Alleinhaftung des Radfahrers, der ungebremst auf PKW auffährt
"Der Kläger ist ungebremst auf den Pkw des Beklagten zu 1 aufgefahren, hat also überhaupt nicht reagiert, obwohl in Anbetracht des Seitenabstandes zwischen dem Pkw und der Gosse von ca. einem Meter eine Ausweichmöglichkeit nach rechts bestanden hätte (s. unter I 3). Bei dieser Sachlage ist auszuschlie......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kläger ist ungebremst auf den Pkw des Beklagten zu 1 aufgefahren, hat also überhaupt nicht reagiert, obwohl in Anbetracht des Seitenabstandes zwischen dem Pkw und der Gosse von ca. einem Meter eine Ausweichmöglichkeit nach rechts bestanden hätte (s. unter I 3). Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass der Kläger bei einem größeren Seitenabstand rechts mit einem Ausweichmanöver reagiert hätte.
Es kann dahinstehen, ob der Unfall für den Beklagten zu 1 im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar war oder ein besonders sorgfältiger Idealfahrer den Kläger in Anbetracht der Verkehrssituation überhaupt nicht überholt und damit den Unfall vermieden hätte. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die gegebenenfalls zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 jedenfalls hinter dem überwiegenden Verschulden des Klägers zurückträte."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004 - 14 U 91/03
"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage g......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Es wird ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät - ideal verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020, 1 U 101/19 - juris Rn. 29).
Dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auch bei (möglicher) Beobachtung des weiteren vorausfahrenden Verkehrs unabwendbar war, lässt sich dem zugrunde zulegenden klägerischen Vortrag nicht entnehmen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Definition: unabwendbares Ereignis
"Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, NZV 2005, 305; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 17 StVG Rn. 8). Abzustellen ist insoweit auf das Verha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, NZV 2005, 305; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 17 StVG Rn. 8). Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 17 StVG Rn. 22). Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 1684; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 17 StVG Rn. 8). "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Definition: Unabwendbarkeit
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22).sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Der Idealfahrer macht alles richtig
"Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 4......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44.Auflage, § 17 StVG, Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016, Az.: 7 U 14/16, juris – Rn. 23). Ein solcher Idealfahrer hätte aber seine gefahrene Geschwindigkeit an die gegebenen Sichtverhältnisse angepasst, welches die Beklagte zu 1) bereits nach dem erstinstanzlich zugestandenen Vortrag nicht in ausreichendem Maße getan hat. Ein Idealfahrer an Stelle des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges hätte dieses nicht ohne zwei Rückstrahler im Verkehrsraum abgestellt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019, Az. 7 U 38/18
Der Idealfahrer überholt nicht fehlerhaft bei Dunkelheit und Regen
"Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch die Beklagten geführt. Ein Idealfahrer hätte weder - wie der Zeuge D. - innerorts bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn ohne verkehrsbedingten Anlass überholt, noch - wie der Zeuge K. - beim Überholvorgang das eigene Fahrzeug auf die Spur des überhole......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch die Beklagten geführt. Ein Idealfahrer hätte weder - wie der Zeuge D. - innerorts bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn ohne verkehrsbedingten Anlass überholt, noch - wie der Zeuge K. - beim Überholvorgang das eigene Fahrzeug auf die Spur des überholenden Fahrzeugs gelenkt."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
ein Idealfahrer bringt sein Fahrzeug nicht in Schrägstellung zum Halten
"Aber auch wenn der Klägerin der Nachweis gelingen sollte, dass sie zum Kollisionszeitpunkt gestanden hat, hätte sie sich dennoch nicht wie eine Idealfahrerin verhalten. Denn sie hätte auch dann - wie der Sachverständige ausgeführt und das Erstgericht festgestellt hat - dadurch, dass sie ihr Fahrzeug......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Aber auch wenn der Klägerin der Nachweis gelingen sollte, dass sie zum Kollisionszeitpunkt gestanden hat, hätte sie sich dennoch nicht wie eine Idealfahrerin verhalten. Denn sie hätte auch dann - wie der Sachverständige ausgeführt und das Erstgericht festgestellt hat - dadurch, dass sie ihr Fahrzeug in Schrägstellung am Fahrbahnrand zum Stehen gebracht hätte, einen Beitrag zu dem Zusammenstoß geleistet, was ein Idealfahrer nicht getan hätte."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23
