Angemessenheit von Gutachterkosten: BVSK-Honorarbefragung
Um die Erkennbarkeit einer Überhöhung beurteilen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Kosten auf Grundlage einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich sind. <br><br> Die BVSK-Honorarbefragung ist nach ständiger Rechtsprechung geeigneter Anknüpfungspunkt für eine solche Schätzung (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15; KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 - 22 U 31/14; LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 - 9 C 45/15 nach sachverständiger Beratung; LG Essen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 S 244/15; Beschluss vom 16. Juni 2016 - 10 S 310/15). Dies gilt umso mehr, als ein Geschädigter, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht gehalten ist, eine Marktforschung zur Ermittlung der üblichen Preise zu betreiben, gleichwohl aber Recherchen anstellte, ohne weiteres im Internet auf die repräsentative Honorarbefragung des BVSK stieße. Diese Honorarbefragung dient ausweislich ihrer Vorbemerkung gerade dazu, Anhaltspunkte bei der Einschätzung zu liefern, inwieweit ein geltend gemachtes Honorar angemessen ist. Weswegen dann ein Geschädigter überhaupt noch erkennen können sollte, dass die dortigen Sätze, zu denen in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen abrechnen, also die Sätze des "HB V Korridors", überhöht sein sollen, erschließt sich nicht.
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24bei Freistellungsverlangen: Honorar nach Werkvertrag geschuldet (Ausnahme: Auswahl- und Überwachungsverschulden)
c) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm auf dieser Grundlage beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch schon nach seinem ausdrücklichen Klagebegehren (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347, juris Rn. 5). Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können, soweit dessen Vergütungsanspruch nicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht war.
vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21evidente Fehlerhaftigkeit einer Sachverständigenrechnung
Die Abrechnung des Sachverständigen ist dann evident fehlerhaft und somit auch für einen Laien erkennbar überhöht, wenn beispielsweise Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden oder Kosten angesetzt werden, die in keinerlei nachvollziehbarer Relation zu den restlichen Schadenspositionen stehen (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 - 1 S 119/15; LG Krefeld, Urteil vom 10.12.2015 - 3 S 21/15; LG Schweinfurt, NJW 2016, 3456).
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24geringfügig überhöhte Sachverständigenkosten muss Geschädigter nicht erkennen
Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen bei einem unbestrittenen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.300,- € inklusive Nebenkosten schätzungsweise bei 1.822,25 € brutto. <br><br> Der mit Rechnung vom 29.12.2023 der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 2.145,09 € brutto ist im Verhältnis dazu nicht deutlich höher. Die Differenz beträgt hier lediglich 322,84 €. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit eines überhöhten Kostenansatzes kommt zudem die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch insofern zum Tragen, dass der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist. Ein Laie wird ohne Einarbeitung in die Thematik daher nicht auf den ersten Blick erkennen, welche hier als Nebenkosten abgerechneten Positionen möglicherweise schon mit dem Grundhonorar abgegolten sein könnten. Bei den hier betroffenen Positionen, der Restwertermittlung, Fahrzeugbewertung, Lackschichtdickenmessung und der Fehlerspeicherauslese, handelt es sich vielmehr um Maßnahmen, die ein Laie zwar als Teil der Begutachtung erkennt, aber nicht offensichtlich dem Grundhonorar zuordnen können wird. Vielmehr führt der Umstand, dass diese Positionen offensichtlich in einem Sachzusammenhang zur Gutachtenerstellung stehen, dazu, dass ein Laie gerade nicht bei Abrechnung dieser Maßnahmen aufmerken wird. <br><br> Ohne eine Marktforschung, zu der der Geschädigte eben gerade nicht verpflichtet ist, ist es einem Laien nicht abzuverlangen, die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Gutachtenerstellung korrekt dem Grundhonorar beziehungsweise den Nebenkosten zuzuordnen.
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24Geschädigter darf Restwert grdsl. nach Gutachten abrechnen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der auch die Kammer folgt, hat ein Geschädigter auch dann, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht durch Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten (BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 ff.). Das bedeutet, dass er gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BHG aao). Diesem Gebot genügt er im Hinblick auf den bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Restwert dann, wenn er die Veräußerung seines Fahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem vom Geschädigten aus gesehen allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH aaO). Nicht gehalten ist der Geschädigte hingegen, über ein solches Gutachten hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei auch Angebot von räumlich weiter entfernteren Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH aaO). Auch muss der Geschädigte, der ein solches Gutachten eingeholt hat, nicht abwarten, ob ihm der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ein besseres als in dem Gutachten genanntes Angebot unterbreitet bzw. weiterleitet (BGH aaO).
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2019 - 2 O 231/18Nachbesichtigungsansprich, wenn nachvollziehbarer Grund und nicht unzumutbar
Zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten bestand nach § 3 PflVG ein gesetzliches Schuldverhältnis. Das Gesetz gibt dem Geschädigten aufGrund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts inder Person des Versicherers einen weiteren Schuldnerfür seinen deliktischen Schadensersatzanspruch (BGHZ57, 265, 269; 69, 153, 157; 69, 315, 316; zustimmend Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Anm. B 9 bS. 12). In Grenzen sind damit auch dem Geschädigten Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Haftpflichtversicherer bei der Schadensfeststellung auferlegt, deren Verletzung über prozessuale Nachteile für die Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche hinaus ihn unter besonderen Umständen zum Ersatz von Schäden des Versicherers verpflichten kann. Nach Auffassung des Senats sind die Voraussetzungen für eine Einstandspflicht des Klägers hier dadurch erfüllt, daß er dem vom Versicherer des Beklagten beauftragten Sachverständigen P. die zur Begutachtung erforderliche Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges - nachdem der Gutachter bereits angereist war - grundlos verwehrte. Denn der Haftpflichtversicherer konnte begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen H. haben, weil der darin angeführte, angeblich abgelesene Tachometerstand von 106.361 km für das seit rd. 4 Jahren als Taxi eingesetzte Fahrzeug ungewöhnlich niedrig war. Wie das Berufungsgericht feststellt, hatte der Sachverständige P. sich über die Rechtsanwälte des Klägers bei diesem angemeldet. Der Kläger beruft sich erstmals im Revisionsrechtszug - was unzulässig ist - darauf, daß er von seinen Anwälten hiervon nicht unterrichtet worden sei. Zwar war der Termin nicht zwischen P. und ihm "vereinbart". Der Kläger war aber beim Erscheinen des Sachverständigen anwesend und hat nicht dargetan, daß ihm die Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs durch P. etwa unzumutbar gewesen wäre. Diese eilte, denn unstreitig war dem Sachverständigen von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt worden, daß das zu begutachtende Fahrzeug vom Kläger verkauft worden war und sehr wahrscheinlich noch am selben Tage weggebracht werden würde. Unter diesen besonderen Umständen verstieß der Kläger gegen die ihm obliegende RUcksichtspflicht, wenn er dem Sachverständigen, ohne einen berechtigten Grund zu haben, die Besichtigung des Fahrzeugs verwehrte. Es ist unstreitig, daß dem Versicherer durch die daraufhin notwendig werdende Beauftragung eines anderen Sachverständigen - die dafür anfallenden Kosten gehören grundsätzlich zum nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsaufwand des den Schaden regulierenden Versicherers (s. Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung Rdz. 1903 ff. m.w.Nachw.) - zusätzlich Kosten in Höhe von 254,50 DM entstanden sind* Mit ihnen kann er daher gegen die Forderung des Klägers aufrechnen.
vgl. BGH, Urteil vom 11.08.1983, VI ZR 251/81; ohne Nachbesichtigung: Prozessrisiko des Geschädigten