Bösgläubigkeit i.S.d. § 851 BGB liegt vor, wenn Versicherer nicht klar nach der Eigentumsstellung fragte
"In diesem Kontext kann die Erklärung des Anspruchstellers, es handele sich um "sein Fahrzeug" - wie sie sich sinngemäß auch im hiesigen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 12.05.-2021 (Anlage K1) findet - keinesfalls mit einer verbindlichen Erklärung zum Eigentum am Fahrzeug gleichgesetzt werden. Ein......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In diesem Kontext kann die Erklärung des Anspruchstellers, es handele sich um "sein Fahrzeug" - wie sie sich sinngemäß auch im hiesigen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 12.05.-2021 (Anlage K1) findet - keinesfalls mit einer verbindlichen Erklärung zum Eigentum am Fahrzeug gleichgesetzt werden. Eine solche oder vergleichbare Formulierung lässt entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (dazu sogleich nachfolgend) nach dem "üblichen Sprachgebrauch" gerade nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit auf eine Eigentümerstellung schließen. So würden wohl die wenigsten Fahrzeughalter auf die Frage wo sie "ihr Fahrzeug" geparkt haben antworten, dass es ja gar nicht "ihr Fahrzeug" sei, sondern das einer Leasinggesellschaft oder Bank. Die Erfahrung zeigt zudem, dass selbst Anwälte im Rechtsstreit immer wieder trotz Verwendung entsprechender Formulierungen auf Nachfrage erklären (müssen), dass das Fahrzeug tatsächlich nicht im Eigentum der Klagepartei steht, sondern geleast oder finanziert ist. Entsprechend obliegt es einem Haftpflichtversicherer durch eine präzise Frage nach den Eigentumsverhältnissen Klarheit zu schaffen, idealerweise ergänzt durch die konkrete Frage, ob das Fahrzeug geleast oder darlehensfinanziert ist.
d) Gemessen am Vorstehenden ist im Streitfall von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten vom (vorrangigen) Eigentum der Klägerin auszugehen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann allerdings aus dem Umstand, dass die Firma R GmbH im Zeitpunkt der Regulierung noch nicht existent war, sich sondern tatsächlich noch in Gründung befand, nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis geschlossen werden. Zum einen ist eine Vor GmbH "in Gründung" zum Auftreten und Handeln im Rechts- und Geschäftsverkehr im weiten Umfang berechtigt und dabei - abgesehen von der Rechtsfähigkeit im engeren Sinne - einer juristischen Person bereits weitgehend angenähert (BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, BGHZ 120, 103); zum anderen würde das durch die Klägerin stillschweigend postulierte Erfordernis, vor jeder Regulierung einen Handelsregisterauszug einzuholen, die Anforderungen und auch Erwartungen an eine zügige Schadensregulierung klar überspannen. Eine entsprechende Obliegenheit des Haftpflichtversicherers vor der Schadensregulierung ist nicht sachgerecht. Gleiches gilt für die fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten der GmbH (in Gründung).
Grob fahrlässig hat die Beklagte im Zuge der Regulierung aber deswegen gehandelt, weil sie überhaupt nicht nachgefragt hat, in wessen Eigentum das Fahrzeug stand und ihr gegenüber auch sonst keine hinreichend klaren Erklärungen zu den Eigentumsverhältnissen im vorstehend dargelegten Sinne vorlagen.
Die entsprechende Aufklärungsmöglichkeit stand ihr nach § 119 Abs. 3 VVG zu Gebote, der zur Beantwortung und gegebenenfalls Belegvorlage für sämtliche sachdienlichen Aspekte des Schadensfalls anhält (z.B. Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, § 119 Rn. 28). Dass hierzu die für den bereits den Grund des Anspruchs maßgebliche Frage nach der Anspruchsberechtigung in Gestalt des Eigentums und gegebenenfalls die Vorlage von Belegen zu dessen Nachweis gehört, bedarf keiner Vertiefung.
Die Beklagte kann sich insoweit schon deshalb nicht darauf berufen, dass ihr eine solche Nachfrage nicht zumutbar gewesen wäre, da sie sich ausweislich der Anlage SK04 im Hinblick auf die sich ihr gegenüber anzeigende Anwaltskanzlei veranlasst und in der Lage sah, eine Vollmacht anzufordern.
Hinzu tritt im Streitfall die Besonderheit, dass im zur Regulierung vorgelegten Schadensgutachten die vermeintlich zum Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I derart abfotografiert war, dass der linke der drei "Faltflügel" so umgefaltet war, dass er buchstäblich "wie abgeschnitten" wirkte. Es war deshalb nicht erkennbar, auf wen das Fahrzeug zugelassen war, wer also (ursprünglich) dessen Halter war bzw. ist (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FZV). Zwar ist diese Information für die Frage nach dem Eigentum am Fahrzeug nicht von Bedeutung, doch hätte die ungewöhnliche bzw. unvollständige Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I für die Beklagte jedenfalls Anlass sein müssen, hier nachzuhaken.