keine Unabwendbarkeit, wenn nicht wie Idealfahrer verhalten
"aa) Für den Kläger lag kein unabwendbares Ereignis vor. Auch wenn nach seiner Schilderung im konkreten Moment der Kollision ggf. keine Reaktionsmöglichkeit bestanden haben sollte, so kann ihm gleichwohl der Vorwurf gemacht werden, dass er durch sein Verhalten das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) gewis......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Für den Kläger lag kein unabwendbares Ereignis vor. Auch wenn nach seiner Schilderung im konkreten Moment der Kollision ggf. keine Reaktionsmöglichkeit bestanden haben sollte, so kann ihm gleichwohl der Vorwurf gemacht werden, dass er durch sein Verhalten das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) gewissermaßen herausgefordert hat. Von einem besonnenen Idealfahrer ist zu erwarten, dass dieser nach der eigenen Schilderung des Klägers den Vorfall im Kreisverkehr nicht zum Anlass genommen hätte, das Beklagtenfahrzeug nach Verlassen des Kreisverkehrs zu überholen. Ein Idealfahrer hätte sich vielmehr im städtischen Verkehr hinter dem Beklagtenfahrzeug eingeordnet. Damit wäre es nicht zu einem Überholmanöver gekommen, dass dann zur Kollision geführt hätte."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Reaktionsverzug steht Unabwendbarkeit entgegen
"Im streitgegenständlichen Fall führte der gerichtliche Sachverständige aber unmissverständlich aus, dass der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, das Unfallgeschehen hätte vermeiden können (vgl. Seite 29/30 des Gutachtens ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im streitgegenständlichen Fall führte der gerichtliche Sachverständige aber unmissverständlich aus, dass der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, das Unfallgeschehen hätte vermeiden können (vgl. Seite 29/30 des Gutachtens vom 02.03.2021), so dass sich das deutliche Überschreiten der Richtgeschwindigkeit entgegen der Auffassung des Klägers insoweit auf den Unfall ausgewirkt hat (vgl. Seite 3 der Berufungserwiderung vom 05.03.2022 = Bl. 31 d. OLG-A.). Zwar hat das Erstgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 08.04.2011 - 10 U 5122/10 - ausgeführt, dass einem Fahrer haftungsrechtlich bei einer zu späten Reaktion im Bereich von bis zu 1,2 Sekunden - nach den Ausführungen des Sachverständigen ergäbe sich vorliegend bereits eine Unvermeidbarkeit bei einem Reaktionsverzug von 0,8 bis 1,1 Sekunden (vgl. Seite 7 des Ergänzungsgutachtens vom 23.07.2021) - ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwurf gemacht werden könne und Ablenkungen nach vorne in dieser zeitlichen Dimension üblicherweise selbst durch die Pflichten der StVO (Blick in den Rückspiegel, Schulterblick, etc.) verursacht würden (vgl. Seite 7 des EU). Für die Beurteilung der Frage, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, kann es hierauf jedoch nicht ankommen. Denn ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es "bei Anwendung möglich äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Dies erfordert geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln, welches über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Die Rechtsprechung geht dann von einer Unabwendbarkeit aus, wenn ein so genannter Idealfahrer den Verkehrsunfall nicht hätte verhindern können" (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 32). Bei einem Idealfahrer wäre es aber nicht zu einem Reaktionsverzug gekommen."
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
Rücksichtnahmegebot erfordert Einhaltung der StVO
"Die Klägerin hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dieses setzt als Mindestmaß die Beachtung der Verkehrsvorschriften der StVO voraus. Hier hat die Klägerin gegen § 5 StVO verstoßen; sie hat bei unklarer Verkehrslage eine stehende Kolonne überholt, trotz Einmündungen in diesem ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Klägerin hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dieses setzt als Mindestmaß die Beachtung der Verkehrsvorschriften der StVO voraus. Hier hat die Klägerin gegen § 5 StVO verstoßen; sie hat bei unklarer Verkehrslage eine stehende Kolonne überholt, trotz Einmündungen in diesem Streckenbereich, trotz einer Tankstellenausfahrt auf der Gegenspur, trotz nicht erkennbarer Lücke zum Wiedereinscheren. Ob die Klägerin knapp links oder rechts der Mittellinie oder deutlich links der Mittellinie fuhr, ist danach schon nicht mehr entscheidend. Wer jedoch so regelwidrig an einer Kolonne vorbeifährt, es gelten insoweit für Motorräder dieselben Vorschriften wie für PKW (- eine Ausnahme gibt es nur für Fahrräder unter engen Voraussetzungen -) nimmt nicht Rücksicht, sondern setzt sich um des eigenen schnelleren Vorankommens über Verbote hinweg."
