15m vor Abbiegen kann rechtzeitiges Blinkersetzen darstellen
"Die entsprechende Einmündung befindet sich ausweislich des in der mündlichen Senatsverhandlung herangezogenen Kartenausdrucks mindestens 15 m vor der Fahrspur des H-Rings, in die der Beklagte zu 1 abbiegen wollte, und damit in einer ausreichenden Entfernung, um von einem rechtzeitigen Setzen des Fahrtr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die entsprechende Einmündung befindet sich ausweislich des in der mündlichen Senatsverhandlung herangezogenen Kartenausdrucks mindestens 15 m vor der Fahrspur des H-Rings, in die der Beklagte zu 1 abbiegen wollte, und damit in einer ausreichenden Entfernung, um von einem rechtzeitigen Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auszugehen. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
auf Blinker muss man nur reagieren, wenn man ihn erkennen kann
"Unabhängig davon lässt sich ein schuldhafter Verstoß des Motorradfahrers gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO auch deshalb nicht feststellen, weil nicht auszuschließen ist, dass ein etwaig gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger für diesen nicht (rechtzeitig) erkennbar war. Das linke Blinklicht war möglicherweis......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabhängig davon lässt sich ein schuldhafter Verstoß des Motorradfahrers gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO auch deshalb nicht feststellen, weil nicht auszuschließen ist, dass ein etwaig gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger für diesen nicht (rechtzeitig) erkennbar war. Das linke Blinklicht war möglicherweise gar nicht oder nur schwer für den nachfolgenden Verkehr erkennbar, weil dieses zum einen verdreckt war und zum anderen die Sonneneinstrahlung von hinten die Erkennbarkeit erheblich reduzierte; diesen Aspekt hat das landgerichtliche Urteil zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Die diesbezügliche Feststellung ergibt sich aus den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen B in seinem Gutachten vom 31.01.2022 (im Folgenden Gutachten I, dort S. 12, eGA I-65), das der Senat als staatsanwaltschaftlich eingeholtes Gutachten nach § 411a ZPO verwerten konnte, nachdem er den vor dem Landgericht unterbliebenen, die Verwertung des genannten Gutachtens nebst Ergänzung vom 21.03.2022 anordnenden Beweisbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2024 nachgeholt hat."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2024 - 7 U 74/23
Blinken kann unklare Verkehrslage bedeuten
"Soweit der Beklagte sich darauf beruft, rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben, kann dies zwar eine unsichere Verkehrslage begründen (vgl. nur Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., StVO § 5 Rn. 82)........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Soweit der Beklagte sich darauf beruft, rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben, kann dies zwar eine unsichere Verkehrslage begründen (vgl. nur Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., StVO § 5 Rn. 82)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Blinken muss vor Lenken erfolgen
"So hat sie ausgeführt, Lenken und Blinken seien quasi eine Bewegung gewesen bzw. sie habe beim Anfahren den Blinker gesetzt und sei "rübergezogen". Auch bei einer geringen Geschwindigkeit ist ein Blinken unmittelbar vor bzw. im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang nicht rechtzeitig, weil der - gegebenen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"So hat sie ausgeführt, Lenken und Blinken seien quasi eine Bewegung gewesen bzw. sie habe beim Anfahren den Blinker gesetzt und sei "rübergezogen". Auch bei einer geringen Geschwindigkeit ist ein Blinken unmittelbar vor bzw. im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang nicht rechtzeitig, weil der - gegebenenfalls auch vorschriftswidrige - Überhohlende sich auf das Abbiegen nicht mehr einstellen kann."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Blinker müssen sauber sein
"Schließlich hat der Zeuge A gegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StVZO verstoßen, wonach Fahrtrichtungsanzeiger so beschaffen sein müssen, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von B......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Schließlich hat der Zeuge A gegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StVZO verstoßen, wonach Fahrtrichtungsanzeiger so beschaffen sein müssen, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Dies war wegen der Verschmutzung und der darauf beruhenden erschwerten Erkennbarkeit nicht der Fall, was aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen B feststeht (Gutachten I S. 20, eGA I-73)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2024 - 7 U 74/23