In der Gesamtwertung hat die Beklagte im Zuge ihrer Regulierung damit dasjenige unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 23.09.2022 - V ZR 148/21, VersR 2022, 1513). Sie hat das Eigentum der Klägerin grob fahrlässig nicht gekannt."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
gewillkürte Prozessstandschaft: Prozessführungsbefugnis des Sicherungsgebers
"b) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte A......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (Senatsurteil aaO, Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
aa) Der Kläger ist von der M-Bank ermächtigt, nicht nur die von ihm an die M-Bank abgetretenen Ansprüche, sondern auch die originären Ansprüche der M-Bank aus dem Sicherungseigentum im eigenen Namen geltend zu machen. Den Vortrag in der Klageschrift, er habe der M-Bank im Rahmen des Darlehensvertrags sämtliche eigenen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall abgetreten und sei von der Bank ermächtigt worden, "jene" Schadensersatzansprüche (also die abgetretenen) im eigenen Namen zu verfolgen, hat der Kläger auf Hinweis des Senats unter Verweis auf das mit Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der Bank vom 5. November 2020 dahingehend modifiziert, dass die Prozessführungsbefugnis auch die Geltendmachung der originären Rechte der Bank aus dem Sicherungseigentum erfasse. Gemäß Absatz 2 dieses Schreibens bezieht sich die Ermächtigung ohne Einschränkung auf "die Ansprüche aus dem Schadensfall". Da in Absatz 1 des Schreibens sowohl auf die Sicherungsübereignung als auch auf die Abtretung Bezug genommen wird, ist auch daraus auf eine umfassende Ermächtigung zu schließen. Eine solche hat die M-Bank schließlich mit ihrer vom Kläger vorgelegten Erklärung vom 12. Dezember 2022 bestätigt.
Der Kläger hat sich ausdrücklich auf diese Ermächtigung gestützt und zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechte der M-Bank geltend macht.
bb) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Prozessführung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Sicherungsgebers wird ein solches in der Rechtsprechung bejaht (Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 10 mwN).
cc) Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition entsteht der Beklagten kein Nachteil. Sie steht wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter. Soweit es um Ansprüche geht, die der Kläger als Fahrzeughalter an die M-Bank als Eigentümerin abgetreten hat, bleiben diese um seinen Mitverschuldensanteil auch dann gekürzt, wenn er als Kläger auftritt (vgl. dazu unten II.2.). Soweit es um die originären Ansprüche der M-Bank aus dem Sicherungseigentum geht, wird die Beklagte durch die Prozessführung des Klägers ebenfalls nicht benachteiligt. Denn machte die M-Bank ihre deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte selbst geltend, könnte sie diese ungekürzt durchsetzen (vgl. dazu unten III.1.b)). Sollten diese Ansprüche, wie vom Berufungsgericht angenommen, in der vorliegenden Fallkonstellation, in der der Kläger in Prozessstandschaft für die Bank Zahlung des Schadensersatzes an sich selbst verlangt, nicht durchsetzbar sein (vgl. dazu unten III.3.), wäre die Beklagte durch die Prozessführung des Klägers sogar bessergestellt."