vgl. LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 - 5 O 80/13
unabwendbares Ereignis
"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Daue......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 22). Hierbei ist nicht nur maßgeblich, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch, ob er in eine solche Gefahrensituation überhaupt geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684, 1685). § 17 Abs. 3 StVG verlangt, dass der Idealfahrer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH NJW 1992, 1684, 1685; OLG Jena BeckRS 2022, 5234 Rn. 31). Maßstab ist ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.). Dies ist daher auch unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen eine in der StVO kodifizierte Sorgfaltspflicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen obliegt jeweils demjenigen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 23)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Unabwendbarkeit aus Sicht des Idealfahrers
"Der Sachverständige ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 4 km/h (unterer Bereich der Schrittgeschwindigkeit) den Unfall vermieden hätte. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustel......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 4 km/h (unterer Bereich der Schrittgeschwindigkeit) den Unfall vermieden hätte. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22). Ein sog. Idealfahrer hätte also in der Situation bei den gegebenen Sicht- und Straßenverhältnissen den Unfall wahrscheinlich vermeiden können. Dies rechtfertigt im konkreten Fall nach Einschätzung des Gerichts unter Würdigung der dargelegten Umstände die Betriebsgefahr von 20 %."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Unabwendbarkeit und Beweislast
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ZR 193/74)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
Verhalten des Idealfahrers bei Sichtbehinderung und Martinshorn
"Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen D hätte die Kreuzung erst passiert, wenn er trotz der Sichtbehinderung durch den haltenden Lastwagen hätte ausschließen können, dass sich von rechts jemand nähert. Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen E hätte das Martinshorn früher wahrgenommen bzw. aufgrund des ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen D hätte die Kreuzung erst passiert, wenn er trotz der Sichtbehinderung durch den haltenden Lastwagen hätte ausschließen können, dass sich von rechts jemand nähert. Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen E hätte das Martinshorn früher wahrgenommen bzw. aufgrund des wartenden LKW besondere Vorsicht walten lassen und sein Fahrverhalten darauf eingestellt (dazu auch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5.11.2009, Az. 12 U 151/08)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
Verhalten des Idealfahrers ist global zu betrachten
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein ane......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein anerkannt ist, dass ein Verkehrsunfall dann unabwendbar ist, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH, NJW 1992, 1684). Gefordert wird, an einen durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten, welches sachgemäß, geistesgegenwärtig ist und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Es kommt nicht darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrenlage reagiert hätte, sondern darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Situation geraten wäre (BGH, NJW 1992, 1684; Bormann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 17 Rn. 8 StVG. Unabwendbar bedeutet also keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern es genügt eine äußerst angepasste Fahrweise."
vgl. AG Rheine, Urteil vom 19.12.2024, Az. 14 C 136/24, n.v.
zur Unabwendbarkeit (hier nicht gegeben)
"Keiner der Unfallbeteiligten kann sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Daher ist die Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG nicht ausgeschlossen.
Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Fahrer......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Keiner der Unfallbeteiligten kann sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Daher ist die Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG nicht ausgeschlossen.
Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Fahrer muss sich wie ein Idealfahrer verhalten haben und nachweisen, dass auch ein Idealfahrer sich in eine vergleichbare Situation begeben hätte (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04).
Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch der Beklagte geführt. Ein Idealfahrer wäre weder - wie der Zeuge V. - mit so geringem Abstand gefahren, dass es trotz Vollbremsung zu einer Kollision gekommen wäre, noch hätte ein Idealfahrer - wie der Motorradfahrer Z. im Bereich, in dem ein Überholverbot gilt, die im Stau stehenden Fahrzeuge überholt."
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22