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Berechnung nach Nettolohnmethode

In Ansatz zu bringen ist insoweit nach der modifizierten Netto-Lohnmethode der fiktive Nettolohn zzgl. der auf diesen Betrag entfallenen Einkommensteuer. Soweit der Kläger der Ansicht ist, im stünden auch die Renten- und Sozialabgaben zu, ist dieser Auffassung nicht zu Folgen. Den der Kläger muss aus dem fiktiven Lohn keine weiteren Sozialabgaben zahlen. Soweit dem Kläger wegen geringeren Einzahlungen in die Rentenkasse möglicherweise ein Rentenschaden entsteht, wäre zu diesem gesondert substantiiert vorzutragen.

vgl. LG Essen, Urteil vom 06.11.2020 - 11 O 70/17

ersparte Aufwendungen bei Verdienstausfall

Mangels konkreteren Vortrags der Parteien schätzt das Gericht die ersparten Aufwendungen wie Fahrtkosten u.ä. mit 5 % gem. § 278 ZPO des Netto-Lohns.

vgl. LG Essen, Urteil vom 06.11.2020 - 11 O 70/17

Stundensatz für Haushaltsführungsschaden

Der Stundensatz bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens kann gem. § 287 ZPO der entsprechenden Regelung des JVEG entnommen werden (§ 21 JVEG: 12 EUR bzw. jetzt 14 EUR).

vgl. LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 - 5 O 80/13

Teilnahme am Straßenverkehr ist sozialadäquat

Denn die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein sozialadäquates Verhalten und darf daher einem Geschädigten auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden (BGH, Urteil vom 05.11.1996, VI ZR 275/95, juris, Rn. 11). Dies gilt solange die gesetzlichen Vorschriften - wie hier vom Kläger, der den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzhelm getragen hat - eingehalten werden.

vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18

Verdienstausfallschaden: Netto- oder Bruttolohnmethode möglich

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen seinem fiktiven Einkommen ohne das schädigende Ereignis und seinem tatsächlichen Einkommen, außerdem muss ich der Kläger das Krankengeld und die Lohnfortzahlungen anrechnen lassen. Denn in dieser Höhe ist ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers auf die Krankenkasse übergegangen. <br><br> Das Gericht berechnet den Verdienstausfallschaden des Klägers nach der modifizierten Nettolohnmethode. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Verdienstausfallschaden sowohl nach der modifizierten Brutto -Lohnmethode als auch nach der modifizierten Netto-Lohnmethode berechnet werden, denn beide Methoden führen bei der richtigen Anwendung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 165-98 NJW 1999, 3711, beckonline). Soweit der Kläger jedoch den Verdienstausfallschaden für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf Nettolohnbasis berechnet und den Verdienstausfallschaden nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit auf Brutto-Lohnbasis ist dem nicht zu folgen, sondern es ist ein einheitlicher Berechnungsweg zu wählen.

vgl. LG Essen, Urteil vom 06.11.2020 - 11 O 70/17


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