"Angesichts der Situation, wie sie sich für den Kläger bei Annäherung an die Kreuzung darstellte, hätte er seine Geschwindigkeit im Übrigen ohnehin unter die vor Ort an sich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h reduzieren müssen. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. war das ebenfalls liegengebliebene Fahrzeug des Zeugen H., das sich am Straßenrand und teilweise auf dem Grün befand, aufgrund des eingeschalteten Warnblinklichts weithin sichtbar. Dieses Warnsignal hätte er zum Anlass nehmen müssen, besonders aufmerksam zu sein und seine ohnehin zu hohe Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich ggf. weiter reaktions-, also insbesondere bremsbereit zu halten (vgl. insofern auch Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 59, juris). Bei nur ganz geringfügiger weiterer Reduzierung unterhalb von 70 km/h wäre es dann nicht zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen (s.o.)." |