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
LEasingnehmer kann aus Besitzrecht oder in gewillkürter Prozessstandschaft klagen
"bb) Macht ein Leasingnehmer deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüc......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Macht ein Leasingnehmer deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Leasinggebers in Betracht kommen. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass der Leasingnehmer zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob eigene oder fremde Ansprüche bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 9 ff. mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22
Leasingnehmer kann nicht ohne Zustimmung fiktiv den Sachschaden abrechnen
"e) Es kann im Streitfall aber dahinstehen, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des Substanzschadens, verlangen kann und ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"e) Es kann im Streitfall aber dahinstehen, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des Substanzschadens, verlangen kann und auf welche Weise eine etwaige Anspruchskonkurrenz zu lösen ist, denn jedenfalls kann der Leasingnehmer, der wie hier die Pflicht zur Instandsetzung gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen (vgl. Wieser, FS Laufke, 1971, 135, 145; Rütten, Mehrheit von Gläubigern, 1989, S. 236; aA Oppermann aaO S. 115)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17
Obliegenheit des Versicherers zur Recherche der Aktivlegitimation
"Die Erfahrung des Vorsitzenden nach nunmehr mehr als 15 Jahren in einer Spezialkammer für Verkehrssachen zeigt, dass nahezu jeder zweite Fall ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug betrifft (vgl. auch MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 851 Rn. 6: eher der Regelfall als die Ausnahme). Dies deckt sich mi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Erfahrung des Vorsitzenden nach nunmehr mehr als 15 Jahren in einer Spezialkammer für Verkehrssachen zeigt, dass nahezu jeder zweite Fall ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug betrifft (vgl. auch MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 851 Rn. 6: eher der Regelfall als die Ausnahme). Dies deckt sich mit frei zugänglichen Statistiken:
- Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL): 2019 gehören ca. 40% aller Fahrzeuge Leasing-Gesellschaften (www.fuhrpark.de/bdl-40-prozent-der-autos-sind-geleast)
- Deutsche Automobil Treuhand GmbH: 2020 waren ca. 22% der privaten Neuwagen geleast und 62% der gekauften Neuwagen zumindest teil-finanziert (www.dat.de/news/thema-des-monats-august-finanzierung-und-leasing-bei-neuwagenkaeufern)
- Statista GmbH: 2022 sind ca. 36% aller privaten PKW in Deutschland per Kredit oder Leasing finanziert (de.statista.com/statistik/daten/studie/1065113/umfrage/anteil-der-per-kredit-oder-leasing-finanzierten-privaten-pkw-in-deutschland/)
Bei diesem Befund würden die Interessen der Beteiligten nicht ausgewogen berücksichtigt, wollte man dem Haftpflichtversicherer eine Erkundigungsobliegenheit zum Eigentum nur dann auferlegen, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, die gegen die Eigentümerstellung des Besitzers am unfallbeschädigten Fahrzeug sprechen (so aber z.B. MüKoStVR/Geiger, BGB § 851 Rn. 5; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 851 Rn. 6; BeckOGK/Eichelberger, 1.12.2022, BGB § 851 Rn. 30)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
Schuldner hat grdsl. die Wahl der Art der Befreiung
"Es steht dem Schuldner grundsätzlich frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt; ob z.B. durch Erfüllung, befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB oder auf andere Weise, ist dem Schuldner zu überlassen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es steht dem Schuldner grundsätzlich frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt; ob z.B. durch Erfüllung, befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB oder auf andere Weise, ist dem Schuldner zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910; BeckOK/ Lorenz, BGB, 01.08.2018, § 257 Rn. 4; BeckOGK/Röver, BGB,15.10.2018, § 257 Rn. 26; Artz in Erman, BGB, 15. Aufl., § 257 Rn. 3). Einen Befreiungsanspruch hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen des § 250 BGB zur Überleitung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch sind nicht festgestellt. Ob § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG, wonach der Versicherer den Schadensersatz in Geld zu leisten hat, im Falle eines Befreiungsanspruchs gegen den Versicherer dessen Möglichkeiten bei der Erfüllung beschränkt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da jedenfalls lediglich eine Zahlung an die Leasinggeberin und Eigentümerin, nicht jedoch - wie gefordert - an die Klägerin als Leasingnehmerin in Betracht kommt (vgl. dazu im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17
subjektbezogene Schadensbetrachtung: Leasinggeber hat mehr Wissen
"Die subjektive Schadensbetrachtung nimmt nach der Senatsrechtsprechung die Person des Geschädigten in den Blick. Macht der Leasingnehmer - wie im Streitfall die Klägerin (siehe oben unter Ziffer 1.a)cc)) - den Fahrzeugschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers geltend, sind im Rahmen der subj......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die subjektive Schadensbetrachtung nimmt nach der Senatsrechtsprechung die Person des Geschädigten in den Blick. Macht der Leasingnehmer - wie im Streitfall die Klägerin (siehe oben unter Ziffer 1.a)cc)) - den Fahrzeugschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung daher die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers als Geschädigtem maßgeblich. Der Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens kann dann nicht weiter reichen, als wenn ihn der Geschädigte selbst verfolgen würde. Dass der Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingfahrzeugs auch selbst Geschädigter und Anspruchsinhaber aus eigenem Recht sein kann, spielt bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann eine Rolle, wenn der Leasingnehmer eigene Ansprüche geltend macht. Das Berufungsgericht hat daher hinsichtlich der zwischen den Parteien allein streitigen Frage der anzusetzenden Restwerthöhe richtigerweise die Verwertungsmöglichkeiten der Leasinggeberin in den Blick genommen. Insoweit hat das Berufungsgericht im Einklang mit den oben genannten, für gewerbliche Anbieter von Kraftfahrzeugen geltenden Grundsätzen festgestellt, dass es der hiesigen Leasinggeberin selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor."