Anscheinsbeweis bei Kettenunfall: möglich, aber nicht zwingend
Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis im Verhältnis zwischen Auffahrendem und Vorausfahrendem für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, 6 U 101/13 - juris; König, in: König/Hentschel/Dauer, a.a.O., § 4 StVO Rn. 36).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19bei Kettenunfall kein typischer Geschehensablauf
Vorliegend ist unstreitig, dass der Zeuge L seinerseits (leicht) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und der Anhalteweg der Gesellschafterin der Klägerin dadurch verkürzt wurde. <br><br> Damit fehlt es im Verhältnis zwischen dem Zeugen L und der Klägerin an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf, ein Anscheinsbeweis greift nicht ein. <br><br> Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1 als erstem Fahrer in der Kette. <br><br> Damit ist die Frage, inwieweit die Gesellschafterin der Klägerin den gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Zeugen L eingehalten und ob sie wie gem. § 1 Abs. 2 StVO geboten auf dessen Vollbremsung reagiert hat, offen. Eine weitere diesbezügliche Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war jedoch nicht erforderlich, da auch für den Fall, dass der Gesellschafterin kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs im Verhältnis zu der des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen der gebotenen Einzelabwägung der Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1 und der Gesellschafterin der Klägerin so deutlich überwiegt, dass diese dahinter vollständig zurücktritt.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19Eigentum ist zu beweisen
Denn der Kläger ist nur dann in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für sein Eigentum an dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt, wenn ihm die Vermutungswirkung des § 1006 BGB nicht zugutekommt (so auch OLG Düsseldorf Urteil vom 19.06.2018 - I-1 U 164/17 - juris Rn. 16 sowie Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 7 StVG (Stand: 25.03.2020), Rn. 206_1).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2021 - 7 U 24/20