fehlerhafte Bedienung von Richtungsanzeigern verhindert Unabwendbarkeit
"Für eine Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG spricht vordergründig, dass er keinen direkten Einfluss auf die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem des Zeugen L hatte. Allerdings bleibt zu Lasten der Beklagten nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzl......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Für eine Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG spricht vordergründig, dass er keinen direkten Einfluss auf die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem des Zeugen L hatte. Allerdings bleibt zu Lasten der Beklagten nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme die Möglichkeit im Raum stehen, dass der Beklagte zu 1 durch eine zunächst irrtümlich verwechselnde Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers einen Gefahrenmoment geschaffen hat, was letztlich aber offen bleiben kann, da dies im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge jedenfalls - wie nachfolgend ausgeführt wird - zurücktritt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Haftungsabwägung: 25% Betriebsgefahr des am ohne Blinken anfahrenden Busses mit 30 km/h vorbeifahrenden PKW
"c) Bei einer vorzunehmenden Abwägung verbleibt auf Seiten des Klägers eine erhöhte Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges, die mit 25% zu bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung m......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Bei einer vorzunehmenden Abwägung verbleibt auf Seiten des Klägers eine erhöhte Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges, die mit 25% zu bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 –, Rn. 23, juris m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 17 StVG Rn. 11 m.w.N.). Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (Scholten, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 21).
Dies war vorliegend der Fall. Bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 StVO folgt, dass an haltenden Linienomnibussen nur vorsichtig vorbeizufahren ist. Dies intendiert die gesetzgeberische Wertung, welche beinhaltet, dass es sich dabei um ein Fahrmanöver handelt, aus welchem eine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit erwächst. Zu der dem Kraftfahrzeug ohnehin innewohnenden Betriebsgefahr von 20 % (st. Rspr. u.a. des Senats, vgl. etwa Urteil vom 15.05.2018 – 14 U 175/17 – juris, Urteil vom 27.09.2001 – 14 U 296/00 – juris) kommt insoweit ein weiterer gefahrträchtiger Umstand hinzu."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 - 14 U 96/21
keine zwingenden Rückschlüsse aus späteren Feststellungen
"Auch nach erneuter Beweisaufnahme lässt sich ein Verstoß des Motorradfahrers insoweit nicht feststellen. Der Umstand, dass der Blinker bei Eintreffen der Polizei gesetzt war, begründet isoliert keinen Beweis, dass er auch rechtzeitig vor dem Abbiegen gesetzt worden ist (OLG Hamm Urt. v. 2.3.2012 - 9 U......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch nach erneuter Beweisaufnahme lässt sich ein Verstoß des Motorradfahrers insoweit nicht feststellen. Der Umstand, dass der Blinker bei Eintreffen der Polizei gesetzt war, begründet isoliert keinen Beweis, dass er auch rechtzeitig vor dem Abbiegen gesetzt worden ist (OLG Hamm Urt. v. 2.3.2012 - 9 U 193/11, juris Rn. 28), da zum einen der Blinker zwar vor dem Abbiegen, aber zu spät gesetzt worden sein kann, zum anderen aber auch nach dem Unfall, nachdem der Fahrer seinen Fehler bemerkt hat."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2024 - 7 U 74/23
Pflichtenkatalog beim Linksabbiegen
"Das Linksabbiegen in die Grundstückseinfahrt erforderte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO dies rechtzeitig und deutlich per Blinker anzuzeigen, doppelte Rückschau zu halten und zusätzlich gemäß § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Linksabbiegen in die Grundstückseinfahrt erforderte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO dies rechtzeitig und deutlich per Blinker anzuzeigen, doppelte Rückschau zu halten und zusätzlich gemäß § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22
Pflichtverletzung muss bei Abwägung feststehen
