"Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Einem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist im Regelfall eine Prüfungszeit von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2020 - 12 W 326/20, NJOZ 2021, 1......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Einem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist im Regelfall eine Prüfungszeit von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2020 - 12 W 326/20, NJOZ 2021, 1109 m.w.N.). Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2020 - 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353). Vorliegend ereignete sich der Verkehrsunfall am 18.05.2018. Die Prüfungsfrist war demnach vor Übersendung des Schreibens vom 04.06.2018 für den Beklagten ersichtlich nicht abgelaufen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Verzugsbeginn bei Möglichkeit der Ermittlung
"Dass sie 30,00 Euro statt der berechtigten 25,00 Euro verlangt hat, steht dem Verzugseintritt nicht entgegen. Insbesondere der Beklagten zu 1 ist als Kfz-Haftpflichtversicherer bekannt, in welcher Höhe Kostenpauschalen regelmäßig gewährt werden, so dass sie die berechtigte Forderung hätte bestimmen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dass sie 30,00 Euro statt der berechtigten 25,00 Euro verlangt hat, steht dem Verzugseintritt nicht entgegen. Insbesondere der Beklagten zu 1 ist als Kfz-Haftpflichtversicherer bekannt, in welcher Höhe Kostenpauschalen regelmäßig gewährt werden, so dass sie die berechtigte Forderung hätte bestimmen und jedenfalls die üblichen 25,00 Euro zahlen können."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2023 - 7 U 131/22
Verzugswirkung auch ggü. Versicherungsnehmern
"Die verzugsbegründende Wirkung des Anwaltsschreibens vom 08.01.2021 ist auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 eingetreten, obwohl das Schreiben lediglich an die Beklagte zu 1 gerichtet war. Gemäß § 425 BGB wirken verzugsbegründende Tatsachen - soweit sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein ander......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die verzugsbegründende Wirkung des Anwaltsschreibens vom 08.01.2021 ist auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 eingetreten, obwohl das Schreiben lediglich an die Beklagte zu 1 gerichtet war. Gemäß § 425 BGB wirken verzugsbegründende Tatsachen - soweit sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt - grundsätzlich nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Allerdings hat die Mahnung gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund der in den AKB vereinbarten Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers Gesamtwirkung, also auch gegenüber dem Halter und Fahrer (vgl. Senat Urt. v. 3.12.2021 - I-7 U 33/20, juris Rn. 23, Beschl. v. 19.10.2021 - I-7 W 11/21, juris Rn. 27; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 425 Rn. 3 unter Verweis auf OLG München Endurt. v. 3.6.2016 - 10 U 124/16, BeckRS 2016, 10881, beckonline). Insoweit befanden die Beklagten sich seit dem 23.01.2021 mit der Zahlung der Kostenpauschale in Verzug."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2023 - 7 U 131/22
Zuvielforderung habt Wirksamkeit der Mahnung nicht auf
"Die Zuvielforderung - es wurde nur eine Mithaftungsquote von 25 % in Abzug gebracht, anstelle der vom Gericht angesetzten Mithaftungsquote von 50 % - lässt die Wirksamkeit der Mahnung nicht entfallen (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB, Rn 20)........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Zuvielforderung - es wurde nur eine Mithaftungsquote von 25 % in Abzug gebracht, anstelle der vom Gericht angesetzten Mithaftungsquote von 50 % - lässt die Wirksamkeit der Mahnung nicht entfallen (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB, Rn 20)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22