"Die in dem Gutachtenauftrag vom 04.01.2021 vereinbarte Abtretung (eGA I-61) steht dem nicht entgegen. Davon abgesehen, dass die formularmäßig und damit als AGB zu wertende Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein dürfte (vgl. BGH Ur......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die in dem Gutachtenauftrag vom 04.01.2021 vereinbarte Abtretung (eGA I-61) steht dem nicht entgegen. Davon abgesehen, dass die formularmäßig und damit als AGB zu wertende Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein dürfte (vgl. BGH Urt. v. 7.2.2023 - VI ZR 137/22, Rn. 35, juris, unter Verweis auf BGH Urt. v. 18.2.2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888, Rn. 10), steht selbst eine wirksame Abtretung des auf die Sachverständigenkosten entfallenden Schadensersatzanspruchs dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Denn verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist (vgl. BGH Urt. v. 13.12.2022 - VI ZR 324/21, Rn. 12, juris, unter Verweis auf BGH Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347, juris Rn. 5). Insoweit ist der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossene Werkvertrag maßgeblich, der den Geschädigten - auch unabhängig von einer Inanspruchnahme des Schädigers - dazu verpflichtet, dem Sachverständigen gegenüber das Honorar zu begleichen. Von dieser Verbindlichkeit ist der Geschädigte vom Schädiger freizustellen. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können (BGH Urt. v. 13.12.2022 - VI ZR 324/21, Rn. 12, juris) und zwar unabhängig von einer etwaigen sicherungsweisen Abtretung des Schadensersatzanspruchs."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2023 - 7 U 131/22
Freistellungsanspruch gegen Werkstatt wg. Werkstattrisiko (allgemein)
"a) Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, so ist zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nac......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, so ist zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht: Soweit ein Anspruch der Werkstatt auf die von ihr abgerechnete Vergütung gar nicht erst entstanden ist, würde ein Vorgehen des Schädigers gegen die Werkstatt aus einem abgetretenen Bereicherungsanspruch des Geschädigten daran scheitern, dass die Werkstatt mangels Zahlung des Geschädigten nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB "erlangt" hat. Besteht an sich ein Vergütungsanspruch in Höhe des von der Werkstatt abgerechneten Betrags, kann dem Geschädigten zwar ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung von dem Vergütungsanspruch zustehen (wenn etwa die Werkstatt die abgerechneten Stunden tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruht, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06, NJW 2009, 3426 Rn. 18). Ein solcher Freistellungsanspruch gegen die Werkstatt ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (Werkstattrisiko) vom Schädiger ersetzt erhalten hat, weil diese Ersatzleistung allein den Geschädigten und nicht die Werkstatt entlasten soll (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 30-32). Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.; vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22
Rechte aus Werkstattrisiko sind nicht abtretbar (also auch nicht an die Werkstatt)
"b) Nach all dem lässt sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Nach all dem lässt sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko. Im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hat folglich der Zessionar - hier die klagende Werkstatt - darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstellung nicht erforderlich waren."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22
Wirksamkeitshürden der Abtretung von Ansprüchen an den Sachverständigen
"Diesen Anforderungen entsprechen die streitbefangenen Klauseln nicht.
aa) Aus den vom Kläger verwendeten Klauseln geht bereits nicht hinreichend klar hervor, ob der Zweck der Abtretung allein in der Sicherung der Honorarforderung des Klägers liegen oder die Abtretung (auch) erfüllungshalber......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Diesen Anforderungen entsprechen die streitbefangenen Klauseln nicht.
aa) Aus den vom Kläger verwendeten Klauseln geht bereits nicht hinreichend klar hervor, ob der Zweck der Abtretung allein in der Sicherung der Honorarforderung des Klägers liegen oder die Abtretung (auch) erfüllungshalber erfolgen soll.
