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Nutzungsausfall nach Gutachten, Weihnachten ändert nichts

Ein Anspruch auf Ersatz weiteren Nutzungsausfalles besteht nicht. Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Bei fiktiver Schadensberechnung kann der Geschädigte Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall nur für die im Gutachten veranschlagte Zeit verlangen (Palandt „BGB“ § 249 Rn. 41, 37). Hier hat der Sachverständige 5 Arbeitstage als Reparaturdauer als notwendig festgestellt, die die Beklagten auch gezahlt haben. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass ein längerer Nutzungsausfall aufgrund der Weihnachtsfeiertage zu erwarten ist, da dies ein konkreter Nutzungsausfall zu einer konkreten Zeit bedeutet, der Kläger aber insgesamt fiktiv abrechnet.

vgl. AG Dülmen, Urteil vom 27.06.2014 - 3 C 85/14


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