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Gesamtschuldnerausgleich setzt voraus, dass regressierender Leistender auch leistungspflichtig wag

Zutreffend geht das Landgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach §§ 426, 840 Abs. 1 BGB zunächst einen eigenen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte voraussetzt. Nur wenn ein solcher Anspruch besteht und ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB zwischen der Klägerin und der Beklagten anzunehmen ist, kann die Klägerin bei der Beklagten Rückgriff nehmen.

vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.08.2024 - 3 U 81/23


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