Die Abtretung wird zwar in beiden verwendeten Formularen als "Sicherungsabtretung" bezeichnet, in dem in zwei Fällen verwendeten Formular ist zusätzlich ausgeführt, dass sie der "wirtschaftlichen Absicherung" des beauftragten Sachverständigenbüros dienen soll. Auch soll der Zedent sich (grundsätzlich) um die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche "selbst kümmern müssen" und der Zessionar nicht verpflichtet sein, den Drittschuldner in Anspruch zu nehmen. Nach dem Wortlaut des in der überwiegenden Zahl der streitgegenständlichen Fälle verwendeten Formulars soll der Sachverständige zudem jederzeit befugt sein, seine Honoraransprüche gegenüber dem Zedenten geltend zu machen. Diese in Richtung einer reinen Sicherungsabtretung ohne Erfüllungszweck deutenden Formulierungen werden aber bereits dadurch verunklart, dass die Klauseln - wie schon ausgeführt - keine Regelung dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsfall eintreten und der Kläger als Zessionar berechtigt sein soll, von der Abtretung Gebrauch zu machen. Zudem enthalten die Formulare Bestimmungen, die geeignet sind, bei einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten den Eindruck zu erwecken, der Sachverständige werde sich im Sinne einer Abtretung erfüllungshalber vorrangig nicht an ihn, sondern an die Drittschuldner zur Tilgung seiner Honorarforderung wenden, auch wenn insoweit eine Verpflichtung nicht bestehen sollte. Für ein solches Verständnis sprechen etwa die nach beiden Formularen vorgesehene Übersendung des Gutachtens mit der Rechnung über die Gutachterkosten im Original durch den Kläger unmittelbar "an einen der Anspruchsgegner (bevorzugt die Versicherung)" und die in dem in zwei Fällen verwendeten Formular enthaltene Verpflichtung des Sachverständigen, den Zedenten zu unterrichten, falls die Drittschuldner auf die Abtretung nicht oder nicht vollständig zahlen.
bb) Einhergehend mit dem unklaren Zweck der Abtretung und der fehlenden Regelung zu den Voraussetzungen der Verwertungsbefugnis des Zessionars wird für den Zedenten auch nicht hinreichend deutlich, welche Rechte ihm hinsichtlich der abgetretenen Forderung verbleiben, wann und wie er sich also um die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche "selbst kümmern" kann, wie es die Klauseln von ihm verlangen.
Der Zedent hat in der vorliegenden Konstellation ein berechtigtes Interesse daran, von Anfang an auf eine Leistung des Drittschuldners an sich oder den Zessionar hinzuwirken, um hinsichtlich der Gutachterkosten nicht selbst in Vorlage treten zu müssen. Denn die Inanspruchnahme des Zedenten durch den Zessionar soll nach dem Inhalt der Klauseln nicht davon abhängig sein, dass dieser den Drittschuldner zunächst - erfolglos - in Anspruch genommen hat. Eine Ermächtigung, die abgetretene Forderung selbst gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen, wird dem Zedenten im Text der Formulare aber nicht eingeräumt.
Allerdings kann im Falle der Sicherungszession dem Sicherungsgeber auch ohne ausdrückliche Regelung eine Einziehungsbefugnis hinsichtlich der abgetretenen Forderung zustehen. Die Befugnis, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, verbleibt beim Zedenten, sofern nicht der Inhalt der Sicherungsabrede, welche der Zession zu Grunde liegt, entgegensteht. Bei einer stillen Zession ist der Zedent berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen. Bei offener Abtretung muss er Leistung an den Zessionar verlangen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111, juris Rn. 9, 12 mwN; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 490/00, NJW 2002, 1568, 1569, juris Rn. 14 f.).
Dies macht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Transparenz einen Hinweis auf die fortbestehende Einziehungsbefugnis des Zedenten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn - wie vorliegend - in den Klauseln schon nicht hinreichend klar geregelt ist, dass der Zweck der Abtretung auf die Sicherung des Zessionars beschränkt ist und unter welchen Voraussetzungen der Zessionar die Abtretung offenlegen und die abgetretene Forderung verwerten darf. Unter diesen Umständen kann der durchschnittliche Unfallgeschädigte ohne ausdrückliche Regelung nicht erkennen, welche Rechte ihm hinsichtlich der abgetretenen Forderung verbleiben."