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Alleinhaftung des in den Kreisverkehr Einfahrenden

Angesichts des eindeutigen Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 1) kommt im Übrigen eine Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG nicht in Betracht.

vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015, Az. 22 U 150/14

Allgemeines: Einfahren in Kreisverkehr

Es handelt sich um einen großen Kreisverkehr. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist. Vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist.

vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.10.2022 - 113 C 169/21

Anscheinsbeweis bei Unfall im Kreisverkehr

Ein Vorfahrtsverstoß einer der am Unfall beteiligten Parteien folgt auch nicht aus den Grundsätzen eines Anscheinsbeweises: Der Beweis des ersten Anscheins spricht dann für einen Vorfahrtsverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert, dessen Vorfahrtsberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Hier gilt die gleiche Lebenserfahrung wie an sonstigen Einmündungen auch (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 01.12.2021) Rn. 82).

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21

außerorts gilt nach einem Kreisverkehr ohne Neuanordnung kein Streckengebot mehr

(...) sondern zunächst den Rring befahren hatte und von dort in den Kreisverkehr eingebogen war, galt für ihn die auf dem Rring durch das Verkehrszeichen 274 (Anlage 2 zu § 41 StVO) angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nur bis zum Erreichen des Kreisverkehrs und - ohne erneute Anordnung - nicht über diesen hinaus; denn im außerörtlichen Bereich stellt ein Kreisverkehr einen eigenen Verkehrsbereich dar und bildet für die in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer eine Zäsur. Es ist auch aus subjektiver Sicht eines Verkehrsteilnehmers bei Annäherung an einen Kreisverkehr außerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 im Hinblick auf den nahen Kreisverkehr ohne weiteres nachvollziehbar, aber ohne Wiederholung des Zeichens 274 nach dem Kreisverkehr bei ansonsten freier Strecke nicht darüber hinaus, zumal in den Kreisverkehr Fahrzeuge aus anderen Richtungen einfahren, deren Geschwindigkeiten bei Annäherung an den Kreisverkehr unterschiedlich geregelt sein können (so auch OLG München, Beschluss vom 03.08.2009, 24 U 252/09, Rn. 6 ff, juris; Helle in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand: 13.12.2017, § 3 StVO, Rn. 51).

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17

Einfahren in mehrspurigen Kreisverkehr

Die Klage ist begründet, denn die Beklagten haften voll. <br>(...) <br> Als der Kläger nämlich Rückschau hielt und anfuhr, war die Absicht des Beklagten zu 2) nicht erkennbar, die Fahrspur zu wechseln. In diesem Moment befand sich der W ca. 76 m von der späteren Unfallstelle entfernt, das heißt hinter der Ausfahrt M- weg, siehe Blatt 532 der Akte. In diesem Zeitpunkt war für den Kläger nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 2) beabsichtigte, den Fahrstreifen zu wechseln. Dies gilt auch dann, wenn man dessen Vorbringen zu Grunde legt. Er hat nämlich angegeben, er habe den rechten Blinker erst gesetzt, als er sich hinter der nächsten Aus- und Einfahrt I befand. Sofern er dann blinkte, war der Kläger bereits losgefahren, orientierte sich nach vorne und konnte dies nicht mehr wahrnehmen. <br><br> Der Kläger hat keine Vorfahrtverletzung begangen. <br><br> Das Gericht folgt den Beklagten nicht darin, dass der Kläger wartepflichtig war, weil er den W der Beklagten gesehen hat. Es handelt sich um einen großen Kreisverkehr. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist. Vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist.

vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.10.2022 - 113 C 169/21

Haftungsverteilung: 2/3 Haftung desjenigen, der zu schnell in den Kreisverkehr einfährt und unerlaubt die Mittelinsel nutzt

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt, anders als das Landgericht angenommen hat, zu einer überwiegenden Haftung der Klägerseite. Die mehrfachen Verkehrsverstöße und das grob rücksichtslose Fahrverhalten des Geschäftsführers der Klägerin wiegen deutlich schwerer als die Sorgfaltsverpflichtverletzung der Beklagten zu 1. In einer Gesamtbewertung der beiderseitigen Beiträge ist im Ergebnis ein Haftungsanteil der Klägerin von 2/3 angemessen. Eine alleinige Haftung der Klägerseite erscheint unter den Umständen des Streitfalls nicht gerechtfertigt. Im Unterschied zu den vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2016 - I-1 U 195/14 -, juris Rn. 18) und OLG Koblenz (Urteil vom 29.11.2010, Az. 12 U 1275/09 -, juris) entschiedenen Fällen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass aufgrund der Verkehrsverhältnisse, insbesondere dem Umstand, dass die Einmündungen nur wenige Meter auseinanderlagen, auch der Beklagten zu 1 gesteigerte Sorgfaltspflichten beim Einfahren in den Kreisverkehr oblagen. Indem sie diese nicht beachtete, hat auch sie einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag für den Unfall geleistet. <br><br> 3. Die Klägerin kann nach alldem Ersatz in Höhe von einem Drittel des ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens verlangen.

