"Es steht zwar fest, dass der Felgenstern des linken Vorderrades des klägerischen Fahrzeuges durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden ist. Insoweit liegen - möglicherweise auch tiefe - Kratzer, allerdings keine Verformungen vor. Der Sachverständige hat diesbezüglich angegeben, dass es sich um einen rein optischen Mangel handele, der die Brauchbarkeit der Felge nicht beeinträchtigt. Eine technische Schadenserweiterung habe im Hinblick auf die unstreitige Vorschädigung der Felge am äußeren Rand nicht stattgefunden (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 5, letzter Absatz, eGA II-130). Ein Austausch der Felge ist aus technischer Sicht nicht erforderlich. Der Sachverständige hat angegeben, dass das klägerische Fahrzeug auch mit der beschädigten Felge im aktuellen Zustand die Hauptuntersuchung bestehen würde (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 3 drittletzter Absatz sowie Seite 4, 4. Absatz, eGA II-128 f.). Ein Austausch der Felge, für dessen Kosten die Beklagten aufzukommen hätten, ist insoweit nicht erforderlich.
Im Hinblick auf das Alter und die Laufleistung des klägerischen Fahrzeuges stellt die zusätzliche Beschädigung in der Mitte der Außenseite der Felge auch keinen in Form einer Wertminderung zu kompensierenden Schaden dar. Die Klägerin hat das Fahrzeug nach ihren eigenen Angaben bereits mit der vorbeschädigten Felge Anfang 2020 erworben und die Felge auch im Nachhinein nicht instandsetzen oder austauschen lassen. Dass die durch den streitgegenständlichen Unfall hinzugekommene weitere Beschädigung rein optischer Art zu einer Wertminderung geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kann der Senat einen Schaden der Klägerin insoweit nicht feststellen." |