"Eine Verletzung des Gebots, die Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zu benutzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO), kann hingegen nicht in die Abwägung eingestellt werden, da eine solche Verletzung nicht erwiesen ist.n, da eine solche Verletzung nicht erwiesen ist." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine Verletzung des Gebots, die Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zu benutzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO), kann hingegen nicht in die Abwägung eingestellt werden, da eine solche Verletzung nicht erwiesen ist."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Rechtzeitigkeit des Blinkens
"Zweck des Blinkens ist, dass der nachfolgende Verkehr gewarnt wird, er soll rechtzeitig reagieren können. Danach muss ein rechtzeitiges Blinken so früh erfolgen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer auf den Abbiegevorgang gefahrlos einstellen können. Maßgeblich ist weniger die Entfernung, als vie......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zweck des Blinkens ist, dass der nachfolgende Verkehr gewarnt wird, er soll rechtzeitig reagieren können. Danach muss ein rechtzeitiges Blinken so früh erfolgen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer auf den Abbiegevorgang gefahrlos einstellen können. Maßgeblich ist weniger die Entfernung, als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2009, 12 U 223/08, juris, Rn. 16; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 13 f.)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
unklare Verkehrslage bei langsamem, blinkenden Fahrzeug
"unter Berücksichtigung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sowie dem Umstand, dass das Fahrzeug links geblinkt hat und sich auch zur Mitte hin eingeordnet hatte, lag für den Beklagten zu 1) in jedem Fall eine unklare Verkehrssituation vor, so dass er nicht ohne weite......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"unter Berücksichtigung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sowie dem Umstand, dass das Fahrzeug links geblinkt hat und sich auch zur Mitte hin eingeordnet hatte, lag für den Beklagten zu 1) in jedem Fall eine unklare Verkehrssituation vor, so dass er nicht ohne weiteres mit seinem Motorrad zum Überholen ansetzen durfte, sondern vielmehr eine Zeit hinter dem "....." herfahren müssen, um zu eruieren, welche Absichten der Kläger hegt."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 23.11.2016 - 6 O 253/15
Vorrecht des anfahrenden Busses setzt vorherige Umschau und Blinkersetzen voraus
"Erst wenn der Fahrer des Linienbusses sichergestellt hat, dass den Anforderungen des § 10 Satz 2 StVO Genüge getan ist, also der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt war und nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssten, entst......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Erst wenn der Fahrer des Linienbusses sichergestellt hat, dass den Anforderungen des § 10 Satz 2 StVO Genüge getan ist, also der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt war und nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssten, entsteht sein Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Dezember 1978 – 4 StR 130/78 –, BGHSt 28, 218-224, Rn. 10, juris: in der Entscheidung stand allerdings fest, dass der Fahrzeuglenker des Linienomnibusses geblinkt hatte), was in der Folge den Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden entfallen lässt (vgl. Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 20 StVO (Stand: 27.04.2017), Rn. 39 m.w.N.)."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 - 14 U 96/21
Wechsel des Fahrtrichtungsanzeigers erhöht die Umsicht des nachfolgenden Verkehrs
"Dass auf der Grundlage des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Anhörung des Beklagten zu 1 sowie der Vernehmung des Zeugen C in Bestätigung der Aussage des Zeugen L (dessen ergänzender Vernehmung durch den Senat es daher nicht mehr bedurfte) anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 1 den Fahrtrichtungsanze......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dass auf der Grundlage des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Anhörung des Beklagten zu 1 sowie der Vernehmung des Zeugen C in Bestätigung der Aussage des Zeugen L (dessen ergänzender Vernehmung durch den Senat es daher nicht mehr bedurfte) anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 1 den Fahrtrichtungsanzeiger zunächst nach rechts und erst dann nach links betätigt hat, wirkt sich nicht aus; denn auch bei einem Rechtsabbiegen ist mit einer Verringerung der Geschwindigkeit und mit einem Abbremsen zu rechnen, worauf sich der nachfolgende Verkehr einzustellen hat, so dass die Warnfunktion auch in diesem Fall erfüllt wird. Ein Wechsel hebt die Funktion nicht auf, sondern ein erkannter Wechsel fordert im Gegenteil eine erhöhte Aufmerksamkeit durch den nachfolgenden Verkehr."