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Allgemeines zum provozierten Unfall

Bei einem provozierten Unfall werden bewusst bestimmte Verkehrssituationen, wie z.B. das Umspringen einer Ampel, ein Spurwechsel im Kreisverkehr oder eine Rechts-vor-links-Regelung zur Herbeiführung einer Kollision mit scheinbar klarer Verantwortlichkeit ausgenutzt. Die Täter nutzen dabei gezielt ihnen bekannte Besonderheiten der Verkehrsführung aus, um das ahnungslose Opfer (am besten allein im Auto sitzend) zu rammen (vgl. Röttger, Manipulierte Verkehrsunfälle im Haftpflichtprozess, ZfS 2018, 184 ff, 185).

vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2021 - 7 U 204/20

Beweis für eine Unfallmanipulation

Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt (vgl. zur Beweislast und zum Beweismaßstab: BGH Urt. v. 1.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 7 m. w. N.). <br><br> Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (vgl. OLG Hamm Urt. v. 12.3.2021 - I-7 U 12/20, juris Rn. 7 f.; BGH Urt. v. 1.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 9).

vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22

Beweislast der Unfallmanipulation

Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist beweisbelastet für eine Unfallmanipulation zwar der beklagte Haftpflichtversicherer bzw. hier die Beklagten. Da aber regelmäßig dem im Haftpflichtprozess verklagten Versicherer der Einblick in Motivation und Verhalten eines Anspruchstellers - hier also der Klägerin - fehlt, kann der Nachweis einer Unfallmanipulation im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden. Zur Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO von einer Unfallmanipulation bedarf es dabei (lediglich) einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit (vgl. OLG Schleswig, Beschluss v. 30.01.2017, m.w.N., 7 U 120/16; OLG Schleswig, Beschluss v. 04.01.2021, 7 U 150/20).

vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2021 - 7 U 204/20

Beweislast für manipulierten Unfall beim Schädiger

Es kann unentschieden bleiben, ob der Schaden schon begrifflich nicht als "Unfall" angesehen werden kann oder ob die Geltendmachung der Ansprüche treuwidrig erscheint. In jedem Fall fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Schädigung (Nachweise zum Meinungsstand: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 Rdnr. 1). Hierbei ist es Sache des Schädigers bzw. des in Anspruch genommenen Halters oder Haftpflichtversicherers, am Maßstab des § 286 ZPO den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass das Schadensereignis abgesprochen war (st. Rspr. seit BGHZ 71, 339, 342 ff.; aus der Rspr. des Senats: NJW-RR 2013, 438; OLGR 2009, 394, 2007, 310; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 7 Rdnr. 48). Da der direkte Beweis für ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten kaum je gelingt, ist es anerkannt, die richterliche Überzeugung auf Indizien und anerkannte Fallgruppen zu stützen. Jedoch darf der Beweiswert dieser typisierten Sachverhalte nicht überschätzt werden: Für die erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts im jeweiligen Einzelfall kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl oder ihrer äußeren Erscheinungsform gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die richtige Gewichtung der einzelnen Beweisanzeichen im Zusammenspiel aller beweisrelevanten Faktoren im zu entscheidenden Einzelfall. Erst dann, wenn der Richter nach der Gesamtschau aller Indizien im Sinne des § 286 ZPO die volle, allen noch vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietende Überzeugung gewinnt, dass der Unfall abgesprochen war, ist der Beweis für den rechtshindernden Manipulationseinwand erbracht (Senat OLGR 2009, 394).

vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 60/13

Indizien einer Unfallmanipulation

Auffällig ist allerdings zunächst, dass die Unfallbeteiligten miteinander bekannt sind und dass es sich um einen Unfall mit eindeutiger Haftungslage und ohne Verletzungsrisiko handelt, zu dem die Polizei nicht hinzugezogen worden ist. Ebenso als typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen gilt, dass sich der Unfall hier bei Dunkelheit ereignete und unbeteiligte Zeugen nicht vorhanden sind, dass es sich bei dem Pkw BMW 1er des Klägers um ein ursprünglich höherwertiges Fahrzeug handelt, dass es sich bei dem auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeug Mercedes A-Klasse um ein fast 19 Jahre altes Fahrzeug handelt sowie dass der Kläger seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet. <br><br> Hinzu kommt, dass der BMW im unfallbetroffenen Bereich vorgeschädigt war sowie dass sich die Kommunikation zum Unfallgeschehen zwischen der Zeugin A als Versicherungsnehmerin der Beklagten und der Beklagten schleppend gestaltete. <br><br> Diese Umstände, die als für manipulierte Unfälle typisch angesehen werden können, rechtfertigen als solche in der gebotenen Gesamtwürdigung allerdings nicht den Schluss auf eine Einwilligung des Klägers.

vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22

KOllisionsabsprache muss Versicherer beweisen

Der Nachweis einer die Rechtswidrigkeit und damit die Haftung ausschließenden Kollisionsabsprache obliegt dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer (BGH Urt. v. 1.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 7 m. w. N.; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 391 f., 424 ff. (Stand: 01.12.2021)).

vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22


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