte Beweis für ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten kaum je gelingt, ist es anerkannt, die richterliche Überzeugung auf Indizien und anerkannte Fallgruppen zu stützen. Jedoch darf der Beweiswert dieser typisierten Sachverhalte nicht überschätzt werden: Für die erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts im jeweiligen Einzelfall kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl oder ihrer äußeren Erscheinungsform gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die richtige Gewichtung der einzelnen Beweisanzeichen im Zusammenspiel aller beweisrelevanten Faktoren im zu entscheidenden Einzelfall. Erst dann, wenn der Richter nach der Gesamtschau aller Indizien im Sinne des § 286 ZPO die volle, allen noch vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietende Überzeugung gewinnt, dass der Unfall abgesprochen war, ist der Beweis für den rechtshindernden Manipulationseinwand erbracht (Senat OLGR 2009, 394).

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 60/13

Beweislast für neuen Schaden

Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, vgl. (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 397). Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO nicht zu, vgl. BGH, v. 15.10.2019 - VI ZR 377/18 - juris Rn. 8.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 U 46/21

Beweislast für Nutzung der Sonderrechte

Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 ZPO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten (BGH, VersR 1962, 834, 836; KG, VRS 113, 205, 207; OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 15).

vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11

Anzeigelimit (30 Einträge) erreicht.



Impressum