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21

kein Anscheinsbeweis, wenn Anknüpfungstatsache unklar

<small>Ein Vorfahrtsverstoß einer der am Unfall beteiligten Parteien folgt auch nicht aus den Grundsätzen eines Anscheinsbeweises: Der Beweis des ersten Anscheins spricht dann für einen Vorfahrtsverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert, dessen Vorfahrtsberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Hier gilt die gleiche Lebenserfahrung wie an sonstigen Einmündungen auch (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 01.12.2021) Rn. 82).</small> Ist jedoch nicht sicher, wer das Innere des Kreisverkehrs zuerst erreicht hat - zumal wenn die Einmündungen so nah wie hier beieinander liegen (vgl. die Maßstabsskizze des Sachverständigen Dr. P., Blatt 8 des Gutachtens) -, kommen die Grundsätze jenes Anscheinsbeweises nicht zum Tragen.

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21

Mittelinsel eines Kreisverkehrs darf nicht befahren werden

Für die Abgrenzung von Fahrbahn und Mittelinsel genügt, dass die Mittelinsel durch Markierung und/oder bauliche Abgrenzung eindeutig erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - 1 U 195/14 -, juris Rn. 14; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 27 Rn. 257). Die vorliegende durchgezogene Linie (Zeichen 295 der lfd. Nr. 68 der Anlage 2 zur StVO), nicht der Beginn der baulich abgesetzten Verbundsteine ist somit für das Verbot des Überfahrens maßgeblich. Eine Ausnahmeregelung für großdimensionierte Fahrzeuge ist für den von dem Geschäftsführer der Klägerin gesteuerten Pkw BMW M4 nicht einschlägig.

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21

Regelfall: Verkehr im Kreisverkehr hat Vorfahrt

Nach § 8 Abs. 1a StVO hat der in den Kreisverkehr Einfahrende gegenüber den im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren, wenn das Zeichen für den Kreisverkehr (215) unter dem Zeichen 205 angelegt ist. Im praktischen Straßenverkehr stellt dies die Regel dar (MüKoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016, StVO § 8 Rn. 33).

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21

Rücksichtnahmepflicht im Kreisverkehr

Schließlich ist dem Geschäftsführer der Klägerin auch ein schuldhafter und unfallursächlicher Verstoß gegen seine aus § 1 Abs. 2 StVO resultierenden Rücksichtnahmepflichten vorzuwerfen. Erreichen zwei Kraftfahrzeuge den Kreisverkehr gleichzeitig, so verstößt derjenige Verkehrsteilnehmer gegen die allgemeine Sorgfaltspflichtanforderung des § 1 Abs. 2 StVO, der sich nicht auf das Fahrzeug im Kreisel vor ihm einstellt und stattdessen mit nicht reduzierter Geschwindigkeit mit anschließender Kollisionsfolge weiterfährt. Dies kann im Einzelfall bis zur alleinigen Haftung für die Unfallfolgen führen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - 1 U 195/14 -, juris Rn. 18; OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2010, Az. 12 U 1275/09 -, juris). Selbst wenn der Geschäftsführer der Klägerin für Bruchteile von Sekunden vor dem Beklagtenfahrzeug in den Kreisverkehr eingefahren wäre, hätte er seine Fahrweise auf das erkennbar deutlich langsamere vor ihm fahrende Beklagtenfahrzeug einstellen müssen, d. h. den Kreisverkehr mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit in einer Rechtsbogenfahrt befahren. Stattdessen hat er versucht, in einer Geradeausfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit unter Schneiden der Mittelinsel links an dem Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren.

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21

Schutzzweck der Mittelinsel im Kreisverkehr

Das Überfahren der Mittelinsel verletzt auch eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs, mithin auch der Beklagten zu 1. Die Umgestaltung von Straßenkreuzungen zum Kreisverkehr bezweckt die Herabsetzung des Risikos von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich sowie die Förderung des Verkehrsflusses. Die Verkehrsteilnehmer sollen durch die Straßenführung dazu gezwungen werden, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren. Dadurch und mit Hilfe der besonderen Vorfahrtregelung im Kreisel soll das gefahrlose Einreihen in den fließenden Verkehr gefördert werden. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, dass Kraftfahrer unter voller Ausnutzung der vorhandenen Fahrbahnbreite die Kreisbahn "schneiden", um sich gegenüber solchen Fahrzeugen, die erst noch in den Kreisel einfahren wollen, einen Vorteil zu verschaffen. Zugleich soll durch die Linienführung entlang eines Kreisels der Verkehrsfluss entzerrt werden, so dass Lücken entstehen, die das Einfahren in den Kreisverkehr erleichtern. Zudem besteht die Gefahr, dass der einfahrende Verkehr irritiert wird, etwa bei seiner Einschätzung, ob hinreichend Zeit verbleibt, um gefahrlos in den Kreisverkehr einfahren zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - 1 U 195/14 -, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003 - 27 U 87/03 -, juris Rn. 12).

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2022 - 4 U 